Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.02.1957 – 2 StR 508/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 15 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen Als PDF speichern
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
nn. u nn en - in mn nn Dr -_
|
Gesetz: StPO § 261; StGB § 306 Nr 3
Rechtssatz® 1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bindet die Verurteilung an die persönliche Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten. Kann daher der Tatrichter trotz Ausnutzung der vorhandenen Beweis- .”.. mittel die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf nicht gewinnen, so darf er ihn keiner dem Angeklagten ungünstigen Entscheidung zugrundelegen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, dies deshalb zu beanstanden, weil nach seiner eigenen Ansicht dieser Geschehensablauf mit "einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festgestellt sei.
22 Personenkraftwagen sind keine Räumlichkeiten im Sinne des § 306 Nr 3 StGB.
Aktenzeichen: 2 StR 508/56 Urteil des BGH vom 9. Februar 1957 SchwG Kaiserslautern
rm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Zahnarzt Dr.med.dent. Richard N BEEB us ‚CB : geboren :ı En (nicht «az 1907 in Sum
BB 212, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Februar 1957 in der Sitzung von 9. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr Baldus
als Vorsitzender, 3undesrichter Dr Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsannalt. un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 13. Juli 1956 werden verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 14. Iuli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet:
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt ale Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Ehefrau ohne Tötungsvorsatz so schwer mißhandelt und körperlich verletzt, daß sie in tiefe Bewußtlosigkeit fiel; er hielt sie irrtümlich für tot. Um die Spuren der vermeintlich äurch ihn verursachten Tötung zu verwischen, hat er den P rsonenkraftwagen, in dem die bewußtlose Frau saß, angezündet und so ihren Verbrennungs-- tod herbeigeführt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren, wegen fahrlässiger Tütung zu vier Jahren und sechs ücnaten Gefängnis verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrzfe von sechs Mahren Gefängnis gekildei., Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen liordes erstrebt, und der Angeklagte, der jede Schuld bestreitet, Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer haben die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, die Staatsanwaltschaft macht auch Verletzung der §§ 261; 267 StPO geltend. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Io Revision der Staatsanwsltschäft,
1) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.
2) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft meint. das Schwurgericht habe zu Unrecht aus seinen Feststellungen nicht den Schluß auf den Mordvorsatz des Angeklagten gezogen, indem es die an den bedingten Vorsatz zu stellenden Anforderungen Üübersvannt habe. Ersichtlich will also die Revision den Vorwurf erheben, das Schwurgericht verkenne die für die Bildung der richterlichen Überzeugung
naßgebenden Gesichtspunkte una Nechtssätze. Das 15% Irdessen nicht der Fall.
Freie Beweiswirdigung bedeutet, da? es für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ackomnt, ob Ger Tatrichter die Überzeugung von einem bestinnten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diese persönliche Gewißheit
ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhaltes nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn
im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatszchen
ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollikomnenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Köglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müßten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an § 8- setzliche 'Beweisregeln und nur seinen Gewissen verantvortlich ZU prüfen, ob er die än: sich möglichen Zweifel überwinden und sich von sinem bestimmten Sachverhalt über-
zeugen kann! ‚oder nieht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt eine bedenkliche und mißverständliche Fassung erhalten (vgl vor allem R6St 61, 202 /2067). Dort ist ausgesprochen, es "dürften nicht zu hohe Anforderungen" sn
die Ffewinnung einer zur Verurteilung ausreichenden richterlichen Überzeugung gesteilt werden, und der Richter "müsse sich mit einem so höhen Grade von HFahrscheinlichkeit begnügen", wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhan-
-4u-
dsner Erkenntnismittel entstehe, Eine solche Fassung gibt den Grundsatz des § 261 StPO nicht zutreffend wieder, £bensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann,
an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestinrmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihn vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzunsen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, auf diesen wege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen, Denn nur durch Beweiswürdigung läßt sich feststellen, ob eine Wahrscheinlichkeit so groß ist, daß sie an Sicherheit. grenzt. Schließlich kann
eine Überzeugung auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichksit ihrer. Richtigkeit nicht "gefordert" werden.
