Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2026

BGH Urteil vom 10.09.2026 – III ZR 237/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100926UIIIZR237.25.0

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Leitsatz

1. Einem Innenregress der nach außen haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den gemäß § 13a Abs. 1 HmbPsychKG mit der Aufgabe des Vollzugs der Unterbringung psychisch kranker Personen beliehenen privaten Krankenhausträger auf der Grundlage eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses fehlt es nicht an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG (Vorbehalt des Gesetzes). 2. Der Verschuldensmaßstab eines solchen Schuldverhältnisses richtet sich gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4 HmbPsychKG, §§ 54 ff, § 62 Satz 2 HmbVwVfg nach §§ 276 ff BGB. Der Inhalt des Schuldverhältnisses gebietet entsprechend dem Rechtsgedanken aus Art. 34 Satz 2 GG eine Anpassung des Verschuldensmaßstabs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_1

Die klagende Stadt (nachfolgend nur Klägerin) nimmt die Beklagte - die private Trägerin eines psychiatrischen Krankenhauses - im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Patienten in Regress.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_2

Die Parteien schlossen im Jahr 2014 einen Beleihungsvertrag, mit dem der Beklagten gemäß § 13a des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) die hoheitliche Aufgabe übertragen wurde, Unterbringungen nach diesem Gesetz für die Klägerin zu vollziehen. Der Beklagten wurden die hierfür erforderlichen Befugnisse - insbesondere zu Grundrechtseingriffen nach den §§ 16 bis 22 HmbPsychKG - verliehen. § 13 des Vertrags regelt die Haftung im Innenverhältnis zwischen den Parteien. Er lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Für schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag sowie für jedwedes Organisationsverschulden des Trägers haftet die FHH [Anmerkung: die Klägerin] nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Träger [Anmerkung: die Beklagte] stellt die FHH im Innenverhältnis von Haftungsansprüchen Dritter nach Absatz 1 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen frei.

(3) (...)

(4) Die Bearbeitung von Haftungsangelegenheiten wird als Anlage zu diesem Vertrag geregelt."

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_3

In einer späteren Ergänzungsvereinbarung - ebenfalls aus dem Jahr 2014 - heißt es unter dem Punkt "Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Haftungsangelegenheiten nach § 13 Beleihungsvertrag" im Anschluss an die Regelung der Passivlegitimation der Klägerin in gerichtlichen Streitigkeiten, die nach dem HmbPsychKG untergebrachte Patientinnen und Patienten betreffen und einen Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung derselben zum Gegenstand haben, unter anderem:

"Die FHH und die A. W. GmbH sind sich weiterhin darüber einig, dass Prozesse in enger Kooperation miteinander bewältigt werden sollen. Die praktische Abwicklung dieser Prozesse wird deshalb nach folgendem Verfahren vollzogen:

● (...)

● (...)

● (...)

● Die A. W. GmbH verpflichtet sich, der FHH sämtliche entstehenden Partei- und Verfahrenskosten (z.B. Kosten der Mandatierung eines Anwalts, Gerichtskosten) zu erstatten, soweit ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der A. N. nachweisbar ist.

(...)."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_4

Am 25. März 2015 wurde im Krankenhaus der Beklagten ein Patient - ein erst seit kurzem in der Bundesrepublik aufhältiger aus dem Iran stammender Asylbewerber - zur Behandlung wegen einer möglichen Suizidalität aufgenommen. Am 27. März 2015 wurde er zu seinem eigenen Schutz auf die geschlossene Station der Beklagten verlegt und die sofortige Unterbringung wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung nach § 12 HmbPsychKG durch das Bezirksamt angeordnet. Der Patient folgte den Mitarbeitern der Beklagten zunächst freiwillig auf die geschlossene Station, wurde dann aber aggressiv und versuchte zu fliehen. Er wurde in der Folge in einem Überwachungszimmer auf dem Bett fixiert, wobei er sich heftig wehrte und laut schrie. Eine vorherige Durchsuchung des Patienten auf gefährliche Gegenstände durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgte nicht. Um zu beratschlagen, wie weiter zu verfahren war, zog sich das zuständige Personal in das angrenzende Dienstzimmer zurück. Von dort aus kann das Patientenzimmer optisch und akustisch überwacht werden. Das Rollo des zur Sichtkontrolle installierten Fensters war jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt heruntergelassen. Der Patient blieb in den folgenden ca. fünf Minuten allein. Währenddessen setzte er sich und das Bett - vermutlich mit einem in seiner Hosentasche verbliebenen - Feuerzeug in Brand. Ob dies geschah, um sich selbst zu töten oder zu entfliehen, ist ungeklärt. Der Patient wurde mit schwersten Brandverletzungen in eine Spezialklinik transportiert und dort mehr als ein Jahr stationär behandelt. Dafür entstanden nach der Behauptung der Klägerin Kosten in Höhe von 1.214.272,22 €. Für diese kam auf der Grundlage einer mit der Klägerin geschlossenen "Vereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V" zunächst die AOK B. auf, was später von der Klägerin ausgeglichen wurde (§ 264 Abs. 7 SGB V). Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten und auf Feststellung ihrer Pflicht zur Freistellung von weiteren materiellen und immateriellen Schäden beziehungsweise Aufwendungen in Anspruch.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_5

