Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 13a
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von Art 3 Ziff 1 Buchst c StOG SN ("Gesetz zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen") mit Art 101 Abs 1 S 2 GG - Unzureichende Begründung des Vorwurfs der Verfassungswidrigkeit - Zur Möglichkeit, Regelungen der örtlichen Zuständigkeit gem § 13a GVG durch "Landesrecht" auf die Exekutive zu übertragen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2015 – 2 K 13/15Zitiert von 6
- OLG Thüringen, 07.05.2012 – 1 Ws 111/12Zitiert von 1
- BGH, 06.06.2023 – VI ZB 75/22Örtliche Zuständigkeit bei Unterlassungsansprüchen gegen Online-Bewertungen; Verweisung an zuständiges GerichtZitiert von 8
- OLG Köln, 05.09.2022 – 15 U 162/22Zitiert von 1
- BGH, 12.09.2013 – I ZB 39/13Reisekostenerstattung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts unter mehreren Gerichtsständen durch ausländischen Kläger - Klageerhebung an einem dritten Ort)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 01.12.2025 – 5 U 129/25
- OLG Köln, 19.02.2025 – 6 W 6/25
- LG Bochum, 27.01.2025 – 19 O 79/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/13a#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/13a#abs-2 (2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.