Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 12.01.1962 – 4 StR 346/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Wer glaubt, sich kraft eines Selksthilferechts durch ge- b) waltsame Wegnahme irgendwelcher Geldscheine wegen einer bestehenden Geldforderung selbst befriedigen zu dürfen, kann sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung ineinm Tattestandsirrtun befinden. Wer eine fremde bewegliche Sache ir Zusammenwirken mit einen anderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie: sich auch dann zu, wenn er sie deshalb sogleich der Verfügungsgewalt des anderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht snesprechen will. Er ist Kittäter. (Im Anschluß an EGHSt 4, 236}.

Nachschlagewerk: . ja

2165 016

Amtliche Sammlung: ja

StGB 88 59, 249, 242; BGB 88 229, 230

a) Wer glaubt, sich kraft eines Selksthilferechts durch ge-

b)

waltsame Wegnahme irgendwelcher Geldscheine wegen einer bestehenden Geldforderung selbst befriedigen zu dürfen, kann sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung ineinm Tattestandsirrtun befinden.

Wer eine fremde bewegliche Sache ir Zusammenwirken mit einen

anderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie: sich auch dann zu, wenn er sie deshalb sogleich der Verfügungsgewalt des anderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht

snesprechen will. Er ist Kittäter. (Im Anschluß an EGHSt 4, 236}.

BGH,Urt.v. 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61 LE Dortmund

L

4_StR_346/61

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Gastwirt, H GEEEEEEEEN aus DEE, dort geboren arm 1934, zur Zeit in Untersuchunrshaft,

2. den Ausi Werner W aus DOSE ; zetoren am 1936 in K zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Aushilfskellr ünter L aus L dort geboren am 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haten:

Senatspräsident Dr. Rottberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang=Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Er -das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 30. März 1961 im Falle 7 (CE) mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsrittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten or und L gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die von den Angeklagten WW ung

seit dem 31. März 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

1. Der Angeklagte H ee ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in einem Fall und wegen einfachen Rautes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall weiter in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, versuchter einfacher Erpressung und versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus,

2. der Angeklagte WÜRD wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus,

3. der Angeklagte IB unter Freisprechung im übrigen wegen Baubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter einfacher Erpressung und versuchtem Betrug im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden,

Die Angeklagten haten Revision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten WW und IB haben keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten HB ist zum Teil begründet.

I. Zur Revision des Angeklagten Hgg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Miu wegen gemeinschaftlichen Raubesgemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlich versuchten Betrugs, gemeinschaftlich versuchter einfacher Erpressung, sämtliche Straftsten von der Strafkammer als Teile einer natürlichen Handlungseinheit angesehen, hält der Überprüfung auf Grund der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen Sschrüge und der Einzelengriffe seiner Revision stand.

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a) Diese beanstandet, die Strafkammer hate die Menge

des von dem als Zeugen vernommenen Hüttenarbeiters a]

genossenen Alkohols und den Einfluß dieser Getränke auf

sein Erinnerungsvermögen nicht geklärt. Wäre das geschehen,

so könne es "nicht ausgeschlossen werden, daß die kammer

zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Zuverlässig-

keit der Aussage des Zeugen VB zekommen wäre."

Diese Aufklärungsrüge ist unbeschtlich. Denn die Revision bezeichnet nicht die Reweismittel, die das Land-

gericht für die weitere Klärung über MEEES 's Alkoho1-"

gehuß hätte verwenden können. Übrigens ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Strafkammer nach dem Gesamtverhalten des Zeugen bei der Straftat des Angeklagten Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Angaten hätte haben können. Dazu 1äßt die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen, daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten nicht

allein auf Grund der Aussage des My : als wiierlegt angesehen hat.

b) Fehl gehen auch die "instesondere" wegen der Ver-

urteilung des Angeklagten HllW'wegen Rautes, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter einfacher Erpressung"

zum Nachteil MED 's una dessen Ehefrau erhobenen Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie sind unzulässig. Denn die gesamte Beweiswürdigung hält sich - entgegen den Ausführungen

Ger Revision - frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze. Der Beschwerdeführer unternimmt den vergeblichen Versuch, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen, dem allein die Feststellung des Sachverhalts oblag.