Die Parteien streiten unter anderem um die Auslegung und die Wirksamkeit von § 13 Abs. 2 des Beleihungsvertrags sowie die Frage, ob die Klägerin auf gesetzlicher Grundlage einen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte hat, ferner darum, ob die Mitarbeiter der Beklagten grob fahrlässig oder vorsätzlich eine ihnen obliegende Pflicht verletzt haben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_6

Das Landgericht, das Beweis durch Zeugen und einen Sachverständigen erhoben und aufgrund dessen eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten bejaht hat, hat der Klage mit Ausnahme einer Verzugspauschale stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_7

Die Revision ist unbeschränkt zulässig, weswegen die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos ist. Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_8

Das Berufungsgericht hat angenommen, sämtliche für einen Innenregress in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen schieden aus. Dies hat es - soweit für die dritte Instanz von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_9

Ein Anspruch aus § 13 Abs. 2 des Beleihungsvertrags bestehe mangels Wirksamkeit der Regelung nicht. Die Vertragsklausel - die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sei - sei gemäß § 59 Satz 1 HmbVwVfG in Verbindung mit § 134 BGB wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unwirksam. Die Vertragsbestimmung sei nach der gebotenen objektiven Auslegung dahin zu verstehen, dass sie keine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit enthalte und die Beklagte auch bei einfacher Fahrlässigkeit hafte. Da der Wortlaut eindeutig sei, komme es nicht auf ein übereinstimmendes eindeutiges Verständnis der beteiligten Verkehrskreise an. Eine derartige Regressregelung sei im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung nur wirksam, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Daran fehle es. Ein anderweitiges Verständnis von § 13 Abs. 2 des Beleihungsvertrags aufgrund eines übereinstimmenden Parteiwillens lasse sich nicht feststellen und sei auch der im Nachgang zum Vertrag neugefassten Verfahrensregelung nicht zu entnehmen. Die Regressregelung in § 13 Abs. 2 des Beleihungsvertrags verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Dies stelle einen qualifizierten Verstoß gegen § 134 BGB dar und führe zur Nichtigkeit der Klausel. Mit Urteil vom 26. August 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 137, 377 Rn. 26 ff) ausgeführt, dass es bei der Beleihung von Privaten einer gesetzlichen Ermächtigung für die Haftungsregelung im Innenregress bedürfe, jedenfalls soweit es den Fall einfacher Fahrlässigkeit betreffe. Nicht nur das "Ob" der Beleihung, sondern auch deren einzelne Modalitäten seien derart wesentlich, dass eine Entscheidung hierüber dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Hierzu zähle die "Zulassung des Haftungsrückgriffs auf Beliehene". Ebenso wenig lasse sich der geltend gemachte Zahlungs- bzw. Feststellungsanspruch auf § 13a Abs. 2 Satz 4 HmbPsychKG in Verbindung mit § 62 Satz 1 HmbVwVfG und § 280 Abs. 1 Satz 2, §§ 276, 278, 249 ff BGB stützen. Eine Regelung über den Innenregress sehe § 13a Abs. 1 und 2 HmbPsychKG nicht vor, so dass im Übrigen §§ 54 ff HmbVwVfG Anwendung fänden und über § 62 Satz 2 HmbVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Verweisungskette genüge indes nicht dem Vorbehalt des Gesetzes in Verbindung mit der Wesentlichkeitstheorie. Belastende Hoheitsakte dürften hiernach nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ergehen, das heißt wesentliche Grundsätze im Rahmen der Eingriffsverwaltung - wie hier der Innenregress des Staates gegenüber Beliehenen als Private bei Fehlern im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Zwangsmaßnahmen - müsse der Parlamentsgesetzgeber selbst bestimmen. Der in Art. 34 Satz 2 GG enthaltene Vorbehalt eines Rückgriffs beinhalte seinerseits einen Gesetzesvorbehalt, weshalb der Rückgriff spezialgesetzlicher Ausformung bedürfe. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2010 (aaO) folge, dass jedenfalls zu den Modalitäten einer Beleihung, die dem Gesetzgeber vorbehalten seien, die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit gehöre. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Hamburgische Gesetzgeber damit befasst habe, fehlten. Dies gelte insbesondere für die Voraussetzungen eines Innenregresses bei der für den Betroffenen grundrechtsintensivsten Zwangsmaßnahme einer Fixierung und der hiermit verbundenen Frage, welcher Haftungsmaßstab für den Innenregress gelten solle, was wiederum - zumindest mittelbar - mit der Frage der Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der in der Psychiatrie handelnden Pflegekräfte und Ärzte bei der Ausübung von Zwangsmaßnahmen zusammenhänge. Auch aufgrund der vorliegend besonders gefahrgeneigten, haftungsanfälligen Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten, die auf mitunter erhebliche psychische Erkrankungen der Patienten und daraus folgende häufig unvorhersehbare Verhaltensweisen zu reagieren hätten, seien die handelnden Ärzte und Pfleger einem Tätigkeitsspektrum ausgesetzt, in dessen Rahmen übermäßige Zurückhaltung oder gar eine Sorge vor Regressansprüchen hinderlich zur Gefahrenabwehr nach dem HmbPsychKG sei. Die Austarierung der Reaktionsschnelle des Handelns mittels Festlegung des Haftungsmaßstabs sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Auch dass dieser sich damit befasst habe, ob der Haftungsregress aus Gründen einer Fürsorgepflicht zu beschränken sei oder der Beliehene aufgrund seiner Selbständigkeit einer solchen Fürsorge nicht bedürfe, lasse sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Ebenso wenig könne sich die Klägerin mit Erfolg auf das zwischen dem Beliehenen und dem Staat bestehende verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis oder einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrag berufen.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_10

