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PolG NRW§ 55 Unmittelbarer Zwang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/55#abs-1 (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 57 ff.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/55#abs-2 (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/55#abs-3 (3) Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 55 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 14.04.2022 – 7 U 147/20Zitiert von 1
- VG Aachen, 15.04.2026 – 6 K 3481/25
- VG Düsseldorf, 15.07.2025 – 22 I 52/25
- OVG NRW, 29.08.2024 – 5 A 2042/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend polizeiliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Corona-Maskenpflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Köln, 14.04.2022 – 7 U 146/20Zitiert von 1
- LG Aachen, 14.09.2021 – 12 O 559/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.