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5 -

Wie sich aus den Feststellungen der Strafkammer, ihrer Beweiswürdigung und ihren rechtlichen Ausführungen ergibt, ist sie insbesondere überzeugt, der Angeklagte Tu habe gewußt, daß seine Forderung ar N zuf Zatlung einer Zeche von 130 DM, die er, da MB ‚jede Bezahlung verweigerte, durch Begehung der bezeichneten Straftaten "einzutreiben" versuchte, Jedenfalls in dieser Höhe rechtswierig war (UA S. 47). In dem Betrag lag allerdings, wovon die Strafkammer zugunsten des Angeklagten auch ausgeht, eine Summe für eine Runde oder zwei Runden Pils, für die Ki von Angeklagten als Schuldner angesehen werden durfte. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich im übriger der Rechtswiärigkeit seiner Zechforderung bewußt gewesen, wird vor allem aus folgenden Urteilsstellen deutlich: Da der Angeklagte Time die Getränke, die er an den Tisch kringen ließ, wo “EB urü ansere Gäste saßen, selbst bestellt hatte, Sing VD sevon aus, daß er von diesem Angeklagten Treigehalten werde. FEB hinzsezsen stellte alles, was die Tirchrunde getrunken und verzehrt hatte, dem VD in Rechnung, der von ihm "auf Kosten zetrieten werden sollte". Zu äiesem Zweck "animierte" er VB zun Trinken (UA S. 36). HEEEB forüerte zudem üter den Betrag von 78 DM hinaus, den die am Tisch VB ze - nossenen Getränke und Speisen ausmachten, insgesamt 130 DE. "Alle Beteiligten gingen davon aus, daß HE sen CD ie Zeche bezahlen lassen und ihn zunächst auf Kosten treiten wollte" (UA S, 46),

Die Revision meint, die Beweiswürdigung der Strafkammer widerspreche der Lebenserfahrung, weil ] bei der Fragwürdigkeit des von ihm besuchten Lokals, der Rerinastuben, sich im klaren darüter gewesen sei, daß nicht

der “irt (der Angeklagte) ihn zechfrei halten werde, sondern daß er seltst Schuldner der Zeche sei,und daß deshalt auch der Angeklagte a ] davon ausgegangen sei. Dieser Einwand ist aber angesichts der ins einzelne gehenden Feststellungen der Strafkammer unbegründet. Fehl gehen deshalk alle Schlüsse, die die Revision aus der vermeintlichen Erfahrungrswidrigkeit ziehen möchte, insbesondere die Folgerung, der Angeklagte hate seine - zunächst verdoprelte,. später vervierfachte - Forderung an ! für berechtigt gehalten.

ce) Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, daß der Angeklagte HÜEWB auch zu der Zeit, als er zusammen mit den Angeklagten I ung vie: SB eine Uhr und eine Gelätörse gewaltsam wegnahm, um sich dadurch wegen der or EEE = Tisch enistanienen Zeche zu befriedigen, die Rechtswidrigke!it der beatsichtigten Zu-

eignung dieser Sachen erkarnte. Sie hat deshalk in diesem Teilakt des Geschehens einen vollendeten Raub gefunden.

