Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 6 Sonstige Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/6#abs-1 (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/6#abs-2 (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
Wird zitiert von 226 Entscheidungen zu § 6 AsylbLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2021 – L 8 AY 21/19Asylbewerberleistungsrecht - Grundleistungen - Bedarfssätze für 2018 - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen - Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2023 – L 8 AY 19/22
- LSG NRW, 22.11.2010 – L 20 AY 1/09Asylbewerberleistungsrecht - Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG - Höhe der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs - Frage der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LSG Hessen, 11.07.2018 – L 4 AY 9/18 B ERZitiert von 7
- LSG NRW, 10.03.2008 – L 20 AY 16/07Zitiert von 5
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25Öffentlich-rechtliche Beleihung: Beschränkung der Haftung des Beliehenen im Innenregress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Hamburg, 11.06.2026 – S 28 AY 471/26 ERAsylbewerberleistungsgesetz - Einstweiliger Rechtsschutz - Leistungsausschluss - In einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährter internationaler Schutz - § 1 Abs. 4 AsylbLG - Überbrückungsleistungen - Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückreise bei faktischem Ausschluss von Sozialleistungen im Schutzstaat - Vorläufige Gewährung von Grundleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- SG Hamburg, 09.06.2026 – S 61 AY 301/26 ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2014 I S. 2187
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.