Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:040326U6STR189.25.0
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht.
Tenor§
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
A.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit ihrer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 2. Juli 2024 neben der zur Verurteilung gelangten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last. Der Angeklagte sei hinreichend verdächtig der „besonders schweren Zwangsprostitution in 20 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung in jeweils 76 tateinheitlichen Fällen und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung in 76 tateinheitlichen Fällen“ sowie der räuberischen Erpressung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung. Er soll die Nebenklägerin erstmals am 23. August 2022 zur Ausübung der Prostitution gebracht haben, indem er sie für den Fall der Weigerung damit bedroht habe, sie und ihr Kind zu töten. In der Folgezeit habe sie diese an 256 Tagen mit durchschnittlich sechs Freiern bis zum 4. Februar 2024 ausgeübt, wobei der Angeklagte sie dabei überwacht und den von ihr anlässlich von 20 Gelegenheiten geäußerten entgegenstehenden Willen mittels erneuter Todesdrohungen und Gewalt gebrochen habe. Ihre Einnahmen habe sie an ihn abgeben müssen. In zehn weiteren Fällen soll der Angeklagte die Nebenklägerin jeweils geschlagen haben, um auf diese Weise ihre Erträge aus der Prostitutionstätigkeit zu erhalten, die sie vor ihm versteckt hatte.
B.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
I.
1. Den Teilfreispruch betreffend hat es festgestellt:
Die im Jahre 2004 geborene Nebenklägerin lernte im Alter von 15 Jahren den etwa zehn Jahre älteren Angeklagten über das Internet kennen. Beide bezogen kurze Zeit später eine gemeinsame Wohnung und heirateten. Im Dezember 2020 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.
Am 25. August 2022 nahm die Nebenklägerin eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in einem „FKK-Club“ in Nürnberg auf; der Angeklagte gab anschließend seine Tätigkeit als Paketzusteller auf und lebte fortan von ihren Einnahmen sowie von Zahlungen aus den Sozialkassen. Über die Anzahl der Freier und die vereinbarten Preise wurde er von ihr jeweils unterrichtet. Im Oktober 2022 ließen sie sich scheiden. Im Zuge dessen übertrug die Nebenklägerin dem Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Bis zum 4. Februar 2024 vollzog sie an insgesamt 256 Tagen jeweils mit mehreren Freiern den geschützten vaginalen „und/oder oralen Geschlechtsverkehr“ und verdiente täglich mindestens 200 Euro (Fälle Abschnitt H der Urteilsgründe).
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, hat es folgende Feststellungen getroffen:
Die Nebenklägerin verließ am 4. Februar 2024 oder wenig später anlässlich eines Streits mit dem Angeklagten die gemeinsame Wohnung. Am Morgen des 9. Februar 2024 kehrte sie dorthin zurück und geriet mit ihm abermals in einen Streit. Dabei stieß er sie zu Boden und schlug ihr mit einem Gürtel gegen den „gesamten Körper“. Zudem trat er ihr mit dem beschuhten Fuß mehrfach in den Bauch sowie auf den Kopf und zog sie derart stark an den Haaren, dass Haarbüschel ausgerissen wurden. Da der Angeklagte ihr das Mobiltelefon abgenommen, die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel eingesteckt hatte, war ihr eine Flucht erst mehrere Tage später möglich, als der Angeklagte am 11. Februar 2024 nach einer Pizzalieferung versehentlich den Schlüssel stecken ließ. Während der „gesamten Zeit“ wurde die Nebenklägerin vom Angeklagten gedemütigt und misshandelt; jedenfalls einmal verlor sie durch die Gewalttätigkeiten kurzzeitig das Bewusstsein. Der Angeklagte verglich sie mit einem Hund, gab ihr während ihres erzwungenen Aufenthalts weder Essen noch Trinken und zwang sie, sich nackt in der Wohnung aufzuhalten (Fall C.II der Urteilsgründe).
II.
1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht das Geschehen in der Zeit ab dem 9. Februar 2024 als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 239 Abs. 1, § 52 StGB bewertet (Fall C.II der Urteilsgründe). Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Ihre Überzeugung hat die Strafkammer auf die insoweit durch objektive Beweismittel gestützte und als glaubhaft erachtete Aussage der Nebenklägerin gestützt.