Die Revision wendet insoweit ein, der Angeklagte Fe habe durch die Wegnahme dieser beiden Sachen einen Gegenwert nur für die (von der Strafkammer zu seinen Gunsten als berechtigt angenommen) Forderung gegen Vi auf Zahlung der Pilsrunden erlangen wollen, die er möglicherweise in MOD ' Einverständnis bestellt hatte. Für die Richtigkeit dieses Vortringens liefern indessen die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt. Vielmehr war der Angeklagte danach bei der Wegnahme dieser Sechen von der Absicht geleitet, soweit als möglich einen Gegenwert für seine bewußt unberechtigte Zechforderung seen SED zu erhalten (va S. 53). Kit dieser Feststellung verträgt sich auch nicht die Meinung der Revision, der Angeklagte habe beide Sachen nur als Ffänder zur Sicherung

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für die Zechforderung behalten, sie sich aber nicht zueignen wollen. Selbst wenn er aber nur die von der Revision behauptete Absicht hätte erreichen wollen, wußte er doch, wie öie Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß er k-inen Rechtsanspruch auf diese Sachen hatte, sondern nur einen Anspruch auf Zahlung der Filsrunden.

Auch dann, wenn der Angeklagte der (irrigen) Meinung cewesen sein sollte, KEED ei in Laufe des Abends von einem anderen Gast (SCHE) um 1C0 DM testohlen worden (vgl. I 2), und er aus diesem Grund dem S iiNEEEEEED die vermeintlich gestohlenen 100 DM gewaltsam atbnahn, durfte die Strafkammer ohne Denkverstoß zu der Überzeugung selanzen, der Angeklagte sei sich der Rechtewidrigkeit seiner Zechforderung gesen MED bewußt zewesen.

Denn das Gerücht, Sc hate dem s 100 vn. gestohlen, konnte ihm ein willkommener Vorwand dafür sein, SCHE 100 Di: atzunehmen, un sich in dieser Höhe

für seine bewußt unberechtigt erhobene Zechforderung schadlcs zu halten.

2. Die Strafkammer hat die Angeklagten Tg uns “Bm eines gemeinschaftlichen Rautes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223 a, 47, 73 StGB) zum Nachteil des Willi Sch für -chulaiz tefunden. Ihre Darlegungen dazu im angefochtenen Urteil lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten FB er - kennen. Die Angriffe der Revision sind unbegründet.

Den in den Regina-Stuben einkehrenden Sinne hielten, wie die Strafkammer feststellt, die Angeklagten KB und vg fir den Diet des dem Ew, wie das Gerücht lautete, gestohlenen 100-DY-Scheins. He forderte Wiese rit der Bemerkung, er als Kellner stehe ihn

für die Zeche (CE: zserade, aut, er solle sich das Geld von SCHE verschaffen. Daraufhin schlug liese auf Schwiderowski ein, um ihm Geld wegzunehmen. Daran beteiligte sich HGB: Ihren vereinten Kräften gelang es, Sc 50 Di mit sewalt wegzunehmen, die auf die angebliche Zeche MED = verrechnet wurden.

Der Angeklagte HB nacht in der Revisionstegründung geltend, der festgestellte Sachverhalt lasse seinen Glauben daran erkennen, er habe einen tegründeten Anspruch auf die reforderte Zeche. Denn er hate dem Wiese gesagt, daß er ihm dafür peradestehe. Außerdem habe er nicht im eigenen, sondern im Interesse YEBB's gehandelt.

Sollte die Revision mit dem ersten Teil dieses Einvenös zum Ausdruck bringen wollen, FEW hate in der Tat eine begründete Zechforderung gevren N ze - hrtt, er hate deshalb auch an ihre Begründetheit geglaubt, so widerspräche diese Auslegung den Feststellungen des Landgerichts zum Fall NEE . Ütrigens hätte sich HD selbst für eine tegründete Zechforderung

segen CB nicht an SCHE schadlos halten

dürfen.

Die aus dem zweiten Teil des Revisionsvorbringens deutlich werdende Auffassung, EEE sei nur Gehilfe VD = zevesen, scheitert daran, daß FÜ, wie die Strafkammer feststellt, auch ein eigenes Interesse verfolgte, als er seinen Kellner, den Angeklagten Ye. auf die Möglichkeit hinwies, bei Sch sie Zechforderung zum Teil einzutreiben. Denn die Ausnutzung dieser höglichkeit brachte in erster Linrie ihm, dem Angeklagten

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HB, Vorteile. Darum ging er ersichtlich auch darauf aus, den Hundertmarkschein sich und nicht nur vB zuzueignen, wenngleich er diesen "für die Zeche VD '' haftbar machte.

