Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 10.06.2026 – 6 StR 86/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626U6STR86.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Oktober 2024 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie Kompensations- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; sie beanstandet eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Verurteilung der Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags (§ 212 Abs. 1, § 22 StGB) und die Strafbemessung. Die Angeklagten beanstanden ihre Verurteilungen jeweils mit der Rüge einer Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten S. und F. L. haben zudem jeweils eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge erhoben.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte S. und die mit ihm befreundeten Angeklagten F. und Fr. L. entschlossen sich spätestens am 11. Dezember 2019, den ihnen persönlich nicht bekannten Nebenkläger an seiner Wohnanschrift in G. zu überfallen. Zur Vorbereitung fuhren sie wenige Wochen vor der geplanten Tat mit dem Fahrzeug des Angeklagten Fr. L. von H. zum Wohnort des Nebenklägers nach G. und spähten für etwa 30 Minuten die nähere Umgebung aus. Dazu begingen sie insbesondere den zum Mehrparteienhaus gehörenden Garagenhof, in dem das Fahrzeug des Nebenklägers untergestellt war.
Nachdem die Angeklagten durch den Onkel der Angeklagten F. und Fr. L. erfahren hatten, dass der Nebenkläger bis April 2020 in der Frühschicht arbeiten würde, legten sie als Tattag den 7. Januar 2020 fest und verabredeten die konkrete Tatausführung. Diese sah vor, den Nebenkläger auf dem Weg zu seiner Frühschicht an seiner Garage im Dunkeln abzupassen, ihn unter Ausnutzung des Überraschungsmoments körperlich zu misshandeln und unter Einsatz von Kabelbindern zu fesseln, um ihm seine Wohnungsschlüssel abzunehmen. Anschließend sollte seine Wohnung durchsucht werden.
Entsprechend dieser Abstimmung holten die Brüder L. den Angeklagten S. am Tattag um 4 Uhr morgens in H. ab. Dabei führten sie absprachegemäß insbesondere Kabelbinder und drei Taschenlampen mit sich; ihre Mobiltelefone ließen sie ihrer Absprache entsprechend zuhause. Am Tatort beobachteten sie ab 4:30 Uhr die über einen Laubengang erreichbare Wohnung des Nebenklägers im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Als dieser gegen 5 Uhr an seiner Garage erschienen war und das Garagentor geöffnet hatte, traten sie unter Ausnutzung des Überraschungsmoments aus dem Dunkeln an ihn heran, wirkten gemeinsam und absichtlich jedenfalls mit massiven Faustschlägen auf ihn ein und drosselten ihn, „um ihn in gravierender Weise zu verletzen“; konkrete Verletzungshandlungen ließen sich den einzelnen Angeklagten nicht zuordnen. Ihnen war bewusst, dass die dem Tatopfer beigebrachten Verletzungen auch potenziell lebensbedrohlich waren. Den zu Boden gegangenen Nebenkläger fesselten sie mit Kabelbindern an Händen und Füßen und entnahmen seiner Arbeitstasche Schlüssel, um sich damit Zutritt zu seinen Wohnräumen zu verschaffen. Anschließend durchsuchte jedenfalls einer der Angeklagten die Wohnung. Dabei wurde nichts gefunden, was aus Sicht der Angeklagten stehlenswert war; insbesondere verblieb dort das in einer Glasvitrine verwahrte Bargeld in Höhe von 400 Euro.
Die Angeklagten verließen spätestens um 5:30 Uhr den Tatort, ließen den blutenden und vor Schmerzen wimmernden Nebenkläger gefesselt zurück und nahmen die drei Schlüssel mit. Der Nebenkläger erhielt diese tatplangemäß nicht zurück.