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 13a Abs. 2 Satz 4 HmbPsychKG, §§ 54 ff HmbVwVfg in Verbindung mit § 62 Satz 2 HmbVwVfG und § 280 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 276, 278 BGB nicht verneint werden (nachfolgend 1 und 2). Ob auch ein unmittelbar auf § 13 Abs. 2 des Beleihungsvertrags gestützter Anspruch in Betracht kommt, kann derzeit dahinstehen (nachfolgend 4).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_11

1. Allerdings ist, anders als die Beklagte mit ihrer hilfsweise erhobenen Gegenrüge meint, im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ausnahmsweise deswegen anders zu beurteilen, weil sich die Vorinstanzen zu dieser Frage nicht geäußert haben (vgl. dazu zB Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 f; BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 293/23 NJW-RR 2024, 1059 Rn. 21 ff, 28). Denn dafür bestand für sie kein Anlass. Haben die Parteien die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt und durfte das erstinstanzliche Gericht deshalb von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG absehen, ist das Rechtsmittelgericht an die auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden (zB BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 75/22, BeckRS 2023, 19633 Rn. 18 mwN). Die Rechtswegrüge muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Erforderlich ist aber ein Vorbringen, das die Zulässigkeit des Rechtswegs eindeutig bestreitet (BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 aaO Rn. 22 und Beschluss vom 27. Juli 2023 aaO mwN). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Beklagte die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht - auch nicht konkludent - gerügt. Mit Schriftsätzen vom 4. August 2020 (S. 5), 22. Februar 2021 (S. 1), 27. Dezember 2022 (S. 2), 4. September 2025 (S. 1) und 13. November 2025 (S. 2) hat sie nur darauf hingewiesen, der geleisteten Zahlung der Klägerin liege kein Schadensersatzanspruch der A. oder eines sonstigen Dritten zugrunde. Vielmehr beruhe die Zahlung auf der mit der Krankenkasse getroffenen Vereinbarung über die Erstattung der Kosten für die eigentlich von der Klägerin selbst nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringenden Leistungen. Dies bezieht sich der Sache nach allenfalls auf eine aus Sicht der Beklagten mangelnde materiell-rechtliche Grundlage des Anspruchs der Klägerin beziehungsweise deren in Zweifel gezogene Aktivlegitimation. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrer Anmerkung, die Klägerin gehe - im Ausgangspunkt richtig - davon aus, dass es sich um einen Fall der öffentlich-rechtlichen Innenhaftung im Sinne von Art. 34 [Satz 2] GG handeln würde, wobei sie sich "zur Begründung des Rechtswegs" selbst auf diese Norm berufe. Aus der bloßen Erwähnung des Rechtswegs lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Beklagte habe nicht nur die materiell-rechtliche Berechtigung der Klägerin in Frage stellen, sondern auch den von ihr eingeschlagenen Rechtsweg rügen wollen. Dagegen spricht im Übrigen, dass die Beklagte auch den Hinweis des Landgerichts, Klagegegenstand sei kein übergegangener Schadensersatzanspruch des Patienten aus § 839 [Abs. 1 Satz 1] BGB in Verbindung mit Art. 34 [Satz 1] GG, sondern ein aus dieser Außenhaftung resultierender (vertraglicher) Regressanspruch, nur zum Anlass genommen hat, ein weiteres Mal die aus ihrer Sicht fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu beanstanden, ohne zumindest sinngemäß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen. Dies ist auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_12