2. Von den weiteren Anklagevorwürfen hat die Strafkammer den auch diese Taten bestreitenden Angeklagten freigesprochen, weil nicht festzustellen gewesen sei, dass er die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen habe. Dabei sei in den Blick zu nehmen gewesen, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehandelt habe, weil neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren belastenden Beweiszeichen für „das Tatgeschehen“ gesprochen hätten. Bei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht die „Nullhypothese“ zugrunde gelegt und im Ausgangspunkt unterstellt, dass die Aussage der Nebenklägerin keinen Erlebnisbezug habe und unwahr sei. Diese Hypothese einer bewussten Falschaussage der Nebenklägerin sei mit Blick auf festgestellte Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu widerlegen gewesen; es habe deshalb bei der Annahme einer „unwahren Aussage“ der Nebenklägerin - auch hinsichtlich der eng mit der Prostitutionstätigkeit zusammenhängenden weiteren Tatvorwürfe der räuberischen Erpressung - verbleiben müssen.
C.
Die wirksam auf den Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat unter Verstoß gegen die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig gemacht.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Dieses hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Es hat das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen und ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Ebenso wenig wie das Tatgericht gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebenso wenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1957 - 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 209; vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14, NStZ 2015, 464, 465; Beschlüsse vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20; vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 295; vom 13. Februar 1998 - 3 StR 448/97, NStZ-RR 1998, 267; vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 100; vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 13). Dies gilt auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage (vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1952 - 1 StR 631/51, BGHSt 2, 163, 165; vom 13. Juni 1952 - 2 StR 259/52, BGHSt 3, 52; vom 5. Juli 1955 - 1 StR 195/55, BGHSt 8, 130, 132; vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 241; Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 StR 462/18, Rn. 6; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 209, 211).
Allerdings sind dem Tatgericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens sind zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20).
2. Mit dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung sind die Erwägungen des Landgerichts unvereinbar.
a) Es hat einen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, indem es losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage der Nebenklägerin zur unfreiwilligen Prostitutionsausübung aufgestellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN; BVerfG, BVerfGK 9, 420, 424). Anhaltspunkte für die pauschale Ausgangsannahme des Landgerichts, die Aussage der Nebenklägerin zur Erzwingung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten sei unwahr, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Die von ihm für seine Überzeugungsbildung ersichtlich für erforderlich erachtete Widerlegung der damit ohne tragfähigen Anhalt und pauschal aufgestellten Unwahrhypothese war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 - 5 StR 334/23; ebenso zu einer Bewertung einer Einlassung BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193; Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 27/20; SSW-StPO/Schluckebier, 6. Aufl., § 261 Rn. 22 mwN).
b) Der Ausgangspunkt des Landgerichts wird nicht - wie von ihm ersichtlich angenommen - von der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ vorgegeben, wie sie im Urteil des 1. Strafsenats vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164, 167 ff.) niedergelegt worden ist.
aa) Bei diesem methodischen Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 251; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313 f.; vgl. zum Begriff der Nullhypothese näher Steller in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 11, 14; Greuel, DGfPI 2009, 70, 80). Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage) systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 f.; Greuel, aaO). Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173), im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens (vgl. Daber in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 4, S. 71 ff., 81; vgl. ferner Greuel/Offe u.a., Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 45 ff.), dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage (vgl. Köhnken in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 3, S. 25, 27). Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar (vgl. bereits G. Schäfer/Sander in Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, 2001, S. 51, 63 f.; Steller aaO, S. 18 f.), ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme (vgl. G. Schäfer/Sander, aaO).
bb) Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. Ein solches Vorgehen schränkt die dem Tatgericht als sein Recht und seine Pflicht überantwortete freie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ein (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; vom 19. März 2025 - 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 25. Februar 2026 - 5 StR 592/25, Rn. 6; ebenso BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 4 StR 142/24 und vom 12. Oktober 2023 - 5 StR 334/23; vgl. aber auch, indes nicht tragend, BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, Rn. 18; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 222/20, Rn. 8; BeckOK-StPO/Eschelbach, 60. Ed., § 261 Rn. 21; aA OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793, 3794).
