Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 11.03.1959 – 2 StR 29/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
äntliche Sammlung: Ja StGB §§ 246, 248 6 Wer in Kenntnis des Sachverhalte ein bereits gestonlenes und vom Dieb aufgegebenes Kraftiahrzaug an sich hringt, um 8 Zu benutzen und epäter an beliebiger Stella suehen zu lassen, begeht eine Unterschlegung.
u 2268 012 Sp
Nachschlagewerk: 2 äntliche Sammlung: Ja
StGB §§ 246, 248 6
Wer in Kenntnis des Sachverhalte ein bereits gestonlenes und vom Dieb aufgegebenes Kraftiahrzaug an sich hringt, um 8 Zu benutzen und epäter an beliebiger Stella suehen zu lassen, begeht eine Unterschlegung.
BGH, Urt. v. 11. März 1959 -"2-848 29/59 - LG Duinburg
2_StR_29/59
Im Namen des Volkes
In der Straisache gegen
den Elektrogehilfen Hans Dieter W iEEER zu: DE: geboren an EB 1941. ir EEE, zur Zeit
in Untersuchungshafi,
- Sachbezeichnung: EM - wegen Unterschlagung
hast der 2, Strafsenat des Bundesgerichiskofs in Jer Sitzung von 11. Härz 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Sckalsche Bundesr], chtier Dr. Menges als beisitzende Ri chiter,,
Oberstaatsanvalt, 5
als Vertreter der. Bupdesanwalitschaft,
Justizangestellter U.
als Urkunäsbeanter der Geschäftes tolle, für Recht erkannts
Die Revision, des Vaters des Angeklagten, Clemens ‚„ gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. August 1958 wird verworien.'
Den Angeklagien wird die. seit dem 8. August 1958 erlittene Untersuchungshaft auf die SireTe angerechnet. =
Die Kosten des Rechtemittels trägt der Beschwerdeführer Clenenre WM, üer jedoch nur mit den Vermögen des Angeklagien haftet.
Von Rechte wegen
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- 2 -
Gründe§
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagt: WU} beobachtetsu einen auf einer DEREN Straße stehenden Personenwager, der erbrochen worden war. Beide beschlossen,
„i5 oiesem Wegen, von dem sie srkannten, daS er bereiis dom sigentümer gestonlen worden war, eine Spazierfahrt zu unternehmen und ihn alsdann an beliebiger Sielle stehen zı lassen, obaa sich cn sein Schickssl zu kümmern. Fach Rückkehr von eiser Fahrt nech Ki wurden sie, als zie den Wagen nech Verfolgung durch eine Polizeirtreife in eine \ebeustruße „efehren hatten urd dort verließen, festgenormen. Der ingeklagte ist wegen Unterschlagung dieses Kraftfahrzeugs unier Einbeziehung eines rechtskräftig gegen ihn verhängien Jvgendarrestes von vier Wochen zu einer Jugendsiraie von einen Jehr verurtnili worden.
WErrenä er selbst auf Rechtsmittel verzichtei hat, hat sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt und die Ver-Arizung sachlichen Rechts geltend ‚gemacht...
Der Revision ist zuzugebeh,. daß sich der Fall von den üblichen autoentwendungen daduroh unterscheidet, da? der KreStwagen bereits durch früheren Diebstehl den Gevianrsam des Eigenilimers entzogen war. Die Revision meint, es sei für den Zigentümer, nachdem er bereits den Gewechrsam verloren hette, gleichgültig, ob der Wagen an der Stelle ecbgesiellt wurde, wo ihn der Angeklagte entdeckt hatte, oder in einer enderen Straße. Dem kann nicht gefolgt werden. Es let dnrchsus denkbar, daß der Dieb beim Wegfahren niit den gsstohlenen Wagen beobechtet wurde, und daß die Richtung, in ier er fuhr, odcr sonstige Anzeichen dem igentüimer zieren Anhalt für Jie Fiederauffindäung des später adzestellien
hegens geben konnten. Aber es kommt darauf nicht entsckeidend an. Nach ständiger Rechtsprechung eignet rich ein Kraftfshrzeug derjenige zu, der es von der Stelle, an der es steht, wegnimmt, zur Fahrt benulzt, vorsätzlich an anderer Stelle stehen 188t und dem Zufall übsrlä3t, ob und wann
der rechimäßige Besitzer es zurückerlangt (vgl. BGE NW 1953, 1880). Wer so handelt, geht über die bloße Benutzung hinaus und übt eine Herrschaftsgewalt aus. Er eignet sich den
Waren zu. Zum Begriffe der Zueignung gehört nicht, daß der Täter die Suche dauernd Tür sich behalten will. Daran
ändert die Tatsache nichts, deß dem Eigentümer bereits
durch einen Trühsren rechtswidrigen Eingriff Ger Gewahrsan entzogen wor&en war. Dieser Umstand macht, wenn wie hier niemard Gewahrsam an dem Pahrzeug halte, die Entwendung
zur Unterschlagung statt zum Diebstehl, gibt aber keinen Anleß, die Zueignungsabsicht des Täters nach enderen Gesichtspunkten als im Normalfall zu beurieilen. Der Fall liegt ganz ähnlich der Pundunterschlagung, die auch an Sachen begangen werden kann, an denen der Dieb den Gewahrsam wieder verloren oder aufgegeben hat.
Die Verurteilung des Angeklägten wegen Unterschlagung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung’ ergibt auch im übrigen keine Rechtsfehler, die Revision ist daher zu verwerfen,
De der Angeklagte selbst auf das Rechtsmittel sogleich nach Urteilsverkündung, verzichtet hat, ist die seikädm srlittene Untersuchungshaft auf die Sixufs voll
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anzurochnen (§ 450 StPO). Wegen der Kostenentscheidung
wird auf BGH NJW 1956, 520 Bezug genommen. Dr. Dotterweich Die Bundesrichter
Dr. Arndt und Dr.Monges sind infolge Ortsebwesenneit an der Unterzeichnung verhindert.
Busch
Dr. Schalscha
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