Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.06.1952 – 2 StR 259/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm des Jugendalters hervors techende Züge und ‚Eigentünlichkeiten aufweist, kann für das ‚Gericht Veranlassung bestehen, einen Each. verständigen zu. hören, a |
2.
stro 86 155 Abs 2, 244 Abs 4 Satz 4
Gesetze
Rechtssatz: Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm
des Jugendalters hervors techende Züge und ‚Eigentünlichkeiten aufweist, kann für das ‚Gericht Veranlassung bestehen, einen Each. verständigen zu. hören, a |
Aktenzeichen: 2 Er 259/58 Urteil vorn 13. Juni
Zur Beurteilung der Glaubitrdigkeit- eines Zeugen bedarf der Tatrichter in.der Regel
auch dann nicht des Fachwissens eines ech. verstündigen, wenn der Zeuge im Kindes--oder
begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist, Hur wenn ein kindlicher oder jugenälicher Zeuge besondere aus dem nornalen Ers sheinungebild.
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den Rangierarbeiter Frenz ? —— gus a, geboren au GEBEN 1:0: in SD.
hat der 2. Strafscnat' des Bundesgerichtshofs s in der Sit zung vom 13. Juni 1952, en der teilgenommen haben:
Für Recht erkennt:
Bundesrichter Dr. Ba |
worfens
ImNamen ä es Vo lkes
"In der Strafsache
gegen
Senatspräsident Dr. Koericke. als. ‚Vorsitzender, B
Bundesrichter Veruer = Bundesrichter Br. Sauer
Bundesrichter Lr Tui u als beisitzende. Kichter, ..
Obersteatsamvelt Dr. EnD.. NR als Vertreter er Sundesemmaltschaft,
Justizangestellter als > Srkundabeenber,
r Geschä Ttsstelle,
Die Revision des kmder Aegten gegen aus Urteil des Landgerichts in Köln vom 13 Dezenber 1951 wird ver-
Er hat die Kosten. seines Rechtemittels zu tragen.
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Die Streikerner has den Angeklagten. wogen eiries Sitt. lichkeitsvertrechens nach 5 176 Ir 3 LtCB zu 10 llonaten Gefiinsnis verurteilt. Ihren Teststellungen zufolge zriff er gelegentlich ciner Lisenhahafehrt der lojährigen Sybilie SC, nit der er zich- allein in einen Zugabteil befand; ‚eurch ihre nur. lose en Körger enlio gende Unv ‚erhoge hindurch en den nackten Geschlechtateil. | 2 Der Angeklagte been endet das Urteil, aus Verfahrens“ rechtlichen und aus Sachlichrechtlichen Grlinden., sin ar folg kann ihn nicht, zuteil werden. en
To 1% Binen Verfahrensfehler sicht er darin, dass das ce richt geniß 5 61 Ur 3 StF0 dr von abgesehen hat, die Zeugin lichten zu vereid digen. 'Da die Strefkamaer die Voraussst-
zung ‚en des § 6 fir 3 bei der“ Zeugin bejeht, hat, könnte
Vox ‚echrift nur denn vorletst sein, wenn sich zus dem U eaibe: dasc ‚die, Stre ‚frommer. in "iderspruch zu den eri
“Tr üle ; Bichtvereidicung den Ang saben. der Zeug ‚in wesen
Dr der enaläieen Zeugin a zeichnet 100 ‚sehon koine
die 9% ntiebnos ne hehrkraitis bei der ai. kindliche Zeugin. sur EI
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3.
über ihre Glauwüirdickeit gehört hat, Dies hiült die Ievision Zur eine Verletzung d der richterlichen Aufklärungs-- pflicht, | | nn % Don vert der Aussagen von Zeugen, insbes sondere ihre Gleub:iı Sickit, zu beurtcilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, Lie gerrde machen einen wesentlichen Teil cer allein ihn obliegenden Yrmittlung des von der Amiilage unfassten geschichtlichen Yorganges auss | Die Verentvortung Tür diese ufgabo überträgt dns Gesetz zur ihm (35 155 Abo 2, 244 Abs 2, 261, 264 St?0). Ar muß eshalb Über dns Inß en Henschonkenntnis und en zühigkeit, kussegen auf ihren. „ehr Meitsge halt zu beur" beiden, vorfägen,. von den die Tefiihigung zun Richterent notwendig und wesent- \ "lich abhingt. Dieser eus seiner richterlicken Aufgabe sich B zwingend ersebenden Yorderung muß er auch denn gerocht zu werden im Stande sein; wenn es eich un die AUBCALEN. eines indes landolt, das vor ihm ı lv Zuge . euftritt, Dabei macht es keinen Unterscl:ied, ob das Kind unbeteiligter Be- ‚obachter eines. Vorg: enGs oder dao Onfer der zur Aburteilung stehenden Tat ist. Die Justizvorwaltung hat deshalb, Bu in der noch heute na Sgebenden. AV dcs zriiheren Reichsjuntizninisteriuns vom’19e Jenuer. 194A as 37) verfügt, dad | über sittliche Verfehlungen on und vor, Kindern und Sugond- "lichen die in erster Tinie. als ‚Jugend ügericht über Voriehlungen Jugendlicher zur Sntsch eidung berufene Jugendl: smmor (8 21 Abs 1 und'2 RICc) elc, ‚dugenäs chntzkanner zu uricilen Bu ‚hate Denn dig Dichter bei den Jugen@serichten und damit, © -such bei don Jugonäschutzke ennern. sollen,: wie, Kr 24 RIGE PaRsS: schreibt, erzieheris ;ch beiähigt und in cer Jugenderzichung “
‚und Jugendfihrung erfehren seine Deng ‚enäß bestimmen such‘
die Richtlinien zu § 24 unter ir 2, dass die Jugenäkermer nit "besonders geeigneten und erfrhrenen Richtern, nanentlich tüchtigen Srühoren Jugend- und Yormundschnltsrichtern berceizt werden, und Euer sruneei'tzlich vorneknlich mit Dichtern, Cie selbst Trmilionväter sind". Diece Des timwngen wollen defir rorgen, dess dio nor Jugendschutzsachen ur: teilonden Dichter, Cenen fast in allen solchen füllen die schwierige Aufgebe obliegt, Cie "elcamincigkort der mıs-. sagen von! "indern und Jugendtichen zu Wi. rcigen, hierzu 5 dank besonderer Signung und „zIchrung in Ung enge nit Kin. dern und Jugenälichen befühigt sind. Es kann und muss also grundsitzlich davon susgegeng sen werden, dass diesen Biehtern die für eic Deurte ilung der Lussa gen von Kindern und u Jugendlichen erforderlichen und unentbehrlichen Kenntnisse
und Srfohrungen auf gen Gebiet der Seelenkunde. eigen sind.
bb Allerdings erden die Batgerichte hiurig mit den Aussagen von Kindern und Jugendlichen befasst, die benonde. re, zus dem norma len Rischeinungsbild dcs Jugendelters hervoratechende : züge und Sigentinlichkeiten sufweisene Dies: rifit beispielsweise in een zällen zu, die’ dor 'ngu in 1 StR 631/51 und in : SER. 13. und 231,52. zu. ‚beurteilen Mattes Denn mag selbst da as. ‚von‘ ‘den Richtern. einer Jugendschutzken- ‚mer zu Zordernde Haß jugenapsychologischer Kenntnisse nicht ausreichen, die Glaubwärdigkeit. cioser ‚Zeugen zutreffend zu beurteilen. In einen ‚solchen Falle, en; genen 3 244 bs stro Veranlassung. (Gegeben. 85 in, dass’ er ‚chon von ; Amte. vegen sich der zusätzlichen Zi mehrerer, auf den’ "Gebiet der’ ae enranie nachyernt n- ‚diger Personen bedient, zu denen. auch..die. ‚Erzieher. ‚eines
im Lindes- oder Jugendalter stehenden Zeugen ‚gehörens Veist zeuge solche besonderen ‚persönli-
aber ein nichteruachsener Z
chen Tigentümlichkkeiten nicht auf, co vorlotzt der Tat... richter seine Aufklärunes s>flicht richt, wenn er sich = al- “ lein au? Grund seiner eigenen Sachkunde ein Urteil über 3 ‚&ie Gleubwirdigkeit cos Zeugen bildet, | Ä
ce) Im gesem:ürtigen Fell hütte also die Ntrafkemmer dadurch, dass cie keinen Gachverstiindigen zur Proge der Glaubwürdick, sit der kindlichen Zeugin hörte, ihre fufkik. BE k rungspflicht nur dann verletzt, wenn besondere Unetände der 5 . im Vorzusgshenden 5 gek tennseichneten Art bestanden vnä es des halb nahegel2st hiitten, einen | Sachvorsti incigen zu vernehnen, a Den Urt eil, etwa der Schilderung des Dnthergengs, der Deurteilung Ger Persönlichkeit der Zeusin oder anderen für ihre Haubwärdigkeit in Betracht } sormenden Gesichtspunkten sind u Iche Unst!inde nicht zu entnehmen. Die geugin, deren ge. haues Geburtsda atun nach Dap und Monat nicht cngegcben ist, wer zur Tatzeit (2, Juli 1951) 10 Jahre aliz in Zeitpunkt der Hauptverhandlung k aan sie demnach höchstens 11 Jahre alt gewesen sein, Sie o Stand elso noch vor’ den Beginn der Pübertüt, in der läächen. erfe hrungsgemäß ‚@rlebnisoe auf . sexuellen Gebiet nicht, irner der objektiven Wehrheit getreu _ berichten, Die Jug Sendschutskanner war s sich ihrer besonde.- u ren Pflicht zur gevissenheSten Priifung der Clau würdigke eit den Zindes : ale der einz igen Tatzeugin volleuf beruast.Das | beweis st die \ürd igung. ihrer Zeugenbekundung und ihrer Forsönlichlicit.Drs Urteil spricht, von den "abs ;olut sachlichen . . Eindruck", den s sie in der Enuntverhendlung gemacht h "das Gericht hatte keinerlei anlaso, on den inga :ben. Fi Zeugin zu zweifeln, die. such ne ch der dritten. cCeg enüber lung mit dem Angeklas ‚ten test Anbei blieb", da ass er der ter sei; "sie erklörte uners chi itterlich, ein Irrtum‘ über die „erson des ‚ngelklegten sei. ausgeschlossen", und ‚bekun..
äote zun Beweis dafür. einige den. ng gella sten besonders. kenn-
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zeichnenden äusseren Herknele,iie seine "schwarzen,en den Seiten zuricksrringenden Locken" und "scine schlechten 3 zihne", Das Urteil erwüöhnt aus sercen, dass die Glaubwärdigkeit des u Kindes rittelbar @urch die nmennigfachen Unrichtigkeiten ge ‚stützt werde, Cie dem Angeklagten bei seinen .'ngeben im Ir. . mittlungsverfehren nachgewiesen erden konnten.Schliesclich . bezeichnet die Ltra Skemner noch einige veitere Unstände,ädie ihre .berzeugung von der Cleubiirdig l:cit des Kindes abrunden. Bei dieser Tev reislage bes stand 3 zär die Strafkenner kein Anlaß sich über die Glaubwtirci ick: cit des Zintes durch die > Anhörung eines Sachverstäncigen zu vergewissern. |
ill, Die! ibrigen kuofihrungen der Revioion,die angebliche weitere Verstüsse gegen RZ 244 Abs 2 SEO den Gericht vorwerfen, enthalten in Yehrheit aur unzuläosigo Angrii te gegen Es die Jes tetellungen der f traftienners ae Jane IV, Das Urteil unterlivgt : Ruh keinen ı ei „Bedeuken, . z wlsigil DERELD, a
Dosterweich Dr
Dr. jloericke an | Drodsuer