Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 21 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 228
Nach Gewicht
- VG Hannover, 19.06.2003 – 6 B 2398/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2021 – 1 M 60/21Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 06.11.2013 – 8 A 9/12Zitiert von 19
- BGH, 03.12.2024 – KVR 8/24Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundeskartellamts
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2026 – OVG 4 S 36/25
- VG Düsseldorf, 23.03.2026 – 15 K 4404/24
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
228 Entscheidungen zu § 21 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/21#abs-1 (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/21#abs-2 (2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.