2. Durch die auf der Grundlage von § 13a Abs. 2 Satz 2 HmbPsychKG erfolgte vertragliche Beleihung der Beklagten mit den hoheitlichen Befugnissen zum Vollzug von Unterbringungen nach §§ 8, 12 HmbPsychKG ist zwischen den Parteien ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet worden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95, BGHZ 135, 341, 343 f).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_13

a) Das HmbPsychKG regelt unter anderem die Unterbringung von Personen, bei denen aufgrund einer psychischen Erkrankung die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder andere Personen erheblich schädigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 HmbPsychKG). Eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine Person gegen ihren (natürlichen) Willen in den abgeschlossenen Teil einer psychiatrischen Krankenhausabteilung oder in eine sonst geeignete Einrichtung eingewiesen wird oder dort verbleiben soll (§ 8 Abs. 1 HmbPsychKG). Den Vollzug solcher Unterbringungen (vgl. § 13 HmbPsychKG) darf die zuständige Behörde auf einen freigemeinnützigen oder privaten Träger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) übertragen (§ 13a Abs. 1 und 2 HmbPsychKG). Dies ist mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Beleihungsvertrag geschehen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_14

b) Den mit der Aufgabe des Vollzugs der Unterbringung beauftragten Beliehenen treffen gegenüber den ihm anvertrauten Personen Schutz- und Obhutspflichten. Er hat für ihr körperliches Wohlergehen Sorge zu tragen und Schäden an ihrer Gesundheit zu vermeiden. Dazu gehört es auch, diese in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren vor einer Selbstschädigung zu bewahren (vgl. zB Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12, NJW 2014, 539 Rn. 10 f mwN). Entscheidend sind die Umstände des - ex ante betrachteten - Einzelfalls (Senat, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, BGHZ 228, 122 Rn. 14 f). Feststellungen dazu hat die Vorinstanz, von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen. Auf der Grundlage des revisionsrechtlich deshalb als zutreffend zu unterstellenden Vortrags der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagte diese Pflicht (grob) schuldhaft verletzt hat, indem ihre Mitarbeiter den Patienten vor dessen Fixierung nicht auf gefährliche Gegenstände durchsucht und ihn trotz dieses Versäumnisses anschließend nicht ausreichend im Blick behalten haben, weswegen sie die schweren Verletzungen, die der Patient sich selbst zugefügt hat, nicht verhindert haben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_15

3. Wegen einer solchen Verletzung der ihr obliegenden Pflichten kann die Klägerin die Beklagte im Innenverhältnis in Regress nehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_16

a) Dem lässt sich nicht mit dem Einwand der Beklagten begegnen, tatsächlich mache die Klägerin einen Eigenschaden geltend, weil weder die AOK noch sonstige Dritte - namentlich der Patient - sie auf Schadensersatz im Umfang der nunmehr geltend gemachten Kosten in Anspruch genommen haben, sondern sie zur Übernahme der Behandlungskosten nach der Vereinbarung mit der AOK verpflichtet war (vgl. auch § 264 Abs. 1 und 7 SGB V) und sie diese anderenfalls originär zu tragen gehabt hätte (vgl. §§ 4, 6 AsylbLG). Auf eine Überleitung der Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG kommt es vorliegend nicht an. Denn die Beklagte haftet der Klägerin unmittelbar aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis für den ihr durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eingetretenen Schaden. Die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen. Soweit hiernach ein Rückgriff im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG nur anzunehmen ist, wenn der klagende öffentlich-rechtliche Dienstherr die von ihm geltend gemachten Regressansprüche darauf stützt, dass er aufgrund eines aus § 839 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruchs Leistungen an einen Dritten erbringt und dadurch einen - mittelbaren - Schaden (Haftungsschaden) erlitten hat (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - VI ZB 80/20, NJW-RR 2023, 634 Rn. 18, 21), betreffen diese Erwägungen nicht die vertragliche Haftung aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis und beziehen sich überdies ausschließlich auf die Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten, die - wie ausgeführt - im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_17

b) Einem Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte mangelt es auch nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar lässt sich eine Haftungsüberleitung dem jedenfalls nach seinem Sinn und Zweck auf die vorliegende Konstellation übertragbaren Rechtsgedanken aus Art. 34 Satz 2 GG nicht unmittelbar entnehmen, denn dieser regelt auf verfassungsrechtlicher Ebene lediglich einen allgemeinen Rahmen, dessen nähere Ausgestaltung durch einfache Gesetze und vertragliche Vereinbarungen erfolgt (zB v. Danwitz in Huber/Vosskuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 34 Rn. 142). Dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ist vorliegend aber durch die in § 13a Abs. 2 Satz 4 HmbPsychKG ausdrücklich genannte Verweisung auf §§ 54 bis 62 HmbVwVfg und die Bezugnahme in § 62 Satz 2 HmbVwVfG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs - hier des Rechts der Leistungsstörungen: § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 276 ff BGB - Genüge getan. Denn damit kommt die Möglichkeit eines Rückgriffs aufgrund der Verletzung einer übertragenen Pflicht hinreichend zum Ausdruck. Ebenso ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - mit der Verweisung auf § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB der anzuwendende Haftungsmaßstab geregelt (siehe dazu unten Buchst. c). Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung erörterten Bedenken greifen nicht durch.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_18

aa) Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (zB BVerfGE 49, 89, 126 f; 40, 237, 248 ff). Inwieweit staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage im förmlichen Verfahren bedarf, lässt sich jedoch nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Intensität der geplanten oder getroffenen Regelung ermitteln (vgl. BVerfGE 49, 89, 127). Nach gleichen Maßstäben beurteilt sich, ob der Gesetzgeber die wesentlichen normativen Grundlagen selbst festlegt oder dies dem Handeln etwa der Verwaltung überlässt (BVerfG aaO).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_19