3. Im Falle BIP, ist der Angeklagte ED Ges Rautes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Auch diese Verurteilung wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Kevision beanstandet die Verurteilung des Angeklsgten in dieser Falle im einzelnen auch nur durch unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Landrerichts.

4. a) Im Falle CE nat die Strafkammer den Angeklagten EB auf Grund folgender Feststellungen wegen Straßenrautes (8% 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGR) verurteilt.

CO = <n:15ete sem Angeklagten FG noch

mindestens 20 DM für Zechen in den Rerina-Stuten. Am 21. Juni 1960 tref ihn der Angeklagte auf der Straße. KOREW, der vor der ihr tefreundeten CBtezleitet war, vermutete mit Recht, daß CD Geid bei sich hate. Er forderte ihn mit den Worten, "Moos raus" zur Lezahlung seiner Zechschuld auf. Ce wandte sich jedoch zum Weitergehen. Da hielten HB uns O@ipien Car den Armen fest, während dieser eine Hand zur Abwehr erhot. Wie Hl es wollte, durchsuchte

OB die Taschen Cs unü fand darin einen

10 DM- und einen 5 DM-Schein. Beide nahm er ihm weg und händigte sie Hi aus:

t) Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strefkammer zwar an, daß die wWegznahme des Geldes rechtswidrier war. Denn der Angeklagte hatte trotz seines Anspruchs auf Bezahlung

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der Zechschuld keinen Anspruch darauf, gerade die teiden Geldscheine von CE zu bekomren. Dabei verkennt sie nicht, daß es für die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Zueignung und damit für den äußeren Tatbestand des Raubes darauf anrommt, daß der Täter als Gläubiger einer auf Geld, also auf eine Gattungschuld, gerichteten Forderung die

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tZigentumsordnung verletzt, wenn er irgend welche Geldscheine seines Schuldners zur Befriedigung seines Anspruchs wernimmt (vgl. RGSt 64, 210, 212 f; Schönke/Schröder

10. Aufl. Anm. VII 2b zu § 242 StGB). Denn nach der Regelung des bürgerlichen Rechts hat der Schuldner die aus-

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schließliche Befugnis, seinerseits aus der Gattung die zur Erfüllung seiner Schuld erforderlichen bestimmten Sachen (hier die einzelnen Geldscheine) auszuwählen und zu leisten (8 243 BGB). Der Gläubiger, der vor Ausübung dieses Auswahlrechts irgend eine Sache aus der Gattung

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eigennächtig weznimmt, führt Samit nicht den von der Eigentumsordnung gewollten endgültigen Zustand hertei. Er

könnte sich gegenüber dem Rickgabeanspruch, der auf das

beim Schuldner verbliedene Eigentum gestützt würde

(§ 985 BGB), nicht auf ein Recht zum Besitz im Sinne des

© 986 BGB terufen. Der Geltendmachung des Eigentumsanspruchs würde auch regelmäßig die Einrede der allgemeinen Arglist nicht entgegengehalten werdın können (vgl. dazu

RGSt 25, 172; Schröder DRiZ 1956, 69 ff). Anders wäre dies bei einer von vorrherein - im Gegensatz zur Gattungsschuld - auf Übereignung einer bestimmten Sache gerichteten Forderung. ver den ihm als bestimmte Sache geschuldeten Gegenstand

- mit oder ohne Seltsthilfeberechtigung - gewaltsam in Zueignungsatsicht wegnimmt, handelt nicht rechtswidrig

im Sinne der Eigentumsordnung, weil er den von ihr zewollten

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zustand herteiführt.

