Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 75 Pflicht zum Schadensersatz

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/75#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/75#abs-2 (2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/75#abs-3 (3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

§ 74 § 76