Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 25.02.2026 – 5 StR 592/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250226U5STR592.25.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. April 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-25/5-str-592-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-25/5-str-592-25#rd_2

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, die Nebenklägerin am 3. September 2024 auf einem nahe dem Hauptbahnhof K. gelegenen Spielplatz vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-25/5-str-592-25#rd_3

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, dass die Nebenklägerin vor oder während des – vom Angeklagten eingeräumten – Sexualkontakts ihren entgegenstehenden Willen deutlich gemacht habe, weshalb dieser für den Angeklagten nicht im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB erkennbar gewesen sei.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-25/5-str-592-25#rd_4

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung als widersprüchlich und lückenhaft bewertet und meint, die Strafkammer habe überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt, deckt sie keinen Rechtsfehler auf.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-25/5-str-592-25#rd_5

In der vom Landgericht angenommenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen und eine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 302/21, NStZ 2022, 372, 373 mwN).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-25/5-str-592-25#rd_6

Diesen Maßstäben werden die Ausführungen der Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat – umfassend gerecht. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Revisionshauptverhandlung angesprochenen Umstandes, dass die Freundin des Angeklagten der Nebenklägerin Geld und Drogen gegen Widerruf ihrer Aussage angeboten hat. Die Befassung der Strafkammer mit dem aussagepsychologischen Gutachten genügt ebenfalls den revisionsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere hat sie die Würdigung der Angaben der Nebenklägerin zu Recht nicht an der sogenannten Nullhypothese ausgerichtet, sondern unabhängig davon alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechenden Umstände sorgfältig und umfassend abgewogen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23, jeweils mwN).

Gericke Köhler Resch

von Häfen Werner