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Gegenüber dem erörterten Mangel eines Anspruchs des Geldgläukigers auf Verschaffung des Eigentums an von ihm ausgewählten beliebigen Geldscheinen des Schuldners, ist die von der Strafkammer eingehend erörterte (und verneinte) Frage einer Selbsthilfeberechtigung des Angeklagten

nach ° 229 BGB für die äußere Tattestanösmäßigkeit als Raub ohne Bedeutung. Selbst wenn die Voraussetzungen einer solchen Selbsthilfe gegeben gewesen wären, würde im übrigen der Inhalt dieses Rechts auf die eigenmächtige Auswahl bestimmter Geläscheine an Stelle des Schuldners und deren

Sicherstellunse für den Angeklagten keschränkt gewesen

sein, nicht aber dessen hier vollzogene Befriedigung

durch selbstherrliche Überführung in die eigene Verfügungsmacht umfaßt haben. Die Vorschrift des § 230 Abs. 2 BGB bestimmt nämlich, daß im Falle der Wegnahme von Sachen deren dingzliche Arrestierung zu beantragen sei, sofern

der Gläubiger eie nicht zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung aus einem ihm zustehenden Titel machen läßt.

Die eigenmächtige Zuejgnung von Gattungzssachen und daher von Geld kann danach auch durch ein etwa bestehendes Selbsthilferecht nicht gerechtfertigt werden.

c) Für die innere Tatseite kann dagegen der Zlaute an den Bestand eines Selbsthilferechts sehr wohl erhetlich sein. Das Landgericht geht in Anknüpfung an die Einlassung des Angeklagten Hi, daß er auf andere Weise niemals zu seinem Geld gekommen wäre, zu dessen Gunsten davon aus, daß er "trotz richtiger Kenntnis des Sachverhalts für sich irrig ein nicht bestehendes Seltsthilferecht angenommen hat" (UA S. 78). Damit meint es, wie der Zusammenhang der Ausführungen eindeutig erkennen läßt, ein Recht auf eigenmächtige Wegnahme mit dem Ziel der Be-

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der Erörterung dieses Irrtums übersieht indessen die Strafkammer, daß der Irrtum des Angeklagten sich, wenn er schon auf die vermeintliche Befugnis zur Befriedigung wegen einer Geldforderung gerichtet war, sich nahe liegender Weise

auch auf die Befugnis erstreckt haben kann, von Grünefeld die Übereignung des Geldes, das dieser gerade bei sich trug, zu verlangen. Der Glaube an das Recht zur gewalt-

samen Herbseiführung des Eigentumswechsels umfaßt rezelmäfig auch den Glauben an das Bestehen des Anspruchs dessen

- eigenmächtiger -— Befriedigung die Wegnahme zur eigenen Verfügung ädienen soll. Der Anspruch kann nach der Vorstellung des Angeklagten, da er aus einer Zechschuld des Grüneberg herrührte, auf Übereignung der gerade im Besitz des Schuläners befindlichen Gelädscheine gerichtet gewesen

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sein. Der Angetlagte könnte somit - nach dem vom Landgericht als möglich unterstellten Sachverhalt - das Vorhandensein eines Rechtfertigun_sgrundes angenommen haten, der, wenn er von der Rechtsordnung anerkannt wäre, seiner mit der gewaltsamen Wegnahme erstrebten Zueignung des Geldes ‘das lerkmal der Rechtswidrigkeit und damit die Tatkestandsmißigke’t als Raut genommen hätte. Der Irrtum eines Täters, Gattungssachen zur Befriedigung des auf Übereignung einer bestimmten Sache gerichteten Anspruchs wegnehmen zu dürfen, ist allerdings grundsätzlich ein den Vorsatz nicht ausschließender Verbotsirrtun, weil der Täter regelmäßig weiß, daß sein Anspruch auf eine bestimmte Sache und nicht auf irgendwelche Sachen gleicher Art und Güte gerichtet ist. Diesen Unterschied wird ater der nicht rechtskundige Täter häufig gerade bei Geld als der schlechthin gleichartigen und vertretkaren Gattungssache nicht zu machen pflegen. Hier £laubt er möglicherieise, als Gläubiger einer weld-

