Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.02.1998 – 3 StR 448/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 448/97 vom
13. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. November 1996
1. mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Angeklagte im Fall B VI der Urteilsgründe (Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Weiter-
stadt) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Feststellung, daß die Schuld der Angeklagten
besonders schwer wiegt, und
c) soweit die Einziehung einer Strickjacke, eines Taschenkalenders 1993 und einer Jogginghose angeordnet worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlan-
desgerichts zurückverwiesen;
bezüglich der verbleibenden Fälle im Schuldspruch dahingehend geändert und neu gefaßt, daß die Angeklagte
a) des Mordes in Tateinheit mit
schwerem Raub,
b) des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei weiteren tateinheitlichen Fällen und mit Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion,
c) des versuchten Mordes in zwei
tateinheitlichen Fällen,
alle drei Taten jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische
Selbstladekurzwaffe, mit deren
unerlaubtem Führen und mit Urkun-
denfälschung in drei Fällen,
schuldig ist.
II. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Angeklagte 1. wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Tö-
tung des US-GI P. - B III der Urteilsgründe),
- Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe - 2.
wegen Mordes in zwei weiteren Fällen in Tateinheit
mit versuchtem Mord in zwei Fällen und Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion (Anschlag auf die Rhein-Main-Air-Base
- B IV der Urteilsgründe),
- Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe -
3. wegen versuchten Mordes in zwei weiteren Fällen
(Attentat auf den damaligen Finanzstaatssekretär
Dr. T. und seinen Fahrer - B V der Urteilsgründe),
- Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe -
4. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in
Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Freiheits-
beraubung (Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt - B VI der Urteilsgründe),
- Einzelstrafe: 12 Jahre Freiheitsstrafe -
5. Wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und deren unerlaubten Führens in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen,
- keine Einzelstrafe -
zu 1 bis 5 jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld der Angeklagten besonders schwer ist. Einzelne Gegenstände sind eingezogen
worden.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen er-
weist es sich als unbegründet.
1. Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO beanstandet die Revision die Überzeugungskildung des Tatrichters in den Fällen B III bis VI der Urteilsgründe. Dem
liegt folgendes zugrunde:
Das Oberlandesgericht hat bei der Beweiswürdigung in diesen Fällen jeweils eine sogenannte "need-to-know-Regel" herangezogen. Diese besage, daß die Führungsmitglieder der RAF zwar beschließen, ob und welche Aktionen durchgeführt werden, daß aber "möglichst" nur den Mitgliedern des jeweiligen Kommandos die Einzelheiten der Tatausführung (Tatvorbereitung und -durchführung) bekannt sein sollen. Daraus folge, daß Mittäter sei, wer Einzelheiten der Tatausführung kenne. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Oberlandes-
gericht habe seine Überzeugung von ihrer Mittäterschaft
nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern in allen Fällen seiner Beweisführung diese Regel zugrunde gelegt, von deren Existenz es sich alleine dadurch überzeugt habe, daß es ein früheres, in anderer Sache ergangenes Urteil zum Nachweis gerichtsbekannter Tatsachen in der Hauptverhandlung verlesen und diese Grundlage seiner Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen nicht näher dar-
gelegt habe.
Der Senat läßt in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe offen, ob der Tatrichter mit einer zu weit gehenden Annahme gerichtsbekannter Tatsachen § 261 StPO verletzt hat; jedenfalls beruht in diesen Fällen die Verurteilung der Angeklagten nicht auf einem möglichen Gesetzesverstoß. Dagegen liegt im Fall B VI der Urteilsgründe die geltend
gemachte Rechtsverletzung vor und führt zur Aufhebung.
a) Das Oberlandesgericht hat im Urteil im einzelnen dargelegt, daß es in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe seine Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten jeweils auf eine Reihe belastender Indizien gestützt hat, durch die die mit Tatherrschaft geleisteten Tatbeiträge der Angeklagten bei jeder Tat belegt werden. Auf deren Einbindung in das jeweilige Kommando der RAF nach der sogenannten "need-to-know-Regel" kommt es in diesen Fällen deshalb nicht an. So hat es sich in den Fällen B III und IV der Urteilsgründe (Mord an dem US-Soldat P. und Bombenanschlag auf die Rhein-Main-Air-Base) von der Täterschaft der Angeklagten dadurch überzeugt, daß sie als Führungsmitglied der RAF - nachgewiesen durch Bekennerschreiben der RAF und Prozeßerklärungen der Angeklagten sowie durch mehrere Augenzeugen -, das Tatopfer, dessen ID-
Card am nächsten Tag bei dem Bombenanschlag verwendet wer-
den sollte, aus dem Lokal gelockt hat. Dieses Opfer war zuvor von den RAF-Mitgliedern G. und H.
ausgekundschaftet worden, wiederum bestätigt durch weitere
Zeugenaussagen und Verlesung des Urteils gegen H. Weiter hat der Tatrichter (B IV der Urteilsgründe) - belegt durch Augenzeugen und Sachverständigengutachten - festge-
stellt, daß die Angeklagte selbst sowohl das Bomben- als auch das Fluchtfahrzeug gekauft und jeweils den Kaufvertrag eigenhändig unterschrieben hat. Auch im Fall B V der Urteilsgründe (versuchter Mord an Dr. T. und seinem Fahrer) hat das Oberlandesgericht aufgrund von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten festgestellt, daß es die Angeklagte war, die nach Unterschreiben des Vertrages das Fahrzeug angemietet hat, mit dem die Örtlichkeit ausgekundschaftet, das nach der Tat zur Flucht benutzt und in dem
ein erstes Bekennerschreiben der RAF sichergestellt wurde.