(1) Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung (vgl. Erb in: FS Stöckel, 2010, S. 181, 188; Fischer in: FS Widmaier, 2008, S. 191, 212, 214; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 316 f.), die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt (vgl. zu Blutgruppengutachten BGH, Urteil vom 18. März 1954 - 3 StR 87/53, BGHSt 6, 70, 72, und zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 95; im Einzelnen ferner LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 136 ff.). Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Greuel, Wirklichkeit - Erinnerung - Aussage, 2001, S. 320; Greuel/Offe u.a., aaO, S. 49; Barton in: Barton/Dubelaar/Kölbel, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, S. 199, 220; insoweit missverständlich allerdings BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; vgl. zur Bedeutung der von Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 6 StR 431/20, NStZ 2021, 690, 691). Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Beschlüsse vom 4. September 2002 - 2 StR 307/02, NStZ-RR 2003, 16, 17; vom 3. Mai 2019 - 3 StR 462/18, Rn. 6; vom 18. November 2020 - 2 StR 152/20, StV 2021, 288, 290; Fischer, aaO, S. 222; Trück, NStZ 2010, 586, 587).
(2) Der Ausgangspunkt des Landgerichts findet seine Stütze auch nicht in seiner Verpflichtung, bei seiner Beweiswürdigung allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie auch dann heranzuziehen, wenn ein aussagepsychologischer Sachverständiger nicht bestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 547/93, StV 1994, 64; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4; Beschluss vom 9. November 1999 - 5 StR 252/99, StV 2000, 243, 244; vgl. hierzu auch BVerfG [Kammer], NJW 2003, 2444, 2445). Geboten ist insoweit allein die Prüfung und sachlich-rechtliche Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung eines Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207 f.; vom 23. August 2007 - 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116, 117), nicht aber das Zugrundelegen der anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 - 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 23. Februar 2006 - 5 StR 416/05; Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 - 5 StR 334/23; vom 4. Juni 2024 - 4 StR 142/24; ferner Mosbacher in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 81, 110; aA KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 126 ff.; Nack, StV 2002, 558, 560).
II.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überdies lückenhaft.
1. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass es neben der Aussage der Nebenklägerin keine objektiven Beweise für eine erzwungene Prostitutionsausübung gegeben habe. Eingedenk verschiedener Widersprüche in ihrer Aussage, namentlich einer erwiesenen „Lüge“ zu einem einmaligen Kokainkonsum während der Prostitutionsausübung und unterschiedlicher Darstellungen zu den mit Freiern vollzogenen Sexualpraktiken, habe eine Verurteilung auf ihre Angaben trotz im Übrigen weitgehend konstanter Angaben nicht gestützt werden können. Damit lässt das Landgericht insbesondere unerörtert, dass es nach den übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und ihrer Eltern zur Weihnachtszeit im Jahre 2023 einen „Live-Video-Kontakt“ zwischen dem Angeklagten und den Eltern gegeben habe. Im Zuge dessen habe der Angeklagte diesen mitgeteilt, dass er aus ihrer Tochter „eine Hure gemacht habe“.
2. Überdies nimmt das Landgericht die von ihm selbst zum Verurteilungsfall (Fall C.II der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen nicht in Bedacht. Eine ausdrückliche Erörterung hat sich hier aufgedrängt, weil diese Feststellungen geeignet waren, die Aussage der Nebenklägerin jedenfalls teilweise zu stützen. So könnten die von der Nebenklägerin erlittenen erheblichen Misshandlungen und Demütigungen durch den Angeklagten - die zudem in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der Prostitutionstätigkeit standen - zumindest nahelegen, dass körperliche Gewalt als Mittel zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens der Nebenklägerin dem Angeklagten nicht wesensfremd war.
III.
1. Der Teilfreispruch beruht insgesamt auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt das Urteil im Anfechtungsumfang insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), weil die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung zur erzwungenen Prostitutionsausübung (§ 232a Abs. 3 und 4, § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) auf die übrigen Tatvorwürfe (§§ 253, 255, 223 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB) „ausstrahle“. Die zum Teilfreispruch getroffenen Feststellungen sind bereits deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte sie nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte. Auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an, da diese jedenfalls keinen weitergehenden Erfolg erzielen könnten.
2. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht etwaige, sich vor dem Hintergrund der Beweislage konkret aufdrängende Alternativhypothesen zu einer erlebnisbasierten Aussage zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 165, 170 ff.; vom 14. Mai 2002 - 1 StR 46/02). Zur Bestimmung der Aussagequalität drängt sich ferner eine kriteriengeleitete Aussageanalyse durch das Tatgericht auf (vgl. nur BGH, Urteile vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, aaO; vom 2. Juni 2022 - 1 StR 47/22, Rn. 22; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 319; Boetticher, NJW-Sonderheft für Gerhard Schäfer, 2002, S. 8, 13).
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