Einige Minuten später wurde der nicht ansprechbare Nebenkläger von einem Nachbarn aufgefunden, der die Rettungskräfte verständigte. Durch die Gewalthandlungen erlitt er multiple Verletzungen, insbesondere massive Weichteileinblutungen am Kopf, durch einen Faustschlag eine Fraktur des rechten Augenhöhlenbodens („Blow-Out“-Fraktur) und durch drosselnde Handlungen Strangulationsmarken am Hals. Er musste intensivmedizinisch behandelt, dabei mehrfach ins künstliche Koma versetzt werden und befand sich etwa sechs Wochen in stationärer Behandlung; eine mehrmonatige Rehabilitationsbehandlung schloss sich dem an.
2. Das Schwurgericht hat die Tat als mittäterschaftlich begangenen besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bewertet (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB).
a) Zur Begründung der für den Raub erforderlichen Zueignungsabsicht hat es darauf abgestellt, dass die Angeklagten die Schlüssel „in gemeinsamen Eigenbesitz nehmen“ und „eigene Verfügungsgewalt“ darüber erlangen wollten; die Gegenstände sollten damit Bestandteil ihres Vermögens werden. Seine Überzeugung vom fehlenden Rückführungswillen betreffend die weggenommenen Schlüssel hat das Schwurgericht auf den Umstand gestützt, dass diese nach der Tat nicht aufgefunden worden seien; sie seien von ihnen entweder auf unbekannte Weise entsorgt oder aber durch sie versteckt worden. Die Angeklagten hätten sich dieser deshalb bewusst und gewollt in einer Weise entäußert, dass beim Nebenkläger als Berechtigten die Wiederherstellung der Besitzposition ausgeschlossen war.
aa) Die Beweisaufnahme habe keinen tragfähigen Anhalt dafür erbracht, dass die Angeklagten einen Tötungsvorsatz bereits von Anfang an gefasst hätten. Dem stehe insbesondere ihr Nachtatverhalten entgegen. Die Angeklagten hätten den Nebenkläger „offensichtlich noch bei Bewusstsein“ und ohne Knebel zurückgelassen; weitere, ihnen mögliche Gewalteinwirkungen hätten sie nicht vollzogen.
bb) Auch ein konkludent bei der Tatausführung gefasster Eventualvorsatz sei nicht feststellbar gewesen, weil keine näheren Feststellungen zu Art und Intensität der Tathandlungen getroffen werden konnten. Äußerst gefährliche Verletzungshandlungen, denen für die Annahme des kognitiven wie voluntativen Vorsatzelements Indizwirkung zukommen könnte, seien nicht feststellbar gewesen. Ferner habe der rechtsmedizinische Sachverständige die erlittenen Verletzungen lediglich als „potentiell lebensgefährdend“ nicht aber „akut lebensbedrohlich“ eingestuft.
cc) Ein Tötungsvorsatz sei auch nach Abschluss der Gewalthandlungen nicht feststellbar gewesen. Der Nebenkläger sei noch bei Bewusstsein und in der Lage gewesen, Schmerzensgeräusche von sich zu geben, sodass es naheliegend sei, dass die Angeklagten auf Hilfe durch berufstätige Anwohner vertraut hätten.
c) Schließlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen der Qualifikation eines gemeinschaftlich begangenen hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt. Hierfür sei der festgestellte plötzliche Angriff von hinten und das Ausnutzen des Überraschungsmoments nicht ausreichend.
II.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
1. Die von den Angeklagten S. und F. L. beanstandete Verletzung formellen Rechts ist jeweils nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrügen der Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder zu den Schuld- noch zu den Rechtsfolgenaussprüchen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:
a) Der Schuldspruch beruht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein seine Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der ihm überantworteten Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 mwN; vom 17. Juli 2014 - 4 StR 129/14). In der Beweiswürdigung selbst muss sich das Tatgericht mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 1996 - 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 106/12). Dabei dürfen die Indizien nicht nur isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793; vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 351/14, jeweils mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat in einer umfassenden Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung rechtlich zutreffender Maßstäbe die wesentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Beweiszeichen erörtert, seine hieraus jeweils gezogenen möglichen Schlüsse dargelegt und eine Gesamtschau vorgenommen. Dies genügt. Insbesondere erfordert die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 6 StR 243/22, NStZ-RR 2023, 59, 60; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 8 mwN). Schlussfolgerungen müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2023 - 4 StR 234/22, NJW 2023, 2291, 2292; vom 14. Mai 2024 - 6 StR 458/23, Rn. 5).
