Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 31.03.1953 – 1 StR 670/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit der- Vollstreckungshandlung u ist kein Tatbestandsmerkmal des $.113 StGB, j sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, “ u . auf die sich der mätervorsatz nicht .zu erstrek- ken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum Be des Täters nicht erstrecken kann. 2. Gesetz: Grund& Art 8 Abs 2, 19 Abs 1, -Stvd § 5 s oo. Rechtssatz: Die Artt 8 Abs 2, 19 Abs 1 GrundG hindern die Weitergeltung © des § 5 StVO nicht. > "un u

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Rechtssatz: Die Rechtmäßigkeit der- Vollstreckungshandlung u ist kein Tatbestandsmerkmal des $.113 StGB, j

sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, “ u

. auf die sich der mätervorsatz nicht .zu erstrek-

ken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum Be

des Täters nicht erstrecken kann.

2. Gesetz: Grund& Art 8 Abs 2, 19 Abs 1, -Stvd § 5

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Rechtssatz: Die Artt 8 Abs 2, 19 Abs 1 GrundG hindern die Weitergeltung © des § 5 StVO nicht.

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Aktenzeichen: 1 StR 670/52 Urteil des BGH vom 31. März 1953 IC Mannheim

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In der Strafsache

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gegen

1, den Redaktionsvolontär Martin Friedrich Hä aus MOD -

‚ dort geboren an. iD r

2. den Volontär Günther H ED aus St, dort geboren an WW. ED GE,

3, den Kraftfahrer Wilhelm H 3 FR geboren am 9. ED EB in /R

4, den Hilfsarbeiter Willi Heinz H 2 EEEED aus St@B-GE, dort geboren am MB. ED EWw,

5, den Bäcker Heinrich U aus StB, dort geboren am IM. EEw .

wegen Beleidigung und Widerstands

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr,Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel st a!

Bundesrichter Dr.Jagusch = ; } Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien ZU

- Bundesrichter Dr.Schalscha Sa als beisitzende Richter, > Amtsgerichtsrat EEREND Sa als Vertreter der Bundesanwaltschaft, > Justizangestellter > ß als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, > 5 für Recht erkannt: 3 .

Die Revisionga den Angeklagten HP, HEi>, Hei, Hagnp uni VE gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 18. Juli 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2.

Gründesz

Die Angeklagten sind wegen ihres Verhaltens bei einen Fackelzug in MMEEp-Nc EEE wegen Widerstandes, wegen öffentlicher Beleidigung und Widerstandes. der Angeklagte Hö@p wegen öffentlicher Beleidigung und Übertretung der §§ 5, 49 StVO verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.

1, Die Verurteilung der Angeklagten Hip, HEEMB und Hegi> wegen Öffentlicher Beleidigung macht keinen RechtsverstoB ersichtlich. Die Rechtsmittel sind insoweit auch nicht näher begründet,

.2. Die Verurteilung der Angeklagten HE, Hei, MED und Hagp wegen Widerstandes (§ 113 StGB) ist nicht zu beanstanden. Die Widerstandshandlungen der Angeklagten sind ausreichend festgestellt. Die Polizeibeamten vollstreckten, als die Angeklagten Gewalt gegen sie anwandten, einen Verwaltungsbefehl. der auf zwei selbständigen verkehrspolizeilichen Erwägungen ihres. Dienstvorgesetzten berukte und bezweckte, die durch den PFackelzug auf der Mittelstraße entstandene Verkehrsgefahr 'zu beseitigen und die Straße dem ungestörten öffentlichen Verkehr zurückzugeben. Nach dem nicht weiter nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen des Vorgesetzten gehörte dazu die Auflösung des Fackelzugs. Dem widersetzten sich die Angeklagten körperlich, teils wehrten sie sich auch mit Gewalt gegen ihre Festnalime, die nach polizeilichem Er-

messen wegen vorangegangener wörtlicher und tätlicher Beleidi-

gunger, in einigen Fällen notwendig geworden war,

Die innere Tatseite des Widerstands ist ausreichend dargetan. Die Angeklagten setzten der Amtshandlung bewußt Gewalt entgegen. Ein etwaiger Irrtum über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens entlastet sie nicht. Der im Urteil

