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BGH Urteil vom 02.07.1980 – 2 StR 224/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 224/80 URTEIL 2780

in der Strafsache

gegen

1. den Stahlbauschlosser Herbert Anton S GEBE. aus

SCHE, dort geboren am Mm am EB 1951, zur Zeit in

Strafhaft,

2. den Restaurateur Philippe C Ce aus Cup (Frankreich), geboren am GEEEEEEB 1955 in PB, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Gefangenenmeuterei u...

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. WEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte NEED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind;

2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen .

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II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung (§ 121 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, §§ 223, 223 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Schmitz) und von drei Jahren (Cloarec) verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Während ihrer Haft in der Justizvollzugsanstalt Aachen entschlossen sich die Angeklagten, dem aufsichtsführenden Beamten unter Bedrohung mit einer Waffe gewaltsam die Anstaltsschlüssel abzunehmen und mit deren Hilfe zu entfliehen. Was nach geglückter Flucht mit den Schlüsseln geschehen sollte, blieb bei ihrem Plan offen. Nachdem sie den Vollzugsbediensteten unter einem Vorwand in ihren Haftraum gelockt hatten, schlugen sie mit einem selbst gefertigten Schlagstock auf ihn ein, um ihm die Schlüssel abzunehmen. Als ihnen dies wegen der Gegenwehr ihres Opfers nicht gelang, versuchte CE, den Beamten durch Vorhalt einer echt aussehenden Scheinpistole zur Herausgabe der Schlüssel zu zwingen. Auch dieser Versuch mißlang.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes nicht.

Die Strafkamner hat die für den Tatbestand des Raubes erforderliche Zueignungsabsicht darin gesehen, daß die Angeklagten die Anstaltsschlüssel weder in der letzten zu öffnenden Türe stecken lassen oder sonst im Bereich der Vollzugsanstalt zurücklassen wollten noch mit einer Rückführung der Schlüssel auf andere Weise sicher rechneten. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht nicht hinreichend dargetan.

a) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muß beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; die hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht sich dadurch, daß der wahre Berechtigte von der Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die Sache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird (BGHSt 1, 262, 264; 14, 38, 43; BGH GA 1969, 306; BGH NIW 1977, 1460 m.w. Nachweisen).

Zwar erfordert die Zueignungsabsicht nicht den Willen, die Sache dauernd im eigenen Vermögen des Täters zu belassen; eine nur vorübergehende Beherrschung durch den Täter, der sodann die Herrschaft über die Sache wieder aufgibt, reicht aus (BGHSt 13, 43, Ah; BGH GA 1960, 182; BGH VRS 13, 41). Jedoch muß andererseits der Ausschluß des Berechtigten von seiner Sachherrschaft auf Dauer angelegt sein, damit das Merkmal der Zueignungsabsicht erfüllt ist (BGHSt 22, 45, 46; BGH GA 1960, 82; BGH NIW 1977, 1460). will der Täter die Sache nach Gebrauch unverändert mit ihrem ungeschmälerten Wert wieder in die Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückgeben und so den rechtmäßigen

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Zustand wieder herstellen, so liegt eine Gebrauchsanma-Bung vor, die nur in den Fällen der §§ 248 b, 290 StGB strafbar ist.

b) Im vorliegenden Fall begegnet die Annahme keinen rechtlichen Bedenken, die Angeklagten hätten sich die Anstaltsschlüssel aneignen wollen. Die Schlüssel sollten in gemeinsamen Eigenbesitz genommen und damit Bestandteil ihres Vermögens werden. Daß die geplante Nutzung kraft eigener Verfügungsgewalt nur von kurzer Dauer sein sollte, ist hierfür ebenso unerheblich wie der Umstand, daß die Schlüssel für die Angeklagten zunächst ohne materiellen Wert gewesen wären (BGH MDR 1960, 689 = BGH LM StGB § 249 Nr. 16 für einen vergleichbaren Sachverhalt).

Demgegenüber reichen die Feststellungen nicht aus, um eine auf dauernden Aussehluß des Berechtigten von der Sachherrschaft (Enteignung) gerichtete Absicht der Angeklagten zu bejahen. Die Angeklagten wußten nicht, was nach gelungenem Ausbruch mit den Schlüsseln geschehen sollte (UA S. 10), sie hatten für den weiteren Verbleib der Schlüssel keinen konkreten Plan gefaßt (UA S. 15, 16). Damit fehlte es am Vorsatz bezüglich des dauernden Ausschlusses des Berechtigten von der Verfügungsgewalt; das bloße Fehlen des Willens, die eigenmächtig in Gebrauch genommene Sache dem Eigentümer wieder zurückzugeben, vermag den Nachweis des auf dauernde Enteignung gerichteten Vorsatzes nicht zu ersetzen (BGH GA 1960, 82; vgl. auch BGH VRS 22, 206). .

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung vom >h. Mai 1960 - 1 StR 184/60 - (BGH LM StGB §§ 249 Nr. 16) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Täter selbst

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zugegeben, er habe an eine Rückgabe des weggenommenen Gefängnisschlüssels nach Gebrauch nicht gedacht, und hatte dementsprechend nach geglückter Flucht den Schlüssel auf freiem Felde weggeworfen. Daraus konnte geschlossen werden, der Vorsatz sei darauf gerichtet gewesen, dem Berechtigten die Sachherrschaft auf Dauer zu entziehen, Da es

im vorliegenden Falle an entsprechenden Feststellungen fehlt, ist keine Grundlage für die Annahme der Zueignungsabsicht in dem dargelegten Sinne gegeben, auch wenn die Umstände deren Vorliegen als naheliegend erscheinen lassen mögen, |

c) Da weitere Feststellungen zur inneren Tatseite nach Sachlage nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die beiden Angeklagten. Im übrigen

hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Theune