(1) Das Schwurgericht hat seine Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf eine Gesamtschau verschiedener Beweiszeichen gestützt und dabei nicht aus dem Blick verloren, dass es keine unmittelbaren Tatzeugen gab, weil sich der Nebenkläger nur noch an das Verlassen seiner Wohnung und seinen Weg zur Garage am frühen Morgen des Tattags erinnern konnte. Hierbei konnte es sich insbesondere auf die von mehreren Zeugen übereinstimmend geschilderte Auffindesituation des schwer verletzten und gefesselten Nebenklägers am - nicht gewaltsam geöffneten - Garagentor sowie auf die weitere Spurenlage am Tatort stützen. Rechtsfehlerfrei hat sie diese Erkenntnisse in eine Gesamtschau mit den Befunden des rechtsmedizinischen Sachverständigen zur Art und Vielzahl der Verletzungen und zu fehlenden Abwehrverletzungen des Nebenklägers eingestellt und hieraus nicht lediglich - wie die Beschwerdeführer meinen - spekulativ, sondern tragfähig den möglichen Schluss darauf gezogen, dass der Angriff für den Nebenkläger unerwartet und aus der Dunkelheit heraus erfolgte.
(2) Auch die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten S. und F. L. hat das Landgericht tragfähig begründet. Hierfür hat es insbesondere folgende Gründe angeführt:
Die Angeklagten waren ausweislich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse jedenfalls seit dem Herbst 2019 miteinander bekannt und wurden polizeilich einer rechtsextremistisch orientierten Gruppierung („C. “) zugeordnet. Im Zeitraum vor der Tat holten die Angeklagten - ausweislich sichergestellter Chats - über einen im selben Betrieb wie der Nebenkläger beschäftigten Onkel der Angeklagten L. Informationen darüber ein, in welche Schicht der Nebenkläger eingeteilt worden ist. Sie erfuhren, dass er bis April 2020 zur Frühschicht ab 6 Uhr eingeteilt war und seinen Pkw in einer Garage an seiner Wohnanschrift in G. parke. Aus diesen auf den Nebenkläger passenden Angaben und das vom Angeklagten S. in dieser wie in einer späteren Nachricht verwendete „Geister-Emoji“, das zur selben Zeit der Nebenkläger als WhatsApp-Profil verwendete, hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei den möglichen Schluss auf die Identität des Nebenklägers als Zielperson der Angeklagten gezogen.
Diesen Schluss hat das Landgericht weiter gestützt auf Chats zwischen beiden Angeklagten am Vortag, in denen sie sich - wiederum unter Verwendung des „Geister-Emojis“ - dahin abstimmten, dass der Angeklagte S. durch die Brüder L. am Tatmorgen um 4 Uhr in H. abgeholt werden sollte, um „den Termin am Dienstagmorgen in G. “ wahrzunehmen. Mitgeführt werden sollten dabei namentlich „dicke Kabelbinder“ und drei Taschenlampen, die Mobiltelefone sollten hingegen zuhause gelassen werden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner aus dem unmittelbaren Nachtatgeschehen Schlüsse auf die Tatbeteiligung der Angeklagten gezogen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass sich der Angeklagte S. über eine Webseite der Polizei Niedersachsen mehrfach über die Ermittlungen zur Gewalttat zum Nachteil des Nebenklägers informierte; der Angeklagte F. L. teilte einem Bekannten im September 2020 mittels einer Sprachnachricht mit, dass die Polizei seine in anderem Zusammenhang sichergestellten Mobiltelefone in „alle Richtungen auswerten“ würde und „deswegen ... die Sache mit dem Totschlag“ bekanntgeworden sei.