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enthaltene Satz, jeder staatliche Befehl, selbst der erkann.. termaßen rechtswidrige, sei von dem Betroffenen zunächst zu | befolgen, ist so allgemein zwar nicht zu billigen. Die Ver. | gangenheit hat gelehrt und zahlreiche Vorgänge im Machtbereich der sogenannten DDR, deren Zielen die Angeklagten annängen, lehren noch immer, daß der Staat gewisse rechtlihe Kernbereiche seiner Bürger in keiner Weise, auch nicht nur vorübergehend, antasten darf (vgl 1 StR 2/52 vom 19. Dezember 1952). Aber das Landgericht hat eine so weitgehende Rege auch kaum aufstellen wollen; denn aufrdiese äußersten Grenzen der staatlichen Gewalt kommt es bei dem hier festgestellten sachverhalt, der nur die Ordnung des öffentlichen Verkehrs im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit betrifft, nicht an, . Für die hier maßgebenden Belange der polizeilichen Verkehrssicherung trifft jener Urteilssatz des Landgerichts uneingeschränkt zu. Die Beamten, denen die Angeklagten Widerstand ]eisteten, handelten schon deshalb rechtmäßig, weil ihnen did Auflösung des Fackelzugs und die Räumung der Mittelstraße nit allen dazu erforderlichen polizeilichen Maßnahmen ‚von ihrem Dienstvorgesetzten befohlen war, ohne daß es dafür auf - giiltigkeit und Inhalt des § 5 StVO, auf den sich der Befehl u.a. stützte, zunächst ankommt, Dieser Befehl deckte die % Beamten auch dann, wenn die jetzige Prüfung ergäbe, daß der vorgesetzte die Rechtslage verkannt hatte; zur Prüfung der Rechtmäßigkeit waren sie hier weder berechtigt noch verpfliche tet (BGH 4 StR 52/51’ vom 12. Juli.1951, 4 StR 774/51 vom 26. Eebruar 1955, RGSt 55, 162; 58, 195 und ständig).

Waren die Angeklagten umgekehrter Ansicht, so entschuldi& sie dies nicht, Schon an sich wäre die Annahme, die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit berechtigten unter Ausschluß der Rechte anderer Bürger dazu, eine belebte städtische Hauptverkehrsstraße mit dichte

.neten Beamten gegeben werden müssen, denen regelmäßig kein FR

Kraftwagen- und beiderseitigem Straßenbahnverkehr aus plötz-

lichem Entschluß durch einen Fackelzug nahezu ungangbar zu { machen, abwegig und wenig glaubhaft, Aber selbst ein Irrtum BR

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lı hierüber könnte die Angeklagten nicht entschuldigen; Die ! N: Rechtmässigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein Tatbe- 4

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standsmerkmal des § 113 StGB, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Br: Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken kann, Dieser stän- Re digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3 StR 238/51 vom .„:| 6. September 1951, 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951, 4 StR 774/51 En. vom 26. Februar 1953) und des Reichsgerichts (RGSt 55, 166; R \ 72, 301; ebenso BayObI§ 1, 378, IK Anm 15 zu § 113, Olshausen '. 8 12 zu § 113, Schönke V, VII, Maurach S 468, OLG Kiel SJZ 47, Sl 325 und der Entwurf 1927, § 149 Abs 3 ) tritt der Senat bei, BR Sie allein gewährleistet den Gesetzeszweck, den Schutz der :-' staatlichen Amtshandlungen und der Vollzugsbeamten, ohne die Grundrechte mehr einzuengen, als das Gemeininteresse der . staatlichen Ordnung es unvermeidbar gebietet. Sollen die §§ 113 fig StGB ihren Zweck. erfüllen, so nötigen sie zur verständigen Abgrenzung der Grundrechte vom Recht des Staates. auf Durchführung solcher Befehle und Anordnungen, die er im Allgemeininteresse erläßt, Unvermeidbare Einschränkungen solcher Art muß jeder Staatsbürger um der Gesamtheit willen hinnehmen. Solche Schranken erwachsen weiterhin daraus, daß die staatlichen Befehle und Anordnungen vielfach untergeord- .,