Wollte daher das Revisionsgericht eine auf wirkliche "letzte Zweifel" gestützte Freisprechung beanstanden, weil es auf Grund der festgestellten Beweisanzeigen zu dem Ergebnis kommt, daß eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vorliege, so würde es. die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten. &s würde sich nit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen kann und darf. Die Aufgabe, sieh eine Überzeugung ‘von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden, ist allein dem Tatrichter gestellt,
Übrigens ist der 3. Strafsenat des Reichsgerichts in RGSt 66, 165 der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats in RGSt 61, 202, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sachenach, insofern entgegengetreten, als er die Kennzeichnung der an das subjektive Erkennen ge-
-5_
bundenen relstiven lehrheit als höchstmösliche Wäahrscheinlichkeit begrifflich schief und ungenau nennt und ausdrücklich betont, daß es an der nach 5 261 St?O erforderlichen Überzeugung fehie, wenn bei dem Tatrichter auch
nur der leiseste Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehe. In diesem Sinne haben auch der 5. 5Strafsenst
und der frühere 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofes entschieden (vgl 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952; Li § 261 StPO Nr 6 und 3 StR 9/53 vom 21, Mai 1953; IM § 261 StPo Nr 14).
Mit dieser Auslegung des § 261 StPO steht durchaus im Einklang, daß der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, es gebe wissenschaftliche srkenntnisse, denen eine unbedingte, jedeil Gegenbeweis mit anderen kHitteln ausschließende Beweiskraft zukomme, und der Tatrichter müsse solche allgemein als gesichert geltende krkenntnisse als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen könne (vgl BGHSt 5, 34; 6, 70). Denn der Tatrichter ist den Gesetzen des Denkens und der üyfahrung unterstellt; wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Feststellung und überzeugungspildung naturgemäß kein Raum mehr.
Konnte hiernach das Schwurgericht bei erschöpfender Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel nicht eınen Grad von Wahrscheinlichkeit feststellen, der ihm die Jberwindung von Zweifeln an der Schuld des Angeklagten gestattete, so handelte es rechtmäßig, indem es aussprach, daß es die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugung nicht erlangen könne kin Rechtsfehler läge nur vor, wenn das Schwurgericht zwar von der Täterschaft des Angeklagten
-6 _
im Sinne des zröffnungsbeschlusses üherzeugi gewesen wäre. aber «lsichwohl irrtünlicherweise angenommen hätte, deshalb nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensverlaufs bestehe, ein anderer Beurteiler also noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben könne. Die. gegen den Angeklagten getroffene Feststellung, er habe den Kraftwagen in Brand gesteckt, zeigt indessen unmißverständlich, daß das Schwurgericht von solchem Irrtum frei war. Insoweit hat es die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erlangt, obwohl es sich, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, anderer entfernter Möglichkeiten des Geschehensablaufs sehr wohl bewußt war. Demnach ist das Schwurgericht nicht von unrichtigen Voraussetzungen für seine Überzeugungsbildung ausgegangen. Es hat sorgfältig alle Unstände dargelegt, die zunächst dafür sprechen, daß der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Es werden aber. zu jedem einzelnen Verdachtsmoment durchaus konkrete, nicht nur abstrakte Erwägungen angestellt, die geeignet sind, die Beweiskraft des verdächtigen Umstands abzuschwächen.
3) Die Beweiswürdigung ist auch erschöpfend. Daß das Schwurgericht nach Prüfung und Erörterung der verschiedenen Gesichtspunkte, die auf eine vorsätzliche Tötung hindeuten, diese nicht noch einmal in einer besonderen Zusammenfassung abgehandelt hat, ist für sich allein kein Anzeichen dafür, daß es sie nicht in ihrer Gesamtheit gesehen und nicht auch insoweit gewürdigt hat. Die sehr sorgfältige Erörterung aller Einzelumstände berechtigt vielmehx zu der gegenteiligen Annahme, daß die Beweisan.: “zeichen auch in ihrer Gesamtheit dem Schwurgericht nicht
- 1 -
die Überzeugung vom Tütungsvorsstz des Angeklagten ver-1
erz mitteln konnten.