Angesichts dieser Beweisergebnisse ist die Schlussfolgerung des Schwurgerichts auf die Täterschaft der Angeklagten S. und F. L. nicht nur möglich, sondern naheliegend. Gegenläufige Gesichtspunkte hat es ausdrücklich in seine Beweiswürdigung einbezogen. Insbesondere hat es bedacht, dass weder molekulargenetische noch daktyloskopische Spuren der Angeklagten aufgefunden werden konnten; auch Standortdaten ihrer Mobiltelefone ließen sich dem Tatort nicht zuordnen. Schließlich hat sich das Landgericht damit auseinandergesetzt, dass das Tatmotiv der Angeklagten nicht festgestellt werden konnte und die Angeklagten den Nebenkläger nicht persönlich kannten.
(3) Die Tatbeteiligung des Angeklagten Fr. L. hat das Landgericht ebenfalls unter Erörterung gegenläufiger Indizien tragfähig als Ergebnis einer Gesamtschau verschiedener Beweistatsachen belegt. In diese hat es ohne Rechtsfehler insbesondere Chats zwischen seinem Bruder und dem Angeklagten S. eingestellt, aus denen seine Einbindung insbesondere durch namentliche Nennung („Fr. “) hervorgeht und ihm die Aufgabe zuteilwurde, zur Tat eine Armbanduhr mitzubringen. Seine Tatbeteiligung hat das Landgericht weiter gestützt auf Wahrnehmungen einer unbeteiligten Zeugin, die das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 22. Dezember 2019 an der Wohnanschrift des Nebenklägers in G. identifizieren und ferner beschreiben konnte, wie sich dessen drei männliche Insassen konspirativ auf dem Garagengelände bewegt hätten; zeitlich zuvor hatten die Angeklagten S. und F. L. am selben Tag den Zeitpunkt abgestimmt, zu dem Fr. L. sie abholen werde.
(4) Eingedenk dieser Beweiszeichen insbesondere zum Vortatgeschehen konnte das Landgericht auch mögliche Schlüsse auf einen Tatplan ziehen, der dem späteren konkreten Tatablauf entsprach. Dabei erweist sich der neben eindeutig auf den Nebenkläger hindeutenden weiteren Hinweisen (vgl. UA S. 9: „sie hat Frühschicht ‒ Auto und Garage hat sie sich auch gegönnt ‒ schöner Polo GTI in schwarz“) auch aus den mehrfach verwendeten „Geister-Emoji“ gezogene Schluss, dass der Nebenkläger von Beginn an Ziel der Tat war, als tragfähig. Einer näheren Erörterung des Bedeutungsgehalts des Bildschriftzeichens (vgl. hierzu näher Matusche-Beckmann in FS Makoto Ida, 2026, S. 435, 437 ff.) bedurfte es für diesen tatgerichtlichen Schluss nicht. Ungeachtet dessen kann der Einwand der Revision, dass der von den Angeklagten verwendete „Geister-Emoji“ - möglicherweise wegen unterschiedlicher Betriebssysteme - nicht exakt dem im WhatsApp-Profil des Nebenklägers angezeigten Emoji entsprach, ihr schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil er sich - mangels Bezugnahme in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - auf Urteilsfremdes stützt, das auf die Sachrüge revisionsgerichtlicher Nachprüfung entzogen ist.
(5) Vor dem Hintergrund sorgfältig gewürdigter Beweiszeichen hat das Landgericht zu Recht keine Anhaltspunkte für einen von ihm in den Blick genommenen Mittäterexzess gesehen. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob alle drei Angeklagten den Nebenkläger körperlich misshandelt haben oder etwa einer von ihnen im Fahrzeug verblieb. Angesichts der gemeinschaftlichen Tatplanung, der drei Taschenlampen und des durch weitere Beweiszeichen belegten überraschenden und zügig ausgeführten Angriffs durfte das Landgericht einen solchen Geschehensablauf mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte als hypothetisch behandeln; eine noch nähere Erörterung war sachlich-rechtlich nicht geboten.
