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PolG NRW

§ 55 Unmittelbarer Zwang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/55#abs-1 (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 57 ff.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/55#abs-2 (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/55#abs-3 (3) Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.

§ 54 § 56