Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 07.06.1979 – 4 StR 441/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ob ein Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerfcht.

SL

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja StPO § 261

Ob ein Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerfcht.

BGH, Beschluß vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78 - AG Hildesheim OLG Celle

577

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 444/78 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

Ferdinand CG Cm aus PR, dort geboren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

sc

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß und Goydke am 7. Juni 1979 beschlossen:

Ob ein Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Gründe: I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes" nach § 5 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr, 4 StW i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt, daß er auf der Bundesautobahn als Führer eines PKW bei einer Geschwindigkeit von 128,5 km/h lediglich einen Abstand von 18 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Der Betroffene erklärte zur Sache, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Das Amtsgericht hat ihn gleichwohl als überführt angesehen und dies wie folgt begründet:

"Auf Grund des Beweisfotos ist das Gericht jedoch davon überzeugt, daß zur Tatzeit der Betroffene am Steuer saß. Das in Augenschein genommene Lichtbild 1äßt deutlich einen hochgewachsenen, schlanken, schwarzhaarigen und Brille tragenden jungen

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Herrn erkennen. Diese Beschreibung trifft voll auf den Betroffenen zu, dessen persönliches Erscheinen das Gericht zwecks Augenscheinnahme angeordnet hat. Diese vom Gericht gewonnene Überzeugung hat der Betroffene in keiner Weise zu erschüttern versucht."

In seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verietzung sachlichen Rechts und die Verletzung des § 261 StPO mit der Begründung, daß in dem Urteil aufgrund des Radarfotos festgestellte Einzelheiten über die Person des Fahrers (Brille tragender junger Herr) auf dem Bild nicht erkennbar seien. Das Oberlandesgericht Celle hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es möchte das Rechtsmittel verwerfen. Die Beanstandung, das Radarfoto lasse die vom Amtsrichter getroffenen Feststellungen nicht zu, betrachtet es als unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es hält sich für nicht befugt, seine eigene Auffassung über die Ergiebigkeit eines in Augenschein genonmenen Lichtbildes an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. November 1974 (VRS 48, 435). Darin vertritt dieses Gericht ohne nähere eigene Begründung mit einem unzutreffenden Hinweis auf Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., 261 StPO Anm. 2 b und 3 die Auffassung, dem Rechtsbeschwerdegericht stehe das Radarfoto im Wege des Freibeweises zur Überprüfung der Behauptung, es sei unergiebig, offen.

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Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Il.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt. Es könnte allerdings zweifelhaft sein, ob die Entscheidung des Anmtsrichters nicht einen sachlichrechtlichen Fehler aufweist, weil sie nachteilige Folgerungen für den bestreitenden Betroffenen daraus herleitet, daß dieser die vom Gericht gewonnene Überzeugung, er sei der Fahrer gewesen (war sie ihm mitgeteilt worden?), in keiner Weise zu erschüttern versucht _ hat. Diese Frage wird jedoch das Oberlandesgericht bei seiner abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen haben.

III,

In der Vorlegungsfrage stimmt der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts Celle zu.

1. Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters ist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gemäß § 261 StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 71 OWiG, hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Es ist die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur

seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimn-

ten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209). Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen

aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er

zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Dem Revisionsgericht (Rechtsbeschwerdegericht) steht nur eine begrenzte Möglichkeit zu, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Diese

ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rdn. 11). Es darf zu ihrer Beanstandung weder das Protokoll noch die Aufzeichnungen anderer Prozeßbeteiligter über den Inhalt einer Aussage heranziehen (BGHSt 15, 347, 349 £f; BGH NJW 1966, 63; BGH VRS 35, 264, 265; Gollwitzer aa0 § 261 Rdn. 51). Eine Teilwiederholung einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises ist nicht zulässig (BGHSt 21, 149, 151; BGH, Beschluß vom 11. April 1979 - 2 StR 306/78 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Würde das Revisionsgericht aufgrund der mitgeteilten Beweisanzeichen seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, so würde es die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten und sich mit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen darf und nicht übernehmen kann (BGHSt 10, 208, 210).

SL

Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muß die Beweise erschöpfend würdigen. Es muß ferner gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 35, 264). Dies kann dazu führen, daß der Tatrichter als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hinnehmen muß, weil ihnen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt. Wo eine Tatsache aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Würdigung und Überzeugungsbildung kein Raum mehr (BGHSt 10, 208, 211).