(6) Ein Verstoß gegen den Zweifelssatz liegt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vor. Bei diesem handelt es sich um eine Entscheidungsregel, die dem Gericht vorschreibt, wie zu entscheiden ist, wenn es bei der Tatsachenfeststellung Zweifel nicht zu überwinden vermag (vgl. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. I Rn. 49; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 183 mwN). Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Tatgericht den Angeklagten verurteilt, obwohl es Zweifel an seiner Täterschaft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 541/14, Rn. 8). Hierfür bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Hingegen fordert der Zweifelssatz weitergehend nicht, dass das Gericht von der einem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Denn es ist nicht geboten, zugunsten des Angeklagten eine Tatvariante zu unterstellen, für die ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt fehlt; dies gilt auch bei einem zur Sache schweigenden Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 9. Januar 2020 - 3 StR 288/19, Rn. 21).
b) Die auf den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beruhenden Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 52 StGB) weisen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf.
aa) Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
(1) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns sachlich-rechtlich nichts zu erinnern. Die Urteilsgründe belegen eine Tatherrschaft der Angeklagten und ihren Willen hierzu. Die gebotene Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt allein die Wertung zu, dass die Angeklagten bei der gewaltsamen Wegnahme der Schlüssel täterschaftlich handelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669; Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 3 StR 538/15, StV 2019, 104; vom 6. November 2024 - 6 StR 589/23, Rn. 11). Nachdem sie bereits gemeinschaftlich und von einem gemeinsamen Tatinteresse getragen die Tat geplant und zu ihrer Vorbereitung den Tatort ausgespäht hatten, überfielen sie zu dritt den Nebenkläger; jedenfalls einer von ihnen durchsuchte mit Hilfe der Schlüssel tatplangemäß die Wohnung, während jedenfalls ein anderer den Nebenkläger bewachte und die Wegnahme damit in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang absicherte.
bb) Auch die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die subjektive Tatseite.
(1) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muss beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, Rn. 16; Beschlüsse vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119; vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15). Der Täter muss mithin neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, beabsichtigen, sich oder einem Dritten die Sache anzueignen.
Hierfür muss er die - wenn auch möglicherweise nur vorübergehende (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1959 - 2 StR 29/59, BGHSt 13, 43, 44; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812) - Aneignung mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241). Fehlt es an einer beabsichtigten „Einverleibung“ der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das Vermögen des Täters, handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung, die - auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird - keine Aneignung darstellt (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902 - 2572/02, RGSt 35, 355, 357; BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63; Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345, jeweils mwN; TK/Bosch, StGB, 31. Aufl., § 242 Rn. 55).
Das bedeutet indes nicht, dass es immer dann an der Aneignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die weggenommene Sache irgendwann vernichten oder wegwerfen will (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812). Vielmehr handelt dieser nur dann ohne Zueignungsabsicht, wenn er die Sache entsorgen will, bevor er sie seinem Vermögen einverleibt; ist eine Aneignung abgeschlossen, ist es für die Zueignungsabsicht bedeutungslos, wie der Täter anschließend mit dem erlangten Gegenstand verfährt. Mithin kommt es darauf an, ob der Täter den Gegenstand vor einer etwaigen Entsorgung körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will; er also beabsichtigt, sie - möglicherweise auch nur vorübergehend - für sich zu haben oder wirtschaftlich zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, Rn. 17). Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob der Täter in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch der Sache profitieren (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 92 f.; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812) und damit aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, Rn. 17; MüKo-StGB/Schmitz, 5. Aufl., § 242 Rn. 158 mwN).
(2) Gemessen hieran begegnet die vom Landgericht angenommene Zueignungsabsicht keinen rechtlichen Bedenken. Neben dem erforderlichen Enteignungsvorsatz tragen die Urteilsgründe auch die notwendige Aneignungsabsicht der Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Wegnahmehandlung. Das Landgericht legt in seinen Urteilsgründen insoweit tragfähig dar, dass die Angeklagten die Schlüssel „in gemeinsamen Eigenbesitz nehmen“ und „eigene Verfügungsgewalt“ darüber erlangen wollten; sie sollten damit Bestandteil ihres „eigenen Vermögens“ werden. Es hebt damit zu Recht auf die Nutzung der Schlüssel ab. Diese ermöglichten den Angeklagten, tatplangemäß die Wohnung des Nebenklägers zu betreten, um nach etwas der Strafkammer unbekannt Gebliebenem zu suchen und auf diese Weise - zeitlich vor einer vom Landgericht nicht auszuschließenden möglichen Entsorgung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345) - von ihnen wirtschaftlich zu profitieren (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63; zu einer anderen Konstellation vgl. hingegen BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 528/08).