Der Senat schließt angesichts der eingehend dargelegten Gesamtwürdigung aller Beweismittel aus, daß die Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen darauf beruht, daß das Tatgericht bei der - untergeordneten - Feststellung, daß die Angeklagte (neben ihrer Führungsrolle innerhalb der RAF) ihre Tatbeiträge (auch) als Mitglied des jeweiligen Kommandos geleistet hat, möglicherweise gegen S 261 StPO
verstoßen hat.
b) Anders verhält es sich jedoch im Fall des Sprengstoffanschlags auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt am 27. März 1993, denn hier kommt der "need-to-know-Regel" bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters ausweislich der Urteilsgründe eine die Überführung der Angeklagten als Mittä-
terin bestimmende Bedeutung zu.
Das Oberlandesgericht hat im Gegensatz zu den vorherigen Fällen keinen die Tatherrschaft der Angeklagten belegenden Tatbeitrag feststellen können. Ihr mittäterschaftliches Handeln ergebe sich aber daraus, daß sie Mitglied des Kommandos gewesen sei, das den Anschlag geplant, vorbereitet und durchgeführt habe. Das folge aus mehreren Umständen: Im Prozeß habe die Angeklagte erklärt, in Weiterstadt hätten sich RAF-Mitglieder stundenlang damit beschäftigt, Leute zu evakuieren. Bei der Festnahme der Angeklagten in Bad Kleinen am 27. Juni 1993 wurden in einer Umhängetasche ihres Lebensgefährten G. mehrere Schreiben sichergestellt, aus denen eine unmittelbare Tatbeteiligung der Angeklagten deutlich werde: So habe nach der Tat die Mutter der Angeklagten geschrieben, daß sie Angst um sie gehabt habe. Die Angeklagte habe geantwortet, die Angstgefühle nach erfolgreicher Durchführung des Anschlages seien unbegründet gewesen ("Stunden nach son ner Aktion brauchste die wirklich nicht zu haben"), und in einem weiteren Brief im Zusammenhang mit dem Anschlag von "unserer Aktion" geschrieben. In einem in der Tageszeitung Ende September 1993 veröffentlichten Leserbrief habe die Angeklagte ausgeführt, es sei naiv gewesen, diese Briefe aufzuheben. Daß die Angeklagte Detailwissen über Vorbereitung und Durchführung als Mittäterin selbst gewonnen und nicht aus Erzählungen ihres Lebensgefährten G. erfahren habe, schließt der Tatrichter auch daraus, daß G. andernfalls "durch die Preisgabe von Einzelheiten an einen nicht zum Kommando gehörenden Dritten gegen die 'need-to-know-Regel' verstoßen
hätte" (UA S. 551).
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit
annehmen, daß das Oberlandesgericht auch ohne Berücksichti-
gung der sogenannten "need-to-know-Regel" von der Beteiligung der Angeklagten an dem Kommando und damit als Mittäterin überzeugt gewesen wäre. Offenbleiben kann, ob durch die Verlesung des Urteils gegen H. in der Hauptverhandlung die sogenannte "Regel" gerichtskundig wurde. Denn Beweisregeln dieser Art kennt die Strafprozeßordnung nicht. Vielmehr muß die Schuld eines Angeklagten individuell aufgrund der gegen ihn erhobenen Beweise gegebenenfalls in Verbindung mit offenkundigen Tatsachen festgestellt werden. Zudem hat von einer solchen Handhabung bei der RAF - von den RAF-Mitgliedern Mo. und M. inhaltlich bestätigt - das bereits im Juli 1984 festgenommene RAF-Mitglied Po. in dem genannten Urteil gegen H. berichtet. Das besagt indes nichts zu der Handhabung bei einem Kommandounternehmen im Jahre 1993, das von Mitgliedern einer personell und strukturell geänderten RAF mit seit 1992 grundlegend veränderter Zielsetzung durchgeführt wurde. Hinzu kommt der Vorbehalt, daß "möglichst" nur den Kommandomitgliedern Einzelheiten der Tatausführung bekannt sein sollten, also schon nach der sogenannten "Regel" in Einzelfällen abgewichen wurde. Weil die Angeklagte mit ihrem Lebensgefährten G. gemeinsam in der Illegalität lebte und zwischen beiden starke persönliche Bindungen bestanden, liegt ein Abweichen nicht fern. Dafür kann auch der Brief der Mutter an die Angeklagte sprechen, dem entnommen werden kann, daß Familienangehörige von der Tatausführung wußten,
ohne RAF-Mitglied zu sein.
c) Das Urteil war daher im Falle B VI im Schuld- und Strafausspruch (12 Jahre Freiheitsstrafe) und damit auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch
über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld
aufzuheben. Insoweit hat das Oberlandesgericht ausdrücklich auf die zusammenfassende Würdigung aller Straftaten abge-
stellt.
2. Soweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe und bezüglich der Verurteilung wegen weiterer Straftaten beanstandet, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist aber der
Schuldspruch in diesen Fällen zu ändern und neu zu fassen:
Das Dauerdelikt des § 129 a StGB steht mit den Taten B III - B V der Urteilsgründe in Tateinheit. Durch deren Aburteilung werden auch die Tatbestände der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und die hierzu in Idealkonkurrenz stehenden Vergehen nach dem Waffengesetz und den (die Fälle B IV und V betreffenden) Urkundenfälschungen mitabgeurteilt; letztere stellen somit keine rechtlich selbständigen Straftaten dar (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 969 m.w.Nachw.). § 265 StPO steht nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat für dieses zu Unrecht als selbständige Straftat gewertete Verhalten keine Einzel-
strafe festgesetzt.
3. Aufzuheben ist auch die Einziehungsanordnung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang. Eine rechtliche Grundlage für die Einziehung der genannten Gegenstände
ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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