Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils

Stand: 10.06.2019

Bund4.953 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/562#abs-1 (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/562#abs-2 (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

§ 561 § 563