Eine Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist dann erfolgversprechend, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind (Gollwitzer aa0 § 261 StPO Rdn. 51). Keinen Erfolg kann die Rüge dagegen mit der Behauptung haben, ein Zeuge habe anders ausgesagt oder die Aussage sei anders zu verstehen (vgl. Willms in Ehrengabe für Heusinger, 1968 S. 395, 404 und auch BGH 1 StR 620/74 vom 14. Januar 1975 bei Dallinger MDR 1975, 369 zur Frage, ob ein Geständnis im Sinne von § 254 StPO vorliegt) oder eine Vertragsurkunde sei nicht richtig ausgelegt worden.

Möglich ist jedoch die Beanstandung, das Urteil gebe die Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, oder den Wortlaut einer verlesenen Urkunde falsch wieder oder die Urkunde habe entgegen den Urteilsfeststellungen einen eindeutig anderen Inhalt, In diesen letzteren Fällen ist es offensichtlich, daß das Gericht eine nicht gemachte Aussage oder eine Urkunde mit anderem Wortlaut gewürdigt hat. Dem inneren Vorgang der Überzeugungsbildung fehlt hier die notwendige äußere Grundlage (BGH 3 StR 143/76 vom 30. Juni 1976 bei Holtz MDR 1976, 989; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn. 87).

2. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Auswertung von Lichtbildern in einer Beweisaufnahme. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen der in der Revisionsinstanz zulässigen und dem Beweis zugänglichen Behauptung, ein Beweisstoff sei außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden, und dem in der Regel nicht dem Beweis zugänglichen Vorbringen, der in der Verhandlung erhobene Beweis habe einen anderen Inhalt gehabt (Gollwitzer aa0 § 261 StPO Rdn. 48). Ohne Erfolg muß deshalb eine Rüge bleiben, mit der der Beschwerdeführer aus dem Foto andere mögliche Schlüsse ziehen will als das Gericht. In einem solchen Fall hat das Gericht keine außerhalb der Hauptverhandlung erworbenen Kenntnisse verwertet, sondern ein zulässig eingeführtes Beweismittel seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. So hat der Amtsrichter hier dem Radarfoto, das anläßlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit aufgenommen

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worden ist, Persönlichkeitsmerkmale des Fahrzeugführers entnommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen. Wenn er dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Betroffene sei nach seiner Überzeugung mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrer identisch, so ist dies eine mögliche Wertung, die das Rechtsbeschwerdegericht bindet. Die Überprüfung, ob das Radarfoto das vergleichende Erkennen in der Hauptverhandlung tatsächlich ermöglicht hat, ist dem Revisionsgericht versagt. Sie würde bedeuten, daß ein Teil der Hauptverhandlung nachvollzogen werden müßte. Das ist jedoch, wie dargelegt, im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.

Da dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Auswertung des Radarfotos verschlossen ist, darf es auch nicht prüfen, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung ergiebig ist (Meyer aaO § 337 StPO Rdn. 87); denn diese Entscheidung setzt eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus.

3. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß bei: der Beurteilung von politischen und pornographischen Bildern und Schriften deren Heranziehung und Inaugenscheinnahme durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht auf die Verfahrens- oder auf die Sachrüge hin gelegentlich mit der Begründung zugelassen worden ist, es könne sonst nicht geprüft werden, ob die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter zutreffend sei (RGSt 61, 379; BGHSt 22, 282, 289; andererseits BGHSt 23, 64, 78 für Schallplattenaufnahmen und kritisch Meyer aa0 § 337 StPO Rdn. 106 sowie Schmid,

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Der revisionsgerichtliche Augenscheinsbeweis, ZStW 1975, 899 mit weiteren Hinweisen). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist nämlich ein anderer. Die genannten Entscheidungen erstrecken die Nachprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht allein auf die materiellrechtliehe Strafbarkeit der bildhaften Darstellung oder des Wortlauts einer Schrift. Hier wird dagegen das Radarfoto als Beweismittel für die Überführung des Täters einer Ordnungswidrigkeit verwendet. Dies ist eine tatrichterliche Aufgabe, Wie der vorliegende Fall deutlich zeigt, mußte der Richter zwei verschiedenartige Beweismittel zueinander in Beziehung setzen, nämlich das Radarfoto und den darauf abgebildeten Fahrer mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen vergleichen und daraus seine Folgerungen ziehen; eine Aufgabe, die dem Revisionsgericht nicht zusteht.

4. Die Rechtsfrage ist somit, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu beantworten. Die Entscheidung

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entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Salger Spiegel Hürxthal Ruß Goydke