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Recht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Befehls zustehen kann. Dennoch ist nicht jede Amtsausübung, enthielte sie auch den schlimmsten Mißbrauch, schon ihrer Eigenschaft als Amts-

handlung wegen stets rechtmäßig, wie es früheren polizei-- Br staatlichen Grundsätzen entspricht. Gegen einen rechtswidrig - handelnden Vollzugsbeamten bleibt vielmehr Notwehr zur Abwehr

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-31/1-str-670-52#rd_12

des rechtswidrigen Angriffs an sich zulässig. Aber die Recht. mäßigkeit der Vollzugshandlung hängt nicht vorwiegend vom sachlichen Recht ab, sondern regelmäßig schon von der sach-. lichen und örtlichen Zuständigkeit des Beamten zum Eingreifen von den gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit solche vorgeschri ‘ben sind,ı von dem vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrag (Befehl) oder, soweit der Beamte nach eigenem Ermesse handelt, von der Orädnungsmäßigkeit der Ermessensausübung, Sin diese Voraussetzungen erfüllt, so handelt der Beamte rechtmäßig; auf die Sachliche Rechtmäßigkeit des Vollzugsakts und auf einen Irrtum des Widerstehenden darüber kommt es dann nicht mehr an. Diese Auslegung des § 113 entspricht seiner Entstehungsgeschichte, dem berechtigten rechtsstaatlichen Ordnungsbedürfnis, das ein Bedürfnis der Allgmeinheit ist, und dem Entwurf von 1927 (§ 149 Abs 3 ). Sie schützt die Vollzugsbeamten in ihrer Entschlußkraft bei der Amtsausübung, die sonst 7 in für die öffentlichen Belange unheilvoller Weise gelähmt 3 würde, und überläßt die Gefahr des unerlaubten Widerstand- _ leistens dem Widerstehenden. Dieser kann ihr gegenüber regel-® mäßig nicht mit Erfolg einwenden, er habe das Unrecht seines Verhaltens trotz aller Gewissensanspannung oder Erkundigung nicht erkennen können (BGH 2 StR 612/52 vom 23. Dezember 1952) Die Vollzugsbeamten handeln im Dienste der staatlichen Ordnung. ohne deren wirksamen Schutz das Recht überhaupt gefährdet wäre. Sie müssen sich zunächst meist auf die Ermittlung des äußeren ®. Sachverhalts und des Störers beschränken und dann ihre Entschließungen rasch, oft unter schwierigen äußeren Umständen . treffen und alsbald tatkräftig durchführen, ohne sich dabei auf verwickelte rechtliche Erörterungen einlassen zu können. Diese Voraussetzungen wirksamer polizeilicher Vollzugstätigkeit, vor ällem im städtischen Straßenverkehr, sind so offensichtlich, daß jeder einsichtige Staatsbürger, der Ordnung und Sicherheit wünscht, sie erkennen und sich ihnen zunächst

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beugen muß, wobei ihm der Gebrauch der zulässigen Rechtsmittel ' offensteht. Ein unvermeidbarer Irrtum über diese Sachlage ist deshalb regelmäßig ausgeschlossen. Er wird nur ausnahmsweise On in Betracht kommen können, etwa wenn der Beamte offensicht- et lich ohne Zuständigkeit oder willkürlich vorgeht oder ersicht- "RE lich eine Straftat begeht. Davon kann hier keine Rede sein, Die Angeklagten sind daher mit Recht wegen Widerstands verurteilt. ° \

3, Im Falle des Angeklagte HAB ist der § 5 StVO zutreffend angewandt. Nach dieser Vorschrift sind Veranstaltungen, die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich:.in Anspruch nehmen, erlaubnispflichtig. Die mehr als verkehrsübliche Beanspruchung kann schon aus der größeren Teilnehmerzahl der Ver- '< anstaltung erwachsen (Abs 2 ). Ein Fackelzug von etwa 150 Personen und 50 m länge auf einer stark beanspruchten, städtischen” Hauptverkehrsstraße mit beiderseitigem Straßenbahnverkehr erfüllt diese Voraussetzungen oder kann sie nach den Umständen (Verkehrszeit, Nichtanmeldung, Fehlen polizeilicher Verkehrsumleitung oder Unmöglichkeit rascher Umleitung nach den gegebenen Verhältnisser)doch erfüllen. Das Landgericht hält den : § 5 StVO gegenüber den Artt 8, 19 Grund für gültig, soweit er... # für solche Straßenveranstaltungen eine Anmeldepflicht vorsieht, “ yr die hier verletzt sei; im übrigen läßt es die Frage dahingestellt Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den § 5 Abs 1 inzwischen für gültig erklärt (4 StR 774/51 vom 26. Februar 1953). en }: Der erkennende Senat tritt ihm bei. Die vom Landgericht gewähl- “ i te vorläufige und einschränkende Auslegung der Vorschrift verkennt deren Tragweite, das öffentliche Interesse an ungestörten _ Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die polizeilichen Notwendigkeiten, Würde die rechtzeitige Anmeldung von Vereanstaltungen im Sinne des § 5 die Polizei stets in die Lage versetzen, sowohl den allgemeinen Verkehrsbelangen wie dem berech-

