§ 75 Pflicht zum Schadensersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.08.2019 – 1 A 1666/16Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 – 1 L 51/12Zitiert von 6
- VG Kassel, 16.12.2014 – 1 K 1650/14.KS
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4769/18Zitiert von 3
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4770/18Zitiert von 1
- VGH Bayern, 02.04.2024 – 6 ZB 23.1243
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 14.08.2025 – 5 W 48/25
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.936
- BGH, 09.01.2023 – VI ZB 79/20Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen einen für ihn tätigen DurchgangsarztZitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 75 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/75#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/75#abs-2 (2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/75#abs-3 (3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.