Dagegen spricht nicht, da3 das Schwurzsricht Tatsachen und Umstände feststellt und hervorhebt, die gegen einen von langer Hand vorbereiteten und geplanten HMord sprechen. Dies hat vielmehr ersichtlich seinen Grund darin, daß die Anklage von einem solchen vorbedachten Mord ausgeht und ihn dem Angeklagten vorwirft, Das Schwurgericht hat keineswegs übersehen, daß es auch zu prüfen hatte, ob der Angeklagte seine Frau auf Grund eines Augenblicksentschlusses getötet hat. Fierzu wird erörtert, daß am Abend des Todes der Frau 1 und zwar nach dem Besuch der Eheleute bei Frau ao 3] bei der Abfahrt nach Potzbach ein lauter Wortwechsel zwischen ihnen statifand, und daß der Angeklagte rach der Abfahrt von den L> ohne bekannt gewordenen Grund kurze Zeit von der Hauptstraße abbog und auf einem Seitenweg verweilte. Die Prüfung, ob daraus ein zur Feststellung des Tötungsvorsatzes ausreichender Verdacht zu folgern sei, bezieht sich nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich auf einen nicht von langer Hand vorbereiteten Tötungsplan. Ebenso zeigen die Erwägungen zur Persönlichkeit des Argeklagten, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen, daß das Gericht die Möglichkeit eines kurzerhand gefaßten Tötungsvorsatzes, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, nicht übersehen hat. Daß das sorgfältig begründete Urteil, in dem es gelegentlich von Tötungsabsicht spricht, den Vorsatzbegriff verkannt habe, kann ausgeschlossen werden.
4) Das Schwurgericht hat auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft meint, gegen allgemeine Erfshrungssätze verstoßen; nach der Gesamtwürdigung des Urteils könnte davon nur die Rede sein, wenn der Angeklagte bei Inbrandsetzunf des Kraftwagens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß
seine Ehefrau noch lebe. Das Schwurgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß hierfür keine Anhaltspunkte gegeben seien, daß dies nach der Persönlichkeit des Angeklagten sogar unwahrscheinlich sei. Wenn auch der Angeklagte als Zahnarzt mit gewissen medizinischen Kenntnissen hätte erkennen können, daß seine Ehefrau noch lebte, so gibt es doch keinen Erfahrungssatz, daß ein Irrtum über die Todesfeststellung bei einem Manne von der Vorbildung
des Angeklagten schlechthin ausgeschlossen wäre, zumal weder über den körperlichen Zustand der Frau z> in üsm entscheidenden Augenblick noch über einen etwaigen Erregungszustand des Angeklagten eine Feststellung mög-
lich war.
Ein Personenkraftwagen ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 306 Nr 3 StGB. Daraus, daß er von der Rechtsprechung als "umschlossener. Raum" nach § 243 Abs 1 Nr 2 und 3 StGB angesehen wird, 15ßt sich nichts für die Auslegung des § 506 Nr 3 StGB gewinnen, weil es sich nicht um vergleichbare Tatbestände handelt. Bisher ist die Frage, soweit ersichtlich, weder in der Rechtslehre erörtert worden, noch Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. Die Auffassung der Revision entspricht nicht der Rechtsüberlieferung. Die Fassung des
§ 306 Nr 3 StGB geht zurück auf § 285 Nr 3 des preuss. SiGB. Zu dessen Geltungszeit und in den ersten Jahrzehnten nach Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs gab es zwar noch keine Kraftwagen. Nirgends im Schrifttum findes sich aper ein Hinweis, daß geschlossene Kutschen als Räumlichkeiten im Sinne der genannten Vor-
scariften angesehen worden seien. Als solche werden zwar allgemein abgeschlossene Räume unbeweglicher und beweglicher Art bezeichnet (vgl R6St 69, 149): Bei den hierfür angegebenen Beispielen (Bürobaracken, Werkstattschuppen, Schiffe, Eisenbahnwagen, Wohnungen) handelt
es sich aber stets um Räumlichkeiten, die mindestens so sroß sind, daß sie eine gewisse Bewegungsmöglichkeit gewähren. Das Gesetz schließt mit dem derkmal, daß die .äumlichkeit "zum Aufenthalt dient", diese Bewegungsmöglichkeit begrifflich ein; sie ist bei einem Personenkraft-
wagen nicht gegeben.
So hat auch die äntscheidung RGSt 17. 179 eine "geringfügige Bodenfläche von einigen Geviertmetern" für den Begriff der Hütte im Sinne der §§ 306, 208 StGB nicht genügen lassen, sondern eine gewisse Bedeutung an Umfang und Raumverhältnissen für notwendig erachtet. Die gegenteilige Meinung ist zudem mit dem Aufbau des Tatbestandes Nicht vereinbar. Die Brandstiftung muß danach zu einer Zeit begangen sein, während der Menschen in der Räumlichkeit sich "aufzuhalten pflegen" Damit wird eine gewisse Ordnung in der Benutzung vorausgesetzt, ohne die sich ein solches Merkmal im Einzelfall nicht feststellen ließe. Der Gebrauch eines Personenkraftwagens unterliegt aber regelmäßig ohne jede zeitliche Bindung der Willkür des Besitzers. Deshalb wäre die Feststellung, zu einer bestimmten, beispielsweise der Tatzeit, vflegten sich Kenschen in dem Personenkraftwagen aufzuhalten, in Wirklichkeit eine - vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte - Fiktion.
Selbst wenn man aber einen Personenkraftwagen als Räumlichkeit im Sinne des § 306 Nr 3 StGB ansehen wollte, so müßte doch die Anwendung dieser Vorschrift aus einem
- 10 - weiteren Grunde scheitern. Die Eigenschaft der käurlichkeit, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen zu dienen, ist ein kerkmal wesentlich tatsächlicher Art. Eine er‘;- sprechende Bestimmung oder Widmung zum Aufenthalt ist weder genügend noch erforderlich (vgl RuSt 60, 136). Deshalb ist aber der menschliche Wills nicht grundsätzlich ohne jeden Einfiuß auf eben diese Eigenschaft. Es kommt sehr wohl auf die Umstände des Einzeifalles an.
Bei kleinen sofort übersehbaren Räumlichkeiten ist der besitzende Eigertümer regelmäßig in der Lage, diese der bisherigen Aufgabe, dem Aufenthalt von Menschen zu .. dienen, durch hierzu geeignete Maßnahmen ohne weiteres
zu entziehen und damit die Grundlage für eine Anwendbarkeit des § 306 Nr 3'StÜB zu beseitigen. Dem Grunde nach hat dies das Reichsgericht sogar für Gebäude anerkannt, die zur Wohnung von Menschen dienen, allerdings die Voraussetzungen für eine Aufhebung dieser Zigenschaft sehr eng gefaßt; vgl RGSt 60, 136. Eine Stellungnahme
zu dieser einen Fall des § 306 Nr 2 StGB betreffenden Entscheidung erübrigt sich. Für den Bereich des § 306
Nr 3 StGB muß jedenfalls gelten, daß der besitzende Eigentümer die von ihm beherrschte Räumlichkeit ihrer bisherigen Aufgabe entziehen und daß dies auch gleichzeitig mit der Inbrandsetzung geschehen kann. Selbst
eine sehr weitgehende Berücksichtigung des Gesichtspunktes der abstrakten Gefährdung gebietet nicht, einen solchen Eigentümer wegen schwerer Brandstiftung zu bestrafen. Wenn ein Schäfer die nur von ihm benutzte Regen- 'hütte, weil sie seinen Zwecken nicht mehr genügt, zerstören will und sie, um die Arbeit zu sparen, anzünde‘r, statt sie erst einzureissen und dann die Trünmer zu verbrennen, so kann die Bestrafung mit mindestens einem Jahr
i
HS
- 4 j
Zuchthaus nicht mehr ais das Ergebnis seiner sinnvollen Gssetzesauslegung bezeichnet werden. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 3056 Wr 3 StGB darf auch bei einen Fersonenkrafitwagen, selbst wenn man ihn als Räumlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ansieht,
abhängen, ob der Eigentiimer des Wagens ihn vor der Inbrand-
jedenfalls nicht davon
setzung zunächst unbrauchbar gemacht hat oder nicht. Hack den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte vor der Inbrandsetzung den Entschluß gefsßt, den Kraftwagen durch diese Zerstörung endgültig außer Betrieb zu setzen. Somit entfälit die Änwendung des § 306 Nr 3 StGB auch aus diesem Grurde. Daß der ängeklagte infoige besonders großer
aksäch-
+
Fahrlässigkeit seine Frau bereits für tot hielt, lich also sogar eine konkrete Gefährdung durch die inbrandsetzung eintrat, begründet seine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, rechtfertigt aber nicht die Bestrafung wegen schwerer Brandstiftung,
II. .Revision des Anseklagten,
Die Revision des Angeklagten bezeichnet es als Verletzung des sachlichen Kechts, daß das Schwurgericht einen Sachverhalt festgestellt habe, der durch die Beweisaufnahme nicht ausreichend erhärtet sei. Damit greift sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dieser Angriff ist nach § 337 StPO im Revisionsverfahren unzulässig. Zuzugeben ist der Revision lediglich, daß die Feststellung, die Körperverletzung sei mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden, beim Fehlen jeder Aufklärung darüber, in welcher Weise der ängeklagte seine Ehefrau mißhandelt hat, knapp begründet ist. Aus üer bloßen Tatsache. daß ein Mensch nach einer Hißhardlung das Bewußtsein verliert, ist nicht imner und ohne weiteres Auf die
12 -
ee
art der Hishandlung zu schließen; auch eine leichte Hißha.:dlung kann durch Überraschung oder Schreck, insbesondere bei einer sensitiven oder herzkranken Person eine Bewußtlosigkeit herbeiführen. Da aber eine so tiefe Bewußtlorigkeit festgestellt ist, daß die verletzte khefrau, ohne
sich wehren zu können oder aus der Bewußtlosigkeit zu erwachen, von einem Sitz des Kraftwagens auf einen anderen zezerrt werden und von Brennstoffbehältern umgeben werden konnte, so ist der Schluß, daß diese tiefe Bewußtlosigkeit nur durch eine ihrer Art nach lebensgefährdende NMißhandlung verursacht wurde, jedenfalls möglich, also nicht rechtsfehlerhaft,
Ebensowenig ist die Annahme zu bsanstanden, daß der angeklagte den Tod seiner Frau durch Fahrlässigkeit verwrsacht hat, Auch wenn er seine Frau für tot gehalten hat, handelte er in gröbster Weise fahrlässig, indem er den auch dann noch ungeheuerlichen Entschluß, die vermeintliche Leiche seiner Frau an Ort und Stelle zu verbrennen. in die Tat umsetzte, ohne durch eine jeden Zweifel mit größter Sicherheit ausschließende Untersuchung den einzetretenen Tod festzustellen. . Ob er als medizinisch unvollkommen ausgebildeter Zahnarzt dazu imstande war, ist unerheblich; er mußte sich der Grenzen seines Wissens bewußt sein und eizen so weittragenden Entschluß unter allen Umständen unterlassen. u
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen
Rschtrfehler erkennen.
III. ver Öberbundesanwslt hat die Revision der Stasts-Ss
b schaft vertreten.
Baldus Dr, Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha bVenges