Kerne

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forderung jeweils die gerade im Besitz des Schuldners befindlichen Geldmittel als die ihm unmittelbar und nicht nur vertretungsweise geschuldeter beanspruchen zu dürfen. Dieser Meinung kann auch der Angeklagte gewesen sein, weil ihm das Landgericht den guten Glauben an das seiner Natur nach notwendig auf bestimmte Gegenstände gerichtete Recht zur Wegnahme mit dem Ziel der Befriedigung zugetilligt hat. Wenn er zu dieser Meinung auch infolge

eines falscher rechtlichen Schlusses gekommen wäre, so entspräche der Inhalt seiner Vorstellung dennoch im Ergetnis der Vorstellung des Gläubigers, der eine Forderung auf Übereignung einer ihm als bestimmte Leistung geschuldeten Sache zu haben glaubt unä sich etwa nur üter die Nämlichkeit der von ihm weggenommenen Sache geirrt hat (vgl. dazu Schröder, DRiZ 1956, 72). Er müßte deshalb rechtlich genauso wie dieser behandelt werden. Dieser Gläubiger würde ater bei eizenmächtiger Wegnakme einer irriger Weise für die geschuldete gehaltenen Sache infolge Annahme der Merkmale eines vermeintlichen Rechtfertigunssgrundes im Tatkestandsirrtum handeln und deshalk gemäß § 59 StGB straffrei kleiten (B6HSt 3, 105, 107, 194, 271, 357). Dabei geht der Senat davon aus, daß bei einem solchen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ein für den Tatbestand der Zueignungstaten erforderlicher Verstoß gegen die Eigentumsordnung nach der Vorstellung des Täters fehlen würde.

d) Das Landgericht will dem Angeklagten nur einen das Selksthilferecht betreffenden Verkotsirrtum zu Gute halten,den es als vermeidtar ansieht, Ob er sich auch wegen der Rechtswiärigkeit des Verlangens auf Übereignung reirrt haben könnte, ist nicht zulänzrlich zeprüft.

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Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle Gb. Das Landgericht, an das die Sache zu neüer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird Gelegenheit haben, diesen Fall, namentlich hinsichtlich des inneren Tatbestands, erneut zu prüfen. Dabei wird es zu beachten haben, daß die Ausführungen (UA 77), denen zu Folge der Angeklagte sich keinerlei Gedanken darüber gemacht haten soll, ob die Zueignung gestattet sei, in Widerspruch mit der an anderer Stelle (UA 78) eingeräumten Möglichkeit zu stehen scheinen, der Angeklagte hate aus den dort näher angeführten Erwägungen das Bestehen eines Seltsthilferechts angenommen. Ferner wird es sich der Bedenken bewußt sein müssen, die gegen den (UA 77) gezogenen Schluß bestehen können, aus der - erkannten - Rechtswidrigkeit des "Vorgehens" (also doch wohl der eigenmächtigen Wegnahme) ergebe sich, daß der Angeklagte auch die Rechtswidrigkeit der "Zueignung" billigend in Kauf genommen hate.

Die in den andere: Fällen gegenüter He verhängten Einzelstrafen (Zuchthausstrafen) können bestehentleiben, da deren Höhe, wie aus den Strafzumessungsegründen ersehen werden kann, durch die Verurteilung FB's zu acht Yonaten Gefängnis im Falle Ci nicht teeinflußt worden ist.

II. Zur Revision des Angeklagten gg

Die rechtlichen Darlegungen der Straefkammer zur Verurteilung dieses Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sind durchweg bedenkenfrei. Die Angriffe der Revision auf die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft gehen sowohl im Falle SCHE a1s auch im Falle vn fehl. Die Revision verkennt dabei folgendes:

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Die Atsicht, sich eine Sache rechtswidrig zuzueignen, setzt nicht voraus, daß der Nittäter die wegzunehmende Sache in seinen alleinigen Gewahrsam bringen und für sich tehalten will. Er kann den durch die gemeinsame Wegnahme an ihr erlangten Mitgewahrsam vielmehr in Anmafung der Rechte eines (Nit-) Eigentümers auch sogleich der Verfügungsgewalt eines anderen Mittäters überlassen. Von einer Zueignungsatsicht des Mittäters kann in solchen Fällen freilich nur dann die Rede sein, wenn er rit der Überlassung der Sache an den anderen “Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrett. Als Beispiel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit angefihrt, daß der Täter sich eine Gegenleistung gewähren lassen und so den wirtschaftlichen Wert der Sache (ganz oder teilweise) seinem Vermögen zuführen will, oder, daß er durch die in der Überlassung zum Ausdruck kommenden Verfügung im eigenen Namen als freigetig erscheinen will, ohne eigene Kittel aufzuwenden (vgl. BGESt 4, 236, 238 f). Indessen erschöpfen diese Beispiele den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Besriff des "Sichzueisnens" keineswegs. Er umfaßt auch Fälle, in denen der xittäter darauf atzielt, ir Anmaßung der Rechte des Eigentümers die dieser gehörende Sache oder deren wirtschaftlichen Wert der Verfügungsgewalt eines anderen Nittäters zu überlassen, um damit aus eigenem wirtschaftlichen Interesse einer an ihn ergangenen Aufforderung dieses anderen zu entsprechen. Datei ist nicht erforderlich, daß diesem wirtschaftlichen Interesse die Besor-nis zu-rrunde liegt, mit Erfolg rechtlich in Anspruch genommen werden zu können. Es genügt vielmehr, daß der Täter in der Vorstellung handelt, sich durch sein Verhalten irgendwelche

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wirtschaftliche Vorteile zu erhalten oder für die Zukunft

zu sichern.

Im Falle Sch :ieite vB als Keilner bei dem mitangeklagten Gastwirt Hl auch darauf at, sich die 100 DM zuzueignen, die SCHE anzeriich dem Gast VO vezgenommen hatte. Zwar handelte er HE 5 Weisung gemäß und ging nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils von Vornherein darauf aus, 7] als “irt an Stelle der zu seinen Gunsten vorzunehmenden Abrechnung in den Besitz des Geldscheins zu setzen, damit dieser für die durch ihn an SED auszegetenen Genußund Verzehrmrittel einen Gegenwert erhalte. Aber der Angeklagte Vg> wollte den wirtschaftlichen Wert des Geldscheins insoweit ebenfalls für sich nutzen, als er ein eigenes wirtschaftliches interesse daren hatte, daß das unter seiner tätigen Mitwirkung zemeinsam und gewaltsam erteutete Geld HOW zufloß, danit er, der am Tattage zum ersten Mal in HD s Lokal als Kellner arkeitete, von Hi, wie ihm dieser angeädroht hatte, nicht "für die Zeche Vu haftbar gemacht werde (vgl. BGH GA 1959, 373). Or Fe wirklich kürgerlichrechtliche Ansprüche ge_en Wgp hatte, ist hier ohne Belang. Bedeutung für die strafrechtliche Würdigung besitzt nur der Umstand, in welcher Vorstellung Wiese handelte,

Im Ergebnis nicht anders ist das Verhalten des Angeklagten Wggp in Falle Ve zu teurteilen. Denn vg beteiligte sich, wie aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, an der die Wegnahme von Geld bezweckenden gewaltsamen Entkleidunge NE '=s nicht nur im Interesse des Angeklagten HB, der als Wirt zum Gegenwert für den Verzehr an TED = Tisch kommen wollte, sondern auch_ deswegen, weil er selbst ein erhebliches eigenes Interesse

an der gewaltsamen Wegnahme des Weldes hatte. Er "sollte und

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den von diesem mitgenossenen Verzehr "atrechnen".. Denn er hatte als Kellner "für die Bestellungen am Buffet gebucht und bei der Zeugin He atzurechnen", die dort Speisen und Getränke ausgat, und war von HÜEEW aufzefordert worden, den Verzehr on VW = Tisch zu kassieren. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen zu dem Ergetnis gekommen ist, WB habe die Tat, wie sie sich abspielte, als eigene und nicht nur die Tat der beiden anderen Xittäter Ho und LE fördern wo.len (UA S. 56) Und infolgedessen VW als NMittäter unä nicht nur als Gehilfen verurteilt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in diesen Falle hatte We die Absicht, die Viummmm gemeinsam abgenommenen Sachen sich zuzueignen, indem er

