Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 3 Räumlicher Anwendungsbereich

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/3#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/3#abs-2 (2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/3#abs-3 (3)

Art 2 Art 4