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich, eine über die vorstehend bezeichnete Verweisungskette auf die allgemeinen Vorschriften der vertraglichen Haftung hinausgehende selbständige Regelung insbesondere dazu zu treffen, bei welchem Grad von Verschulden der mit dem Vollzug der Unterbringung nach dem HmbPsychKG betraute Beliehene der Klägerin haften soll. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr für die Beleihung Dritter mit hoheitlichen Aufgaben betreffend die Unterbringung psychisch kranker Personen in § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HmbPsychKG explizit die Form eines öffentlichen-rechtlichen Vertrags und dementsprechend die Geltung der dafür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 54 ff HmbVwVfg vorgesehen. Dem Verweis in § 62 Satz 2 HmbVwVfg auf das Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht nur die Haftung für Pflichtverletzungen, sondern auch die Regelung des Verschuldens zu entnehmen, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Landesgesetzgeber bei dieser Regelung den möglichen Rückgriff gegen den Amtswalter und damit eine etwaige Haftungsbeschränkung "jedenfalls als Grundsatz vor Augen" hatte (vgl. BVerwGE 137, 377 Rn. 27), ist schon deswegen anzunehmen, weil Folge der Beleihung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft für den Beliehenen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Bundesgesetzgeber bei der Begründung des Entwurfs des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich die Anwendung der Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Vertragsrechts, namentlich der (durch § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB ersetzten) positiven Vertragsverletzung betont (BT-Drs. 7/910 S. 83 zu - dem jetzigen § 62 VwVfG entsprechenden - § 59 des Entwurfs) und damit inhaltlich auch die Anwendbarkeit von § 276 BGB hervorgehoben hat. Es ist auszuschließen, dass der Hamburgische Gesetzgeber dies nicht ebenso gesehen hat, da die - inhaltsgleichen - Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auf einem einheitlichen Musterentwurf beruhen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_20

Dass nach § 62 Satz 2 HmbVwVfG (ebenso wie nach § 62 Satz 2 VwVfG) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur "entsprechend" gelten und daher für jede Einzelnorm zu prüfen ist, ob sie unverändert übertragen werden kann (vgl. zB BeckOK VwVfg/Kämmerer, 10. Aufl., Stand: 1. April 2026, § 62 Rn. 14), ändert an diesem Grundsatz nichts. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei anderen Regelungsgegenständen einen anderen Weg gewählt und den Haftungsmaßstab unmittelbar bestimmt hat (vgl. zB § 10 Abs. 4 KfSachvG, § 31e Abs. 1 Satz 1 LuftVG oder § 12 Satz 2 des für nichtig erklärten StHG), lässt sich kein Rückschluss auf einen mangelnden Regelungswillen bei Erlass des HmbPsychKG ziehen. Ebenso ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber gezwungen war, über die in § 13a Abs. 1 Satz 4 HmbPsychKG enthaltene Verweisung hinaus eine spezialgesetzliche Regelung des Verschuldensmaßstabs zu treffen. Derartiges lässt sich weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der Bedeutung der zu regelnden Materie entnehmen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_21

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat dieses angenommen, nicht nur das "Ob" einer Beleihung bedürfe einer gesetzlichen Regelung, sondern auch deren einzelne Modalitäten könnten - ungeachtet der Art der Übertragung der Befugnisse durch Verwaltungsakt oder durch Vertrag - derart wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten seien, wozu auch die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen bei einfacher Fahrlässigkeit zähle (BVerwG aaO Rn. 14, 25 f). Es hat aber auch ausgeführt, dies bedeute nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, einen solchen Regress gegen den Beliehenen vorzusehen; er müsse nur die Rückgriffsbeschränkung des Art. 34 Satz 2 GG "jedenfalls im Grundsatz vor Augen" haben (vgl. BVerwG aaO Rn. 27), was das Bundesverwaltungsgericht in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation, einer Beleihung kraft Verwaltungsakts, vermisst hat. Mit einer im Gesetz vorgesehenen Beleihung aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags und einer Verweisungskette wie der vorliegenden hat es sich hingegen nicht befasst.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_22

cc) Die aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebote des Vorbehalts des Gesetzes und der Bestimmtheit der erlassenen Norm stehen - anders als die Revisionserwiderung meint - einer solchen Auslegung von § 13a Abs. 2 Satz 4, §§ 54 ff HmbVwVfg, § 280 Abs. 1, §§ 276 ff BGB durch den Senat nicht entgegen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_23