III.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen, zuungunsten der Angeklagten geführten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben hingegen überwiegend Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält - auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 69, Rn. 13 mwN) - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass auch die von ihm vorgenommene Gesamtschau der Beweiszeichen nicht den Schluss darauf zulasse, dass die Angeklagten einen direkten Tötungsvorsatz schon vor der Tatbegehung in ihren Tatplan aufgenommen hatten. Insbesondere die Chatnachrichten sowie die mitgeführten Tatwerkzeuge hat es in nachvollziehbarer Weise insoweit nicht als tragfähig angesehen.
b) Hingegen hat es die Ablehnung eines im Zuge der ausgeführten Gewalthandlungen jedenfalls konkludent gefassten bedingten Tötungsvorsatzes nur lückenhaft und widersprüchlich begründet.
aa) Das Schwurgericht ist zunächst vom zutreffenden rechtlichen Ansatz zur Feststellung von bedingtem Tötungsvorsatz ausgegangen. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Tod des Tatopfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diese mögliche Folge seiner Handlung billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN). Ob der Täter in diesem Sinne bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente des Wissens und Wollens im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung für beide Vorsatzelemente ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 - 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23), allerdings nicht das allein bestimmende Kriterium. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und er einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186). Die Frage der Gefährlichkeit der Handlung und ihrer Aussagekraft für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes des Handelnden kann indes nicht allgemein, sondern nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446; vom 3. November 2023 − 2 StR 59/23, NStZ 2024, 541).
bb) Das Landgericht hat besonders gefährliche Verletzungshandlungen nicht festzustellen vermocht, weil die konkreten Gewalthandlungen, insbesondere ihre Art und Weise sowie Dauer und Anzahl, mangels Zeugenaussagen nicht festzustellen gewesen seien. Auch habe der rechtsmedizinische Sachverständige die Schwere der durch stumpfe Gewalteinwirkung, naheliegend Faustschläge oder Fußtritte, verursachten Kopfverletzungen des Nebenklägers als lediglich „potenziell lebensgefährdend“, nicht aber als akut lebensbedrohlich eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat das Schwurgericht ausgeführt, dass Faustschläge oder Fußtritte „für sich genommen“ keine hochgefährlichen Verletzungshandlungen darstellten. Erforderlich für eine solche Bewertung seien weitere - hier nicht mögliche - Feststellungen zur Anzahl und Zielrichtung der Schläge. Daran änderten auch die vor und in der Garage aufgefundenen erheblichen „Mengen Blut des Nebenklägers“ nichts, denn auch bei üblicherweise nicht lebensbedrohlichen Platzwunden im Kopfbereich sei ein erheblicher Blutverlust vor der Wundversorgung üblich.
cc) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der für beide Vorsatzelemente bedeutsamen Bewertung des Grades der Gefährlichkeit der festgestellten Tathandlung ist rechtsfehlerhaft. Soweit es davon ausgeht, dass äußerst gefährliche Verletzungshandlungen nicht feststellbar waren, lässt es in seinen Erwägungen maßgebliche Umstände außer Acht.