in Anmaßung der Rechte des (Mit-)Eigentümers darüter wirtschaftlich zu seinem mittelbaren Vorteil verfügen wollte, nämlich un der Auftrez FB's zum Einkassieren nachzukommen. Auch hier ist für die strafrechtliche Beurteilung, ot WW cdie Beute sich zueignen woilte, allein wesentlich, mit welcher Vorstellung WW handelte.

III. Zur Revision des Angeklagten Tg

Vergebtlich greift die Revision etenfalls die tateinheitliche Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter eines Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter einfacher Erpressung und versuchtem Betrug: im Rückfall an. Die Darlegungen der Strafkammer hierzu lassen - jedenfalls im Ergebnis - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat - entgeren den Anführungen der Revision - die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend ermittelt (vgl. dazu BGHSt 8, 390, 391, 393, 396) und

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ist datei ohne erkenntaren Rechtsirrtum zu dem Ergeknis selangt, das eigene Interesse des Angeklagten I, daß HE zu den von ihm erstrebten Gelde kam, lasse sein Tun nicht bloß als Förderung des Tuns des Fi erscheinen, sondern als eine Ergänzung dessen Tatanteils. Diese das eigene Interesse des Angeklagten an der Tat

als Arzeichen für seinen Täterwillen benutzende zutreffende rechtliche Wertung entspricht den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen. Nach ihnen war TB iaran selegen, daß HB zu dem erstretten Geld kam, weil

er "an dem Tisch, an den ME san una für den

auch HB Bestellungen aufgegeten hatte", "umsonst mitzetrunken hatte und hoffte, nach Erlangung des Geldes - von HGB später Vorteile zu erhalten, besonders freirehalten zu werden" (UA S. 55, 56). IgiWwhaite danach richt nur den Wunsch, Flezu ier von diesem erstrekten Vorteil zu verhelfen. Ihn tekerrschte vielmehr auch ein durch Erfüllung einer vermeintlichen Anstandspflicht und die Erwartung künftiger unentreltlicher Genußtefriedigung genährtes kigeninteresse, daß Hl zu diesen Ziel gelangte. Angesichts dieses seines festgestellten Interesses genügt der - nicht nur geringfügige - Tatkeitrag Iggw's für die rechtliche Annshme der Nittäterschaft. Denn er wirkte mit HG, wie dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, "Hand in Hand" (UA S. 55). War auch HB ser tätigere, so waren äoch Durchführung

und Ausführung der Tat auch von IggWs Willen abhängig. Als besonders kennzeichnend konnte die Strafkammer an-

sehen, daß IgWarf der Fahrt zu “Os Wohnung,

bei der er hinten im Wagen mit ME zusanmensaß,

während Hg steuerte, wiederholt auf VE < in-

prügelte, ohne ihm gegenüker zur Abwehr gezwungen gevesen zu sein, mithin um von sich aus VB für das

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von a 3 |] und ihm erstrekte Ziel gefügig zu machen

(UA S. 38, 49). Im gleichen Sinne verwenden konnte die Strafkammer ferner, daß Igwir VS "ohnung von der Küche in das neben ihr liegende Wohnzimmer ging, wo

er das zur Yitnahnme durch HB und ihn vorgesehene Fernsehgerät - nit Recht - vermutete und dessen Anschlüsse löste, um es abbefördern zu können.

Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten Ye und MR in vo!ler Umfange zu verwerfen. Rotkerg Bundesrichterin Krumme ist Martin

erkrankt und kann deshalt nicht unterschreiten.

Rotkerg

Lang-Hinrichsen Flitner