Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 26.08.2026 – 2 StR 469/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260826B2STR469.25.0
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Leitsatz
1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Vollzugsbeamten, der bei einer Diensthandlung den Tatbestand der Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB erfüllt, misst sich an dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff.
2. Die Grenze der strafrechtlichen Rechtmäßigkeit ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Amtsausübung auf der Erkenntnisgrundlage des Hoheitsträgers offensichtlich gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt.
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf zwei Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
I.
Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Belang, die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte trat im Jahr 2011 in den gehobenen Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er war bis zur Tat durchgehend bei dem Polizeipräsidium A. - zuletzt im Range eines Polizeioberkommissars - beschäftigt.
Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger bestanden bereits seit dem Jahr 2018 anhaltende Streitigkeiten, die zu gegenseitigen Strafanzeigen und Zivilprozessen führten. Ausgangspunkt war eine private Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und dessen damaliger Lebensgefährtin. Diese hatte den Angeklagten hinzugezogen, der sich in den Dienst versetzt und dem im Pkw sitzenden Nebenkläger Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hatte, da er einen Angriff des Nebenklägers mit einer Waffe oder einem Messer befürchtet hatte. Ein durch den Nebenkläger angestrengtes Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Nebenkläger, der - was dem Angeklagten bekannt ist - unter einer bipolaren Störung leidet, die von depressiven, aber vor allem manischen Phasen geprägt ist, und der immer wieder in Auseinandersetzungen mit einer Vielzahl von Personen aus seinem Umfeld gerät, veröffentlichte unter anderem auch von dem Angeklagten gegen dessen Willen Fotos und beleidigende Inhalte auf sozialen Medien. An ein vom Angeklagten erwirktes Näherungsverbot hielt sich der Nebenkläger nicht. Der Angeklagte, dem das Verhalten des Nebenklägers derart zu schaffen machte, dass er eine Belastungsstörung entwickelte, überprüfte den Nebenkläger seinerseits häufig und ohne dienstlichen Anlass in den polizeilichen Systemen und erstattete eine Vielzahl von Strafanzeigen, die unter anderem zu einem Strafverfahren gegen den Nebenkläger vor dem Amtsgericht J.führten. In einem Hauptverhandlungstermin dieses Strafverfahrens berichtete der Nebenkläger von seiner psychischen Erkrankung. Aufgrund dieser und ebenfalls durch den Angeklagten angezeigter Verkehrsverstöße des Nebenklägers ordnete der zuständige Landrat die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an. Da der Nebenkläger das Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beibrachte, entzog der Landrat ihm am 6. Oktober 2020 die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge aller Klassen.
Am 27. Juli 2021 führte der Nebenkläger sein Fahrzeug auf einem Feldweg in J., obwohl er wusste, dass er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Als er von zwei Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert wurde, verriegelte er sofort die Türen und kam der Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, nicht nach. Auf die Drohung der Polizeibeamten, die die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Ausschreibung seines Führerscheins zur Sicherstellung festgestellt hatten, ihm zur Verhinderung der Weiterfahrt die Luft aus den Reifen zu lassen, fuhr der Nebenkläger davon und konnte trotz Fahndung mit drei Einsatzfahrzeugen nicht mehr angetroffen werden. Von diesem Vorfall erlangte der Angeklagte im Nachgang Kenntnis.
Am 1. September 2021 gegen 12 Uhr hatte der Angeklagte dienstfrei und fuhr mit seinem privaten Pkw von einem Einkauf in Richtung seiner Wohnanschrift. Hierbei nahm er wahr, dass der Nebenkläger seinen Pkw abermals im Straßenverkehr führte, obwohl er - was auch dem Angeklagten bekannt war - weiterhin nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Der Angeklagte wählte den Polizeinotruf und unterrichtete die Leitstelle über die Fahrt des Nebenklägers und dessen Standort. Auf den Vorfall vom 27. Juli 2021 wies er hin. Die Leitstelle teilte dem Angeklagten mit, dass derzeit keine Einsatzmittel verfügbar seien. Der Angeklagte folgte dem Nebenkläger mit seinem Pkw. Als der Nebenkläger dies bemerkte, hielt er sein Fahrzeug an, stieg aus und ging auf den Angeklagten zu. Er filmte den Angeklagten, lachte schrill und fragte ihn, ob er „sich wieder in den Dienst versetzt und heute kein Pfefferspray dabeihabe“. Er forderte den Angeklagten auf auszusteigen. Der Angeklagte fertigte seinerseits Fotos vom Nebenkläger.