(1) Der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes schließt auch eine richterliche Gesetzesauslegung - und sogar die darüberhinausgehende Rechtsfortbildung - nicht aus (vgl. zB Senat, Urteil vom 2. März 2017 - III ZR 271/15, IBRRS 2017, 4293 Rn. 30; BVerfGE 138, 377 Rn. 39; 96, 375, 394 f; Robbers in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 234. Lieferung, 2/2016, Art. 20 Rn. 1755, 1757). Im Gegenteil ist die schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (BVerfGE 138, 377 aaO). Die Auslegung des einfachen Rechts und die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sind primär Aufgabe der dafür zuständigen Gerichte (BVerfGE 135, 1 Rn. 47). Die anerkannten Methoden juristischer Auslegung sind gerade Ausdruck des Vorbehalts des Gesetzes (Robbers aaO Rn. 1757).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_24

(2) Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu zB BVerfGE 149, 293 Rn. 77 ff und BVerfGE 110, 33, 53 ff), wenn der Senat den Haftungsmaßstab der Beklagten entsprechend Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziere (siehe dazu im Folgenden c). Abgesehen davon, dass ein solcher Verstoß nicht - wie die Beklagte meint - zur Unwirksamkeit der Haftungsregelung gemäß § 134 BGB führte, sondern vielmehr für ihre Rechtsposition schädlich wäre, da dann über die genannte Verweisungskette der allgemeine Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - Vorsatz und jegliche Fahrlässigkeit - eingriffe, lässt diese Vorschrift ausdrücklich eine mildere Haftung nach dem Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses zu. Die hiernach bestehende Auslegungsbedürftigkeit nach Maßgabe des in Rede stehenden Schuldverhältnisses widerspricht nicht der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit. Eine absolute Gewissheit ist nicht geboten (vgl. BVerfGE 80, 103, 108). Es ist vielmehr gerade Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären (BVerfGE 31, 255, 264). Wesentlich ist vielmehr die Bereitstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im Besonderen der Rechtschutz durch die Gerichte. Verfahren und gerichtliche Kontrolle sind geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit einer gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grad auszugleichen (BVerfGE 49, 168, 181 f). Bedenken gegen die richterliche Befugnis, den - hier zugunsten des Schuldners zu reduzierenden - Grad der Verschuldenshaftung anzupassen, bestehen mithin auch insoweit nicht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_25

c) Allerdings ist das zwischen den Parteien bestehende verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis dahin auszulegen, dass die Beklagte der Klägerin entsprechend Art. 34 Satz 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Dies ist geboten, wenn die Situation des Beliehenen wie vorliegend mit dem "verfassungsrechtlichen Regelbild" dieser Bestimmung vergleichbar ist (vgl. dazu BVerwGE 137, 377 Rn. 26).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_26

Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Schuldner nur dann für Vorsatz und (jede) Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_27

Der Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses gebietet entsprechend Art. 34 Satz 2 GG eine Beschränkung der Haftung des mit der Aufgabe des Vollzugs einer geschlossenen Unterbringung psychisch Kranker betrauten Beliehenen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein dem entgegenstehender Wille des Landesgesetzgebers ist nicht erkennbar und lässt sich insbesondere den dem HmbPsychKG zugrunde liegenden Materialien (vgl. Bürgerschafts-Drs. 20/7964 S. 22) nicht entnehmen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_28

aa) Allerdings hat der Senat für den Fall des Verwaltungshelfers ausgesprochen, dass für selbständige private Unternehmer eine Rückgriffsbeschränkung im Sinne von Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht gelten muss (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 11 f; ebenso für beliehene Private: BVerwG aaO Rn. 19). Er hat mit Blick auf die Entstehungsgeschichte sowie den Sinn und Zweck der Bestimmung eine einschränkende Auslegung beziehungsweise eine teleologische Reduktion für den Fall als geboten angesehen, dass der Staat durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen selbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt (Senat aaO). Dies hatte den Hintergrund, dass ausweislich der Materialien der Parlamentarische Rat bei der Regelung des Rückgriffs in Art. 34 Satz 2 GG allein die Beamten und ihnen gleichzustellende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes vor Augen hatte (vgl. Senat aaO S. 12 mwN). Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftung bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlussfähigkeit und Entschlussfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern, und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (Senat aaO S. 13 mwN). Beide normative Zielrichtungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die staatsrechtlichen Beamten, Richter, Soldaten und Zivildienstleistenden sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler oder Schülerlotsen (Senat aaO mwN). Aus ähnlichen Überlegungen hat der Senat auf der einen Seite die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei einem Unfall des Zivildienstleistenden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Senat aaO und Urteil vom 15. Mai 1997 aaO S. 347 f), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 KfSachvG dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (Senat, Urteile vom 14. Oktober 2004 aaO S. 13 f und vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85, 88 f).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_29

