Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 3 StR 87/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.) Einen Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund der Blutmerkmale M und N die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, kommt bei dem heutigen Stande der wissenschaftlichen äörkenntnis unter der Voraussetzung fehlerfreier Bestimmung der üerkmale unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Peweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zu. Diese beruht auf den in der Wissenschaft als sicher anerkannten Sätzen (Naturgesetzen) von der Vererbung und der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale M und N (im Anschluß an BGHZ 2, 6). 2.) Eine einzelne von einem Sachverständigen vertretene abweichende Meinung vermag die unbe-- dingte Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze auch für die richterliche Tatsachenfeststellung solange nicht in Frage zu stellen, als sie sich nicht auf ausreichende Erfahrungsgrundlagen stützt. 3.) Zweifelt der Richter im Hinblick auf ein positives erbbiologisches Gutachten an der “ichtigkeit des erstatteten Blutgruppengutachtens, so muß er die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen wiederholen lassen, die jede rehlerquelle ausschliessen.
2 für das Nachschlagewerk! 2330 006
Für die Amtliche Sammlung! zur Veröffentlichung
Gesetz:
StPO § 261.
Rechtssatz: 1.) Einen Blutgruppengutachten, nach welchem
auf Grund der Blutmerkmale M und N die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, kommt bei dem heutigen Stande der wissenschaftlichen äörkenntnis unter der Voraussetzung fehlerfreier Bestimmung der üerkmale unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Peweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zu. Diese beruht auf den in der Wissenschaft als sicher anerkannten Sätzen (Naturgesetzen) von der Vererbung und der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale M und N (im Anschluß an BGHZ 2, 6).
2.) Eine einzelne von einem Sachverständigen vertretene abweichende Meinung vermag die unbe-- dingte Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze auch für die richterliche Tatsachenfeststellung solange nicht in Frage zu stellen, als sie sich nicht auf ausreichende Erfahrungsgrundlagen stützt.
3.) Zweifelt der Richter im Hinblick auf ein positives erbbiologisches Gutachten an der “ichtigkeit des erstatteten Blutgruppengutachtens, so
muß er die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen wiederholen lassen, die jede rehlerquelle ausschliessen.
Aktenzeichen: 3 StR 87/53
-Urt. des BGH - v. 18. März 1954 -LG Marburg-
3_StR 87/5 7
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Putzfrau Maria M EB aus TB. dort geboren
wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Eundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _
Justizangestellter > Rn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil .; des Landgerichts in Karburg an der Lahn vom 7. November a 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. en
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte hat im Unterhaltsrechtsstreit ihrer am 23. Mai 1944 geborenen Tochter als Zeugin vor dem Amtsgericht in TB beschworen, sie habe während der gesetzlichen Empfängniszeit nur einmal, am 23. August 1943,
mit dem Eeklagten keB, sonst aber mit keinem anderen :
Manne Geschlechtsverkehr gehabt. Die Blutuntersuchungen durch Professor Dahr, Göttingen, als Gutachter und
Ir. Lauer, Hamburg, als Obergutachter, kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Kind das Blutmerkmal N, die Angeklagte N und seiiWP 1 habe, und daß deshalb, weil ein N-Kind nicht von einem M-Elter abstammen könne, Meinhardt als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen sei. Die Unterhaltsklage wurde in beiden Rechtszügen abgewiesen.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sie habe sich eines Meineides schuldig gemacht. Das Lanägericht hat sie freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Nach den Urteilsausführungen haben die Gutachter Pro-
. fessor Dahr und Dr. Lauer im jetzigen Verfahren ihre in
dem Zivilprozeß erstatteten Gutachten "bestätigt". Dagegen "
hat Professor Grebe in seinem erbbiologischen Gutachten
sich dahin ausgesprochen, daß er Mei mit hoher wahr- '' scheinlichkeit für den biologischen Vater des Kindes halte.
Professor törster, der in der Hauptverhandlung neu als Sachverständiger gehört wurde, hat die Meinung vertreten, daß trotz des erbbiologischen Gutachtens der Aus-
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schluss der Vaterschaft Me durch das Obergutachten | Dr. Lauer'’s "hundertprozentig!" nachgewiesen sei. Dengegenüber hat Professor Grebe geltend gemacht, in Ausnahme. fällen könne ein M-Elter durch Mutation einen N-Faktor auf das Kind vererben,
Das Landgericht will nicht verkennen, daß grundsätzlich Blutgruppengutachten einen grösseren Wahrscheinlich. keitswert als erbbiologische Gutachten haben und daß sie regelmässig - mindestens im Zivilprozeß - jeden Gegenbeweis ausschliessen. Gleichwohl glaubt es, die Möglichkeit nicht verneinen zu können, daß ci doch dert: Erzeuger des Kindes ist, Ebenso wie es in einem anderen ff Strafverfahren dem Obergutachter Dr. Lauer gelungen sei, ein N-Merkmal nachzuweisen, weil er mit höher qualifizierten Seren arbeitete, sei es nicht ausgeschlossen, daß durch die Entwicklung neuer Seren auch die Ergebnisse Dr. Lauers überholt werden könnten. Der »“nsicht Professor Grebes bezüglich der Möglichkeit der Vererbung eines N seitens eines M-Elter im Wege der Mutation hätten Professor Förster und Dr. Lauer nicht widersprochen. Professor förster habe mit anderen Sachverständigen in einer anderen Strafsache vor dem Landgericht einräumen müssen, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Untersuchun technik und -methodik stets eine gewisse inöglichkeit für das Vorhandensein eines verdeckten N neben dem festgestellten M verbleibe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung die allgemein anerkannten Erfahrungssätze der Wissenschaft hin-
sichtlich des Beweiswertes der Blutgruppenbestimmung fehlerhaft nicht angewandt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie ihn §§ 261 StPO (ebenso wie § 286 ZPO) aufstellt, bedeutet nicht, daß der kichter nunmehr von jeder Bindung losgelöst ist. Er ist unter die’ Gesetze des Denkens und der Erfahrung gestellt und hat diese Gesetze bei der “eststellung von Tatsachen zu beachten. Diese Gesetze sind Normen des ungeschriebenen Rechts. Ihre Nichtbeachtung ist Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 StPO und kann die Revision begründen. nn:
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In der Rechtsprechung ist schon seit Jahren als Erfahrungssatz der Wissenschaft anerkannt, daß einem Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund einer Bestimmung ° der Elutmerkmale d und N die Vaterschaft eines „dannes ausgeschlossen ist, bei dem heutigen Stand der wissenschaft-: lichen Erkenntnis unter der Voraussetzung fehlerfreier Bestimmung der “erkmale eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich ausschliessende Beweiskraft zukommt (BGHZ 2, 6 /11J; ferner das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom u 17. Dezember 195% - IV ZR 159/52 -). Diese Beweiskraft beruht auf der Annahme der Wissenschaft, daß es eine Anzahl von Blutmerkmalen gibt, von denen sich einzelne unveränderlich im Blut eines jeden Menschen vorfinden und sich in einem bestimmten, naturgesetzlich festliegenden Vererbungsgang vererben. Der von der Wissenschaft _ angenommene Vererbungsgang der Blutfaktoren M und N hat sich in Hunderttausenden von Fällen als richtig erwiesen und gilt damit als völlig gesichert (vgl. Gutachten
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des Instituts Koch — mitgeteilt in der AV des RJM
vom 20. Januar 1939, DJ 1959, 349 -; ferner Pietrusky, Das Blutgruppengutachten, und derselbe NJf 1949,
6175 Böhmer-Greiner, NJW 1951, 182). Ebenso ist es
ein anerkannter Satz der wissenschaftlichen Erfahrung, daß die Blutmerkmale keinen qualitativen Änderungen (Hutationen) unterliegen. Das Gutachten des Instituts Koch hat dazu bereits festgestellt, daß trotz Vorliegens eines sehr grossen laterials aus einwandfreien Abstammung: und Familienuntersuchungen niemals auch nur ein Fall von Mutation der Blutgruppenerbanlagen nachgewiesen sei, Dieser Grundsatz ist durch die seit 1939 gemachten Erfahrungen nicht erschüttert worden. Seine Geltung wird von der Wissenschaft auch heute allgemein anerkannt (vgl. Pietrusky, Las Blutgruppengutachten S 5/6; Böhmer-Greiner, NJW 1951, 182).
Las Landgericht verneint die unbedingte Geltung die-#: ser in der «issenschaft als sicher anerkannten Sätze, indem es für möglich hält, daß in Ausnahmefällen ein N-Elter durch Mutation einen N-Faktor auf das Kind vererbe. Es stützt sich dabei auf die Meinung des erbbiologischen Sachverständigen Professor Grebe. Indessen ist seine einzelne abweichende Meinung, auch wenn sie von eine: auf dem eigenen Sachgebiet anerkannten Sachverständigen fi vertreten wird, nicht ohne weiteres geeignet, die absolu-f: te Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze in Frage zu stellen. Diese Wirkung könnte ihr nur dann zugestanden werden, wenn sie sich auf ein ausreichendes Erfahrungsmaterial zu stützen vermöchte. Daß dies für die Ansicht Professor Grebes zutrifft, ist im Urteil nicht dargetan. Das Landgericht hätte sich für die
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von der allgemein anerkannten Meinung abweichende Ansicht auf sorgfältig vorgenommene und wissenschaftlich begründete Gesenuntersuchungen stützen und dies
in den Urteilsgründen darlegen müssen, Keinesfalls dur?- te es sich auf die Feststellung beschränken, Professor Förster und Dr, Lauer hätten der Behauptung Professor Grebes nicht widersprochen. Da die unbedingte Geltung der Sätze von der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale und deren Vererbung somit nach den Ausführungen des Urteils bisher nicht erschüttert ist, hätte das Land-
gericht diese Sätze bei der Beweiswürdigung nicht beisei- "
te schieben dürfen,
Zweifel an dem absoluten Beweiswert eines auf die Feststellung der Merkmale M und N sich gründenden Huutgruppengutachtens können dagegen, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem auch vom Landgericht mehrfach erwähnten Urteil BGHZ 2, 6 /I17 ausgeführt hat, in der Richtung bestehen, ob die Blutgruppen im Einzelfalle richtig bestimmt sind. Fehler können hier durch eine Verwechslung
von Blutproben oder durch unzulängliche Arbeitsweise ver- ""
ursacht werden. Das Urteil