Sodann stieg der Nebenkläger wieder in sein Fahrzeug und setzte seine Fahrt fort, wobei der Angeklagte ihm folgte und die Leitstelle über seinen aktuellen Standort informierte. Um 12.27 Uhr näherte sich ein aufgrund des Anrufes des Angeklagten eingesetzter Streifenwagen, der mit den Polizeibeamten B. und D. besetzt war. Auf die Anhaltesignale der beiden Polizeibeamten stellte der Nebenkläger sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand ab. Die beiden Polizeibeamten positionierten den Streifenwagen schräg links neben dem Fahrzeug des Nebenklägers. Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Nebenklägers ab. Nach hinten war der Fahrweg für den Nebenkläger frei.
Der Polizeibeamte B. klopfte an das Fenster auf der Fahrerseite des Pkw des Nebenklägers, eröffnete ihm, er stehe im Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, belehrte ihn als Beschuldigten und forderte ihn auf auszusteigen. Der Nebenkläger verriegelte seinerseits die Fahrertür, begann, die Polizeibeamten mit seinem Mobiltelefon zu filmen, und teilte mit, dass er die Situation „live auf F.“ streame. Er kündigte ferner an, nicht auszusteigen, da der Angeklagte ihn im Jahr 2018 „privat überfallen“ habe. Der Angeklagte gab den Polizeibeamten B. und D. gegenüber an, er kenne den Nebenkläger seit Längerem; dieser sei „irre“, man „müsse aufpassen“. Er habe zu Hause viele Unterlagen zum Nebenkläger, gegen den es bereits zu zahlreichen Einsätzen gekommen sei. Zudem berichtete er den Beamten von den Geschehnissen am 27. Juli 2021. Von der Erkrankung des Nebenklägers oder seinen eigenen Auseinandersetzungen mit diesem berichtete der Angeklagte den Beamten, die erst ein Jahr zuvor ihre Polizeiausbildung abgeschlossen hatten und auf die Erfahrung und Angaben des wesentlich dienstälteren Angeklagten vertrauten, nicht. Um die Weiterfahrt des Nebenklägers zu verhindern, ließ sich der Angeklagte von B. das Multi-Tool aushändigen und zerstach alle Reifen am Fahrzeug des Nebenklägers, wobei er äußerte, „dies gehe auf seine Kappe“. Dem Nebenkläger wäre ein Rückwärtsfahren auch mit luftentleerten Reifen - wenn auch im eingeschränkten Umfang - noch möglich gewesen.
Der während des gesamten Einsatzes schreiende Nebenkläger äußerte, die Polizeibeamten B. und D. seien Teil einer Verschwörung um den Angeklagten; der Landrat habe ihm gesagt, er dürfe weiterhin Fahrzeuge führen. Er steige nicht aus, solange der Angeklagte anwesend sei. B. und D. gingen aufgrund dieses Verhaltens davon aus, dass der Nebenkläger unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stehe, was tatsächlich - für den Angeklagten ersichtlich - nicht der Fall war.
D. nahm telefonisch Kontakt zum Dienstgruppenleiter auf, schilderte diesem die Situation und fragte um Rat. Der Dienstgruppenleiter teilte mit, die Polizeibeamten sollten „kommunizierend“ auf den Nebenkläger „einwirken“, diesen zum Aussteigen bewegen und versuchen, die Weiterfahrt zu verhindern. D. fasste dies B. und dem Angeklagten gegenüber dahin zusammen, dass der Einsatzleiter gesagt habe, der Nebenkläger müsse an der Weiterfahrt gehindert werden.
Auf die Androhung, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn er den Pkw nicht freiwillig verlasse, reagierte der Nebenkläger nicht. Der Angeklagte ließ sich daraufhin von B. den Einsatzmehrzweckstock geben, zerschlug die Fensterscheibe der Fahrertür und öffnete sie. Den Fahrzeugschlüssel konnten die Beamten im Fahrzeug nicht wahrnehmen.
Da der Nebenkläger auch auf die Androhung des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht reagierte, versuchte B., ihn mittels Kopfkontrollgriffs durch die Fahrertür aus dem Fahrzeug zu ziehen, während D. den Nebenkläger von der Beifahrertür aus drückte. Der Nebenkläger sperrte sich erfolgreich dagegen, indem er seine Füße unter den Pedalen verkeilte und die Arme durch das Lenkrad wand. Der Angeklagte ließ sich nun von B. das Reizstoffsprühgerät aushändigen und drohte dem Nebenkläger dessen Einsatz an. Da dieser weiterhin nicht reagierte, gab der Angeklagte über die Fahrer- und Beifahrerseite je zwei bis drei Sprühstöße gegen den Nebenkläger ab, ohne dass dies nennenswerte Wirkung zeigte.
Sodann trat der Angeklagte dem Nebenkläger zwei- bis dreimal gegen dessen linke Kniekehle und schlug ihn dreimal mit dem Einsatzmehrzweckstock wuchtig gegen die Außenseite seines linken Knies, um die Verkeilung des Nebenklägers zu lösen und ihn aus dem Fahrzeug zu verbringen. Um D. und B. zu unterstützen, die den Nebenkläger erneut aus dem Fahrzeug zu ziehen versuchten, trat der Angeklagte anschließend von der Beifahrerseite mindestens zweimal gegen den rechten Oberarm des Nebenklägers, wobei er auch dessen Kopf traf, um ihn in Richtung des Ausgangs auf der Fahrerseite zu drücken. Verletzungen des Nebenklägers nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Der Nebenkläger erlitt Prellungen an Rippen, Arm, Unterschenkel und Knie, eine Augenreizung und Abschürfungen. Beim Eintreffen eines angeforderten Rettungswagens stieg der Nebenkläger gegen 12.35 Uhr aus seinem Fahrzeug aus, ließ sich in die Scherben des zerstörten Fahrzeugfensters fallen, wand sich und schrie. B. und D. stellten das Mobiltelefon des Nebenklägers sicher und verbrachten ihn - da er sich des Mobiltelefons wieder bemächtigte - in Handfesseln zur Behandlung seiner Verletzungen in ein Krankenhaus.
2. Das Landgericht hat die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung durch den Angeklagten an den präventivpolizeilichen landesrechtlichen Vorschriften gemessen. Danach sei sein Verhalten rechtswidrig. Der Angeklagte sei bereits nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) von der Mitwirkung an dem Einsatz ausgeschlossen gewesen, da aufgrund seiner jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Nebenkläger „Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung“ bestanden habe. Zudem sei der Zwangsmitteleinsatz polizeirechtlich nicht gerechtfertigt gewesen, da er unverhältnismäßig gewesen sei. Zwar habe die konkrete Gefahr bestanden, dass der Nebenkläger weiterfahre und eine Straftat nach § 21 StVG begehe. Die getroffenen Maßnahmen seien aber zur Abwehr dieser Gefahr weder erforderlich noch angemessen gewesen. Das Landgericht hat die körperlichen Einwirkungen des Angeklagten auf den Nebenkläger wegen der Verwendung des Einsatzmehrzweckstocks und des Reizstoffsprühgeräts als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und wegen des Zusammenwirkens des Angeklagten mit den Polizeibeamten B. und D. als Handeln mit mehreren Beteiligten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gefährliche Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 und 3 StGB gewertet.
II.
Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten umfassenden materiell-rechtlichen Nachprüfung stand. Demgegenüber weist der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt schuldig gesprochen.
a) Allerdings ist das Landgericht von einem unzutreffenden Rechtmäßigkeitsmaßstab der Diensthandlungen des Angeklagten ausgegangen, indem es dessen Verhalten einer uneingeschränkten verwaltungsrechtlichen Prüfung unterzogen hat. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Vollzugsbeamten, der bei einer Diensthandlung den Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 (und 3) StGB erfüllt, bemisst sich jedoch an dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff.
aa) Für die Rechtmäßigkeit von Diensthandlungen zur Vollstreckung berufener Amtsträger gilt ein genuin strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff. Dieser richtet sich weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrunde liegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. nur BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 361 ff., und vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253, 258 Rn. 25; vgl. auch OLG Celle, Urteile vom 3. September 1970 - 1 Ss 195/70, NJW 1971, 154, und vom 25. September 1978 - 2 Ss 157/78, NJW 1979, 57, 58; KG, Beschluss vom 31. August 2000 - (4) 1 Ss 161/00, StV 2001, 260; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 4 Rv 26 Ss 378/22, Rn. 9; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. August 2023 - 3 ORs 13/23, NStZ-RR 2023, 338, 340; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2025 - 2 ORs 61/25, StraFo 2026, 157, 158; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., § 113 Rn. 7; Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 113 Rn. 11; MüKo-StGB/Bosch, 5. Aufl., § 113 Rn. 32; zur dagegen in der Literatur vorgebrachten Kritik vgl. etwa NK-StGB/Paeffgen, 6. Aufl., § 113 Rn. 35 ff.; LK-StGB/Hohn/Rönnau, 14. Aufl., § 32 Rn. 119 ff.; jew. mwN). Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt danach davon ab, dass die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten gegeben sind, er also örtlich und sachlich zuständig ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger aufgrund einer wirksamen Anordnung eines Weisungsberechtigten handelt oder sein ihm gegebenenfalls eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausübt (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164, und vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135, 136 Rn. 15; Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 249/23, NStZ-RR 2024, 75, 76; vgl. auch schon RG, Urteil vom 2. März 1906 - 828/05, RGSt 38, 373, 375).
Dieser zunächst zur Ausfüllung des Rechtmäßigkeitsbegriffs der Diensthandlung gemäß § 113 Abs. 3 StGB entwickelte Maßstab gilt auch für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von amtlichen Vollstreckungshandlungen als Voraussetzung einer gegen diese durch einen Betroffenen ausgeübten Notwehr im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253, 258 Rn. 25, und vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135, 136 Rn. 15; vgl. ferner bereits OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2009 - 3 Ss 180/09, JR 2010, 361, 362 Rn. 9 mwN). Denn der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff findet seine - auch verfassungsrechtliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06, NVwZ 2007, 1180, 1181) - Rechtfertigung in der besonderen - oftmals unübersichtlichen oder spannungsreichen - Lage, in welcher sich (Polizei-)Vollzugsbeamte bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten befinden (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253, 259 f. Rn. 28, und vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135, 136 f. Rn. 16; Erb, in: Festschrift Gössel, 2002, S. 217, 219). Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter einem gewissen zeitlichen Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwaltungs-)Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können. Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab des gesamten anwendbaren Fachrechts ex post seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist, dient im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f., und vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253, 260 f. Rn. 30).
Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist Rechtfertigungsmaßstab auch für die Beurteilung einer Diensthandlung, die den Tatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) erfüllt. Sind seine Voraussetzungen gegeben, handelt der Beamte rechtmäßig und ist seine tatbestandliche Körperverletzung gerechtfertigt; auf die fachrechtliche Rechtmäßigkeit seiner Diensthandlung kommt es nicht an (vgl. schon BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164). Die Ableitung dieses allgemeinen Grundsatzes aus § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB und seine Anwendung auch auf § 340 StGB gewährleistet, dass der einer im Sinne des strafrechtlichen Rechtsmäßigkeitsbegriffs gerechtfertigten Diensthandlung Unterworfene sich nicht zugleich rechtswidrig gegen die mit einer Körperverletzung verbundene Vollstreckungshandlung und gerechtfertigt gegen die Körperverletzung zur Wehr setzt. Umgekehrt schützt die einheitliche Bewertung einer Diensthandlung als rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB und im Sinne des § 340 StGB die Entschluss- und Handlungskraft des Vollzugsbeamten in dynamischen und konfliktgeneigten Situationen, die wesentlich von faktischen und normativen Unsicherheiten geprägt sind, aber sofortige Maßnahmen erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06; NVwZ 2007, 1180, 1882; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135, 136 f. Rn. 16; Erb, in: Festschrift Gössel, 2002, S. 217, 221).
Der grundrechtlich geschützte Anspruch des durch eine hoheitliche Vollstreckungshandlung in seiner körperlichen Unversehrtheit berührten Betroffenen auf eine effektive Strafverfolgung einer behaupteten Straftat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12, NStZ-RR 2015, 347, 348) wird durch die Begrenzung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Amtsträgers für den Vollzug von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs nicht unzumutbar beschnitten. Die durch den strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff beschränkten Anforderungen an die Rechtfertigung des Einsatzes von Zwangsmitteln gehen nicht über das Maß hinaus, das der betroffene Grundrechtsträger aufgrund der Besonderheiten der konkreten Handlungssituation in zumutbarer Weise hinzunehmen hat. Dies wird - abgesehen von ohnehin unberührt bleibenden Ansprüchen auf Entschädigung oder Feststellung der fachrechtlichen Rechtswidrigkeit einer Maßnahme - insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Vollstreckungsbeamte sich nur dann strafrechtlich gerechtfertigt wissen kann, wenn er - neben der Beachtung seiner Zuständigkeit und der wesentlichen Förmlichkeiten eines Zwangsmitteleinsatzes - ein ihm eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß und verhältnismäßig ausübt (vgl. bereits OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 1 Ss 318/85, NStZ 1986, 234, 235; zur Ermessensfehlerlehre allgemein Sachs, in: Stelkens/Bong/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 40 Rn. 53 ff.).
bb) Die Grenzen der Pflicht zur Duldung einer nach den maßgeblichen außerstrafrechtlichen Rechtsvorschriften rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme sind indes dort erreicht, wo diese mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) schlechthin unvereinbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253, 263 Rn. 34 mwN). Damit beginnt zugleich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelnden Hoheitsträgers. Strafrechtlich verantwortlich ist der Beamte, wenn er in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes handelt (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363, und vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253, 258 Rn. 25).
Gleiches gilt, wenn die Amtsausübung auf seiner Erkenntnisgrundlage aus anderen Gründen offensichtlich gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023). Denn aus dem Handeln eines Vollzugsbeamten im Dienst der staatlichen Ordnung, die wiederum die Sicherung der Rechtsordnung insgesamt gewährleistet, ergeben sich auch Fürsorgepflichten. Staatliches Handeln, erst recht bei Anwendung staatlichen Zwangs gegenüber dem Bürger, muss verhältnismäßig sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135, 136 f. Rn. 16). Dieser Grundsatz verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1996 - 2 BvR 1511/96, NJW 1996, 3071, 3072). Soweit es die konkreten Umstände erlauben, haben Vollzugsbeamte gerade bei Zwangsmaßnahmen „fürsorgliche Zurückhaltung“ - als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Rechtsbindung der Verwaltung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023, und vom 2. August 1996 - 2 BvR 1511/96, NJW 1996, 3071, 3072 f.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135, 136 f. Rn. 16; OLG Dresden, Beschluss vom 1. August 2001 - 3 Ss 25/01, NJW 2001, 3643, 3644) - zu wahren.
Daraus dürfen zwar situationsbedingt keine überhöhten Anforderungen an denkbare Möglichkeiten eines Alternativverhaltens eines Amtsträgers abgeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135, 136 f. Rn. 16). Er ist aber im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung eines ihm eingeräumten Ermessens gehalten, die ihm erkennbar betroffenen Rechtsgüter in ihrem grundrechtlich geschützten Gewicht und den ihnen durch eine Amtshandlung drohenden Schaden soweit in eine Abwägung seiner Handlungsoptionen einzustellen, wie dies einem ordnungsgemäß handelnden Amtswalter in der konkreten Einsatzsituation objektiv möglich und zumutbar ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06, NVwZ 2007, 1180, 1182). Führt eine Vollstreckungshandlung danach zu Ergebnissen, die für einen sorgfältig handelnden Amtswalter in der konkreten Einsatzsituation offensichtlich unverhältnismäßig sind, verlassen sie den Rahmen des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs und begründen nicht nur ein Notwehrrecht des Adressaten der Maßnahme, sondern auch die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers.
b) Auf dem vom Landgericht unzutreffend angelegten Rechtmäßigkeitsmaßstab beruht der Schuldspruch jedoch nicht. Auch unter Zugrundelegung des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs erweist sich der Zwangsmitteleinsatz des Angeklagten gegen den Nebenkläger als rechtswidrig.
aa) Allerdings ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte bereits nicht zuständig zur Ausübung unmittelbaren Zwangs gewesen sei.
Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs die gegen den Nebenkläger erlassene Verfügung zum Aussteigen aus seinem Fahrzeug durchsetzen sollte, die auf die Verhinderung einer weiteren Begehung einer Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG gerichtet war. Bei dem zugrunde liegenden Gebot handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit präventiver Zielsetzung, der sich auf die landesrechtliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW stützen konnte. Zur Vollstreckung dieser Verfügung durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs war der Angeklagte als Polizeivollzugsbeamter grundsätzlich funktional zuständig (§ 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1 PolG NRW).
Der Zuständigkeit des Angeklagten stand nicht entgegen, dass er außerhalb seiner Dienstzeiten gegen den Nebenkläger einschritt, den er ursprünglich während einer privat veranlassten Fahrt angetroffen hatte. Ein Beamter kann sich grundsätzlich auch außerhalb seiner Dienstzeiten selbst in den Dienst versetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 RVs 123/20, Rn. 3; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 15 U 104/22, MDR 2025, 379, 380; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 UE 2358/05, Rn. 34). Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus der Art und Weise der durchgeführten Maßnahme, den allgemein dienstlichen Obliegenheiten des Beamten, dem Ort der dienstlichen Handlung, den objektiven (erkennbaren) dienstlichen Interessen des Dienstherrn, der Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der dienstlichen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1971 - 6 C 36.66, BVerwGE 37, 203, 208; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 1 A 457/11, NVwZ-RR 2012, 562 f.; VG Würzburg, Urteil vom 3. März 2015 - W 1 K 13.366, Rn. 22). Die dienstliche Tätigkeit des Angeklagten, der unter anderem in der Leitstelle des Polizeipräsidiums A. tätig war, wahrte einen hinreichend engen Bezug zum deliktischen Handeln des Nebenklägers, das sich in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich ereignete. Zudem bestand eine besondere Eilbedürftigkeit seines Tätigwerdens, da der Nebenkläger während der fortlaufenden Begehung einer Straftat angetroffen wurde, die aufgrund der personellen Situation der Polizeibehörde ohne das Zutun des Angeklagten nicht hätte unterbunden werden können.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte nicht von der Dienstausübung nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW wegen der Besorgnis seiner Befangenheit ausgeschlossen. Aus den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Umgang mit einem befangenen Amtsträger folgt weder ein gesetzlicher Ausschlussgrund noch ein Selbstablehnungsrecht des Amtsträgers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1985 - 7 B 4.85, NVwZ 1985, 576). Der Ausschluss eines Amtsträgers von der Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erst nach Prüfung durch den Behördenleiter in einem verwaltungsinternen Verfahren statt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 5 S 1088/88, NVwZ-RR 1989, 354, 355; Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 21 Rn. 18; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL., § 21 Rn. 33 ff.). Eine Anordnung des Behördenleiters des Angeklagten, die ihm eine Mitwirkung an Verfahren gegen den Nebenkläger untersagte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zudem ist die Eilkompetenz für die ausnahmsweise Mitwirkung von Gesetzes wegen vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossener Personen bei Gefahr im Verzug gemäß § 20 Abs. 3 VwVfG NRW auf die Mitwirkung befangener Amtsträger zu übertragen (vgl. BeckOK-VwVfG/Heßhaus, 72. Ed., § 21 Rn. 2; Kuntze/Beichel-Benedetti, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl., § 21 Rn. 47). Auch daraus folgt, dass der Angeklagte solange, wie seine Mitwirkung am Einsatz gegen den Nebenkläger erforderlich war, nicht unzuständig war. Dies galt im Grundsatz auch noch nach dem Eintreffen der Polizeibeamten B. und D., da die weitere Anwesenheit des Angeklagten jedenfalls dazu nötig war, dem Nebenkläger den weiteren Fahrtweg abzuschneiden und den beiden Beamten bedarfsweise Unterstützung zu leisten.
bb) Auch waren die wesentlichen Förmlichkeiten des Einsatzes körperlichen Zwangs gewahrt. Wesentliche Förmlichkeiten sind solche, die dem Schutz des der Zwangsmaßnahme Unterworfenen dienen beziehungsweise zur Wahrung seiner Rechte unentbehrlich sind, weil sie sich als besondere verfahrensrechtliche Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgebotes erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1953 - 5 StR 228/53, BGHSt 5, 93, 94; KG, Beschluss vom 31. August 2000 - (4) 1 Ss 161/00, StV 2001, 260, 261; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2025 - 2 ORs 61/25, StraFo 2026, 157, 159; Barton, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 113 Rn. 36; LK-StGB/Rosenau, 13. Aufl., § 113 Rn. 44). Hierzu gehört vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs dessen Androhung, soweit nicht die sofortige Zwangsanwendung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist (§ 61 Abs. 1 PolG NRW). Anzudrohen ist grundsätzlich jede einzelne Zwangsmaßnahme in einer derart unmissverständlichen Art und Weise, dass dem Adressaten klar vor Augen steht, den Einsatz welcher Zwangsmittel er zu erwarten hat und durch welches normkonforme Verhalten er diesen abwenden kann (vgl. BeckOK-Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen/Thiel, 35. Ed., PolG NRW, § 61 Rn. 2 und 8). Diesen Vorgaben genügten die handelnden Polizeibeamten, indem sie den Nebenkläger mehrfach vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs unmissverständlich zum Aussteigen aus seinem Fahrzeug aufforderten.
cc) Der Angeklagte hat hingegen das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen (vgl. §§ 3, 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1 PolG NRW) auch unter Heranziehung des eingeschränkten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsmaßstabs pflichtwidrig ausgeübt. Das Vorgehen des Angeklagten gegen den Nebenkläger erweist sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als offensichtlich unverhältnismäßig.
Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob er dem Landgericht darin folgen könnte, dass dem Angeklagten in den Urteilsgründen aufgezeigte mildere, aber gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung der gegen den Nebenkläger erlassenen Anordnung zur Verfügung standen. Jedenfalls gingen die vom Angeklagten ergriffenen Vollstreckungshandlungen in ihrer Intensität und Gefährlichkeit unter Berücksichtigung seines Kenntnisstandes über die vom Nebenkläger ausgehenden Gefahren und dessen Erkrankung offensichtlich weit über das hinaus, was zur Gefahrenabwehr angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne war. Amtsträger bleiben auch dann zur Zurückhaltung, zur Mäßigung und zu möglichster Schonung des Betroffenen verpflichtet, wenn dies im Einzelfall bedeutet, zumindest vorübergehend auf den Einsatz des effektivsten Mittels zu verzichten. Soweit - wie hier festgestellt - keine konkreten Gefahren für Leib, Leben, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte drohen, wird der Einsatz von Zwangsmitteln, die naheliegend gravierende Verletzungen oder massive Schmerzen bei dem von der Maßnahme Betroffenen zur Folge haben können, regelmäßig ausscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - RReg 1 St 3/88, NStZ 1988, 518, 519). Schon aus diesem Grund war das massive schmerzhafte und gefahrgeneigte gewaltsame Einwirken auf den Nebenkläger, dessen passiver Widerstand keine konkreten Gefahren für die handelnden Beamten befürchten ließ, unter Einsatz eines Reizstoffsprühgeräts und eines Schlagstocks auch nach Maßgabe des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs rechtswidrig.
Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten bekannt war, dass er selbst für den Nebenkläger aufgrund ihrer persönlichen Vorgeschichte eine besondere Reizfigur darstellte, seine Teilnahme an dem Einsatz den Nebenkläger aufgrund seiner psychischen Disposition beeinflusste und die Wahrscheinlichkeit verringerte, diesen durch verbales Einwirken zu erreichen und zum Aussteigen aus seinem Fahrzeug zu bewegen. Dementsprechend hatte der Nebenkläger die Aufforderung des B., auszusteigen, damit abgelehnt, der Angeklagte habe ihn 2018 „privat überfallen“, und damit auf eine vormalige Auseinandersetzung mit dem Angeklagten verwiesen, die, wie der Angeklagte wusste, tatsächlich stattgefunden hatte. Dem Angeklagten waren sowohl die Identität als auch die verhaltensprägende psychische Erkrankung des Nebenklägers bekannt. Für eine Beeinflussung des Nebenklägers durch Alkohol, Medikamente oder Betäubungsmittel hatte er demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte, so dass ihm - entgegen der gegenüber B. und D. dargestellten Gefährlichkeit des Nebenklägers - bewusst war, dass eine konkrete Gefahr für andere Personen auch bei einer (aufgrund der zerstörten Reifen des Nebenklägers ohnehin nur sehr beschränkt möglichen) Weiterfahrt nicht bestand. Seiner weitergehenden Einlassung, er habe mit der Möglichkeit gerechnet, der Nebenkläger könne bewaffnet sein, ist das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht gefolgt.
2. Indes unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung. Das Landgericht hat mehrere in Betracht kommende Strafmilderungsgründe nicht erkennbar geprüft, obschon Anlass dazu bestanden hätte.
a) Die Strafkammer hat sich nicht mit einem möglichen Verbotsirrtum des Angeklagten im Sinne des § 17 StGB befasst (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 - 1 StR 708/51, BGHSt 3, 105, 107 f.). Hierzu hätte sie sich jedoch durch die in den Urteilsgründen umfassend dargestellte Einlassung des Angeklagten gedrängt sehen müssen, der zufolge der Angeklagte unter näherer Begründung sein Verhalten weiterhin für „rechtmäßig ausgeübten unmittelbaren Zwang durch Polizeivollzugsbeamte“ hielt. Diese Behauptung hat die Strafkammer nicht ersichtlich gewürdigt. Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt zwar nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedurfte aber einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 27 Rn. 63 mwN). Ausreichende Unrechtseinsicht liegt zwar bereits dann vor, wenn der Täter bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 8 Rn. 36, und vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307, 313 Rn. 22; Beschlüsse vom 23. Dezember 1952 - 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1, 4 f., und vom 1. Juni 1977 - KRB 3/76, BGHSt 27, 196, 201 f.), wofür das Bewusstsein ausreicht, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1957 - GSSt 1/57, BGHSt 11, 263, 266, und vom 24. Februar 2011 - 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174, 182 Rn. 34). Mit Blick auf die in den Urteilsgründen anklingende persönliche Disposition des Angeklagten erscheint es hier aber nicht ausgeschlossen, dass er in der Einsatzsituation tatsächlich annahm, zu den festgestellten unmittelbaren Zwangsmaßnahmen berechtigt gewesen zu sein.
Der Erörterungsmangel lässt den Schuldspruch unberührt. Der Senat schließt insbesondere eingedenk der langjährigen dienstlichen Erfahrung des Angeklagten und seines Sonderwissens über die verhaltensprägende Erkrankung des Nebenklägers aus, dass ihm ein etwaiger Verbotsirrtum, sollte er einem solchen tatsächlich erlegen sein, trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens und unter Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen im Sinne des § 17 Satz 1 StGB unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 246/20, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 10 Rn. 11). Sollte das neue Tatgericht einen vermeidbaren Verbotsirrtum feststellen, hätte es zu prüfen, ob es die Strafe nach § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mildert, wofür es insbesondere auf den Grad der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums ankommt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. März 2025 - 201 StRR 4/25, Rn. 30 mwN; Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 17 Rn. 23).
b) Die Strafkammer hat zudem weder den nicht unerheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil noch die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer, die für den Angeklagten insbesondere aufgrund der Perspektive eines möglichen Verlustes seiner Beamtenstellung mit erheblichen Belastungen einherging, beachtet. Bei beiden Gesichtspunkten handelt es sich um eigenständige bestimmende Strafmilderungsgründe (zum zeitlichen Abstand vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 4 StR 347/09, Rn. 15; zur Verfahrensdauer vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 StR 198/25, NStZ-RR 2025, 343, 344 Rn. 13). Auch dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, hätte es diese Umstände bedacht.
3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann - wie stets - zusätzliche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - 2 StR 44/24, Rn. 30).
Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht erstmals Feststellungen zum Vorstellungsbild der Polizeibeamten B. und D. über die Rechtmäßigkeit des Zwangsmitteleinsatzes durch den Angeklagten gegen den Nebenkläger zu treffen haben wird, da die bisherigen Feststellungen die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB i.V.m. § 340 Abs. 3 StGB nicht tragen. Es wird zu beurteilen haben, ob auch diese beiden Beamten, denen das Sonderwissen des Angeklagten über die Erkrankung des Nebenklägers und seine konfliktgeprägte Beziehung zum Angeklagten fehlte, auf der Grundlage des materiellen Rechtsmäßigkeitsbegriffs rechtswidrig handelten, als sie mit dem Angeklagten am Tatort zusammenwirkten. Fehlte es hieran, kämen sie nicht als andere Beteiligte einer gemeinschaftlichen Körperverletzung mit dem Angeklagten gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Betracht. Ob die Beamten und der Angeklagte gemeinschaftlich handelten, ist zwar ohne Relevanz für den Schuldspruch, da der weitere Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragen wird. Das Landgericht hat die Verwirklichung zweier Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB aber strafschärfend berücksichtigt.
Menges Appl Meyberg Grube Schmidt