Bei dem als Verwaltungshelfer herangezogenen privaten Unternehmer, dem allenfalls geringe Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt sind, spielt der Zweck, die Entschlussfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, jedoch von vornherein keine Rolle. Vor allem ist aber für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. Anders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - jedenfalls im Regelfall versicherbaren - Haftungsrisiken einzugehen und die Kosten der Versicherung in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit abzusehen, wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insoweit besteht zwischen einer Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er nach allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher Unterschied. Es fehlt an einem inneren rechtfertigenden Grund, den Unternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertraglichen Haftung auch nur teilweise freizustellen (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2004 aaO S. 14).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_30

bb) Diese Erwägungen greifen gegenüber dem Träger eines mit der Aufgabe des Vollzugs der geschlossenen Unterbringung beliehenen psychiatrischen Krankenhauses jedoch nicht gleichermaßen durch. Dieser kann von der in Art. 34 Satz 2 GG für Beamte, Richter, Soldaten und Zivildienstleistende sowie für Angestellte des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Haftungsprivilegierung nicht ausgenommen werden. Die Beklagte ist vielmehr mit einer privaten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes zu vergleichen, die nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des durch die Beleihung begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses wegen der bestehenden Parallelen zum Regressanspruch nach § 75 Abs. 1 BBG von der Haftungsprivilegierung nicht ausgenommen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 1997 aaO S. 348 zu § 78 BBG aF).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_31

(1) Anders als ein in seinem Entscheidungsspielraum limitierter Verwaltungshelfer hat der beliehene Krankenhausträger den ihm übertragenen Vollzug der Unterbringung in eigener Verantwortung zu organisieren und das von ihm beschäftigte Personal zu unterweisen und zu beaufsichtigen (siehe zB § 13a Abs. 2 Satz 5 HmbPsychKG). Er hat mithin eine komplexe Aufgabe zu bewältigen, bei der auch vorhersehbare Komplikationen, die sich im Umgang mit psychisch kranken Personen ergeben können, zu bedenken sind. Darüber hinaus ist die konkrete Ausführung der Unterbringungsmaßnahmen mit erheblichen - auf dem krankheitsbedingten Verhalten der Patienten beruhenden - Unwägbarkeiten belastet und wird unter Umständen von der Notwendigkeit zu schnellem Handeln geprägt sein (siehe insbesondere den auch im Streitfall maßgeblichen § 18 HmbPsychKG).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_32

Das von dem Beliehenen eingesetzte Personal hat insoweit - oftmals unter Zeitdruck - Entscheidungen von erheblicher Tragweite und Eingriffsintensität für die untergebrachte Person zu treffen, die - unbeschadet der gerichtlich oder behördlich angeordneten geschlossenen Unterbringung als solcher und deren etwaiger Fortdauer - ganz gravierend in deren grundrechtsgeschützte Rechtspositionen eingreifen können.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_33

Dabei geht es nicht nur um die Untersuchung und Behandlung der eingewiesenen beziehungsweise untergebrachten Person (§ 15, § 16 Abs. 1 HmbPsychKG). Vielmehr kann ein Patient unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen seinen (natürlichen) Willen zwangsweise behandelt werden (ärztliche Zwangsmaßnahme; § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 HmbPsychKG). Die dafür grundsätzlich erforderliche vorherige Anordnung einer solchen ärztlichen Zwangsmaßnahme durch das Betreuungs- oder Familiengericht kann entfallen, sofern sich dadurch erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden (§ 16 Abs. 3 Satz 4, § 17 Abs 1 und 3 HmbPsychKG). In solchen Fällen wird das Klinikpersonal ausschließlich in eigener Verantwortung tätig. Den bei dem Beliehenen beschäftigten Ärzten - bei Gefahr im Verzug auch dem Pflegepersonal - obliegt darüber hinaus insbesondere die Entscheidung darüber, ob Anlass besteht, die Fixierung der untergebrachten Person anzuordnen (§ 18 Abs. 1 und 2 HmbPsychKG). Eine derartige nicht nur kurzfristige Maßnahme steht zwar grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer vorherigen gerichtlichen Anordnung beziehungsweise eine solche ist, wenn sie nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, unverzüglich nachzuholen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 und 3 HmbPsychKG). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung hat aber auf bereits eingetretene Grundrechtsbeschränkungen keinen Einfluss mehr. Außerdem kann das Erfordernis einer solchen Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 4 und 5 HmbPsychKG). Dann liegt die Anordnung der Maßnahme allein in der Verantwortung des zuständigen Personals. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die mit der Sache befassten Gerichte im Regelfall der Expertise der behandelnden Ärzte erhebliche Bedeutung beimessen werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_34