(1) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Bewertung die von ihm an anderer Stelle der Urteilsgründe mitgeteilten und sich zu eigen gemachten Befunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen und dessen - sich auch im Übrigen aufdrängende (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2024 - 4 StR 289/23, Rn. 14; vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23) - Bewertung aus dem Blick verloren hat. Der Sachverständige hat ausweislich der Urteilsgründe drei unterschiedliche Kopfverletzungen festgestellt und hieraus den Schluss auf mehrere gegen den Kopf des Nebenklägers geführte „Attacken“ gezogen. Vor diesem Hintergrund drängte sich bei der Bewertung der Gefährlichkeit die Erörterung dieser Mindestanzahl kumulativer und naheliegend zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgender Gewalthandlungen auf, die gegen den Kopf des Nebenklägers geführt wurden. Ferner nimmt das Landgericht nicht erkennbar in Bedacht, dass der rechtsmedizinische Sachverständige die Orbitaboden-Fraktur („Blow-Out“-Fraktur) als typische Folge eines „massiven“ Faustschlags angesehen hat. Unerörtert bleiben überdies die besonderen Schwierigkeiten eines Täters, das Ausmaß und die Wirkungen von massiven Gewalthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 2005 - 5 StR 352/04; vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 61).
(2) Das Schwurgericht lässt ferner die Frage unerörtert, ob das schwere Verletzungsbild den Schluss auf eine hochgefährliche Gewalthandlung tragen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, NStZ-RR 2018, 371, 373). Dies drängte sich hier schon vor dem Hintergrund der sachverständigen Bewertung des Verletzungsbildes auf. Demnach waren die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen „schwerwiegend“ und ließen den Schluss auf „wuchtige Attacken gegen den Kopf“ zu, die potenziell lebensbedrohlich waren. Bei derartigen Gewalthandlungen bestehe „immer die Gefahr von tödlichen Blutungen im Gehirn“ und von Bewusstlosigkeit, mit der Folge der Aspiration von Erbrochenem.
(3) Schließlich nimmt das Landgericht das festgestellte Nachtatverhalten nicht in Bedacht. Demnach ließen die Angeklagten den „wimmernden“, „stöhnenden“ und - nach Aussagen der ersten eintreffenden Zeugen - „entstellten“ Nebenkläger in seinem Blut am Tatort zurück. Die hierin möglicherweise Ausdruck findende Gleichgültigkeit der Angeklagten hätte das Landgericht als Beweiszeichen für das Vorliegen des Tötungsvorsatzes erörtern müssen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 321/00; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 4 StR 188/16, Rn. 4).
2. Hierauf beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zur Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes gelangt wäre. Da vom Landgericht keine Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten im Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung getroffen wurden und sich dieses auch durch das rechtsfehlerfrei festgestellte äußere Tatgeschehen nicht von selbst versteht, vermag der Senat die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht mit der notwendigen Sicherheit anzunehmen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs, die auch die tateinheitlich ausgeurteilten Delikte erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 464/21, Rn. 26), entzieht dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Dies gilt auch für die Kompensationsentscheidung, hinsichtlich der gegebenenfalls das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein wird (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 ‒ 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487, 488; vom 20. Dezember 2017 ‒ 1 StR 408/17, Rn. 15). Hingegen bedarf es unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht der Aufhebung des Urteils im Adhäsionsausspruch, ungeachtet des Umstands, dass der zuerkannte Anspruch in der Straftat gründet, auf die sich die Aufhebung bezieht (§ 353 Abs. 1 StPO; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18, Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2026 ‒ 4 StR 441/25, Rn. 19; vom 30. März 2022 ‒ 4 StR 356/21, Rn. 14; vom 12. Februar 2015 ‒ 2 StR 388/14, Rn. 7). Der Aufhebung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bedarf es nicht. Diese sind vom Rechtsfehler nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO) und können im neuen Rechtsgang um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
4. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch einen hinterlistigen Überfall nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Blick zu nehmen haben; hierfür ist ausreichend, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem er sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 1 StR 62/04, NStZ 2005, 40 mwN); dies kann insbesondere gegeben sein, wenn der Täter seinem Opfer auflauert, um unter Ausnutzung nicht nur des Überraschungsmomentes, sondern auch der örtlichen Verhältnisse, der Nachtzeit und vor allem der Heimlichkeit seines planmäßigen Herangehens an das Opfer zum Ziel zu kommen (vgl. BGH, aaO).
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau RiBGH Dr. Schusterist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel