Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 21 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/21#abs-1 (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/21#abs-2 (2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
Wird zitiert von 252 Entscheidungen zu § 21 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 19.06.2003 – 6 B 2398/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2021 – 1 M 60/21Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 06.11.2013 – 8 A 9/12Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung gegen einen Beigeordneten wegen Mobbings und Verstoßes gegen dienstliche Weisungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 03.12.2024 – KVR 8/24Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundeskartellamts
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.09.2026 – 1 B 864/26Anforderungen an den Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren; eigenständige anwaltliche Prüfungs- und Bearbeitungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2026 – OVG 4 S 36/25
- VG Düsseldorf, 23.03.2026 – 15 K 4404/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.