Ferner ist das Personal des Krankenhausträgers befugt, den Schriftverkehr oder ähnliche Formen individueller Datenübermittlung der untergebrachten Person zur Vermeidung von Nachteilen und Gefahren zu überwachen sowie an die untergebrachte Person gerichtete oder von ihr verfasste Schreiben anzuhalten (§ 20 Abs. 1, 2 und 4 HmbPsychKG). Unter näher geregelten Voraussetzungen dürfen des Weiteren Telefongespräche eingeschränkt, überwacht oder abgebrochen werden (§ 21 Abs. 1 und 2 HmbPsychKG). Auch das Besuchsrecht hängt vom Gesundheitszustand des Untergebrachten sowie einer etwaigen Gefährdung der Sicherheit und des Zusammenlebens im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung ab (§ 19 Satz 1 HmbPsychKG). Überdies darf der behandelnde Arzt die untergebrachte Person in gewissem Umfang beurlauben oder eine insoweit erteilte Erlaubnis widerrufen (§ 22 HmbPsychKG).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_35

Mit all diesen Entscheidungen ist ein - je nach Maßnahme und Eingriffsintensität unter Umständen beträchtliches - Haftungsrisiko verbunden, das geeignet ist, die Entschlussfähigkeit und Entscheidungsfreude und damit die Effizienz des dem Beliehenen übertragenen Staatshandelns gerade in Grenzfällen zu hemmen. Dies wiederum kann mit Blick auf von einer untergebrachten Person für sich selbst oder Dritte ausgehende Gefahren ebenfalls erhebliche nachteilige Konsequenzen haben, die ihrerseits gravierende Haftungsrisiken in sich bergen. Der zur Entscheidung berufene Arzt oder das sonstige Personal kann dadurch - insbesondere unter Zeitdruck - in eine nach mehreren Seiten fehleranfällige "Zwickmühle" geraten, die ebenfalls eine Haftungsprivilegierung nahelegt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_36

(2) Eine Binnenhaftung des mit der hoheitlichen Aufgabe des Vollzugs der Unterbringung beliehenen privaten Krankenhausträgers für jede - auch leichteste - Fahrlässigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Behörde ihm gegenüber nicht zur Fürsorge verpflichtet ist. Gleichwohl ist es nicht gerechtfertigt, ihn in vollem Umfang mit den wirtschaftlichen Folgen eines amtspflichtwidrigen Handelns zu belasten. Dies würde in Anbetracht der - hier in besonderem Maße zum Ausdruck gekommenen - Gefahrenträchtigkeit der übernommenen Aufgabe und im Vergleich zu dem Vollzug von Unterbringungen in eigenen Einrichtungen der öffentlichen Hand zu einer ungerechtfertigten Haftungsverlagerung führen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_37

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der beliehene Krankenhausträger die Kosten der Behandlung und des Aufenthalts der Untergebrachten in dem von ihm getragenen Krankenhaus abrechnen und sein Risiko versichern kann. Mit der Übernahme einer schlichten Werk- oder Dienstleistung durch einen Verwaltungshelfer ist dies nicht zu vergleichen. Angesichts der vielfältigen und ungewissen Risiken, deren Verwirklichung zu nach Art und Höhe nicht überschaubaren Schäden führen kann, stellt dies nur eine unvollständige Kompensation dar. Darüber hinaus ist der private Träger gegenüber einem anderenfalls für den Vollzug von Unterbringungen zuständigen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden Landeskrankenhaus nicht bessergestellt. Beide unterliegen in Bezug auf die Abrechnung des Aufenthalts und der Behandlung der untergebrachten Personen demselben gesetzlichen Rahmen. Zudem sind auch in der Rechtsform des öffentlichen Rechts organisierte Krankenhäuser - regelmäßig über spezielle kommunale Träger - versichert. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beliehene - im Rahmen seiner Kapazitätsgrenze - keinen Einfluss auf Herkunft, Krankheitsbild und Anzahl der ihm zugeführten Personen nehmen kann, die er unabhängig von ihrem Versichertenstatus zu behandeln und zu versorgen hat. Dass der Beliehene die Verpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber freiwillig eingegangen ist, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Jedenfalls nach Übertragung der Aufgabe kann er Art und Umfang seines Einsatzes nicht mehr selbst bestimmen, um dadurch das übernommene Risiko zu begrenzen. Er ist darüber hinaus sogar gezwungen, sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen (§ 13a Abs. 2 Satz 3 HmbPsychKG).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_38

4. Ob darüber hinaus auf der Grundlage vorstehender Ausführungen auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte unmittelbar aus § 13 Abs. 1 und 2 des zwischen ihnen geschlossenen Beleihungsvertrags in Betracht kommt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahinstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit der Regelung in § 13 Abs. 2 des Vertrags eine von dem vorstehenden Auslegungsergebnis abweichende strengere Haftung der Beklagten als für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bezweckten, sind jedenfalls nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind sie zumindest im Nachgang zu der Vereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen, die Beklagte habe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wollen.

III.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_39

Das Berufungsurteil ist aus den vorstehenden Gründen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/iii-zr-237-25#rd_40

Im neuen Berufungsverfahren wird das Oberlandesgericht insbesondere der Frage nachzugehen haben, ob der Beklagten bei der Unterbringung des Patienten eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unterlaufen ist.

Herrmann Arend Böttcher
Kessen Ostwaldt