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tigten Interesse der Veranstalter zu genügen, so hätte die

im § 5 vercrdnete Genehmigunsspflicht, soweit sie ein Grund. recht ungebührlich einengt, allerdings keine Rechtsgrundlage ; Die Anmeldepflicht des Veranstalters zusammen mit den darauf. hin pflichtgemäß zu treffenden Polizeimaßnahmen und den daran hervorgehenden etwaigen Einschränkungen würde den öffentliche Belangen genügen. Der Genehmigung bedürfte es dann nicht. Abe diese Voraussetzungen liegen nicht stets vor. Der § 5 betriff sämtliche öffentlichen Straßen in und außerhalb geschlossener Ortschaften und Veranstaltungen der verschiedensten Art. Stet hat die Polizeibehörde nach allen Umständen pflichtgemäß abzu wägen, ob die Belange des Veranstalters dem allgemeinen Verkehrsinteresse vorgehen und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigen. Nicht immer wird der Veranstaltung dakei der \tıra; zukommen können. Schon zwingende örtliche Verhältnisse können! dies ausschließen, aber auch wichtige andere Umstände, Mit einer Anmeldepflicht allein wird der berechtigte Zweck der Vorschrift also nicht stets erreicht; nur das Genehmigungsver fahren mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln erlaubt es der Polizeibehörde, die Ordnung. auf den öffentlichen Straßen in solchen Fällen zu gewährleisten,

Die Artt 8 Abs 2, 19 Abs 1 Grund@ hindern die Weiterzeltung des § 5 StVO nicht. In dem Beschluß BGH IV ZB 79/51 vom 4.. Februar 1952 (NJW 52, 543), dem der erkennende Senat darin beitritt, ist näher ausgeführt, Art 19 Abs 1 Satz 2 GrundG gelte nur für nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffenes Recht; früher erlassene Gesetze seien nicht deswegen kraftlos geworden, weil sie das. einzuschränkende Grundrecht nicht nennen (ebenso BVerfG NJW 53, 497). Dasselbe gilt für § 5 der Straßenverkehrsordnung, die kein formelles Gesetz ®& ist. Es muß dem Gesetzgeber verbleiben, auf früherem Recht beruhende Grundrechtseinschränkungen, soweit sie nicht etwa

offensichtlich dem Geist des Grundgesetzes widersprechen und deshalb von selbst außer Kraft getreten sind, zu prüfen und wenn nötig zu beseitigen, die Rechtslücke, die sich bei ent-

gegengesetzter Auslegung des Grundgesetzes ergäbe, könnte nach u

der Überzeugung des Senats die öffentliche Ordnung gefährden,

Die von dem Polizeirat GP als dem zuständigen Polizeileiter angeordnete Räumung der.Mittelstraße war unter den festgestellten Umständen nach § 5 StVO rechtmäßig. Der Angeklagte Hä@B hat an dem, wie er wußte, nicht genehmigten Fackelzug teilgenommen und dadurch den § 5 übertreten. Seine Bestrafung nach § 49 StVO ist deshalb gerechtfertigt. Bie Ansicht der Revision, die Polizei hätte den Zug nicht auflösen dürfen, sondern umleiten müssen, widerspricht der Ur-

teilsfeststellung, der Polizeirat GEB habe den Zug für er- ..:

heblich verkehrsgefährdend gehalten.

Der bedingte Übertretungsvorsatz des Angeklagten HE R

ist ohne Rechtsirrtum festgestellt,

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Das Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr.Peetz Mantel Jagusch

Dr.Heimann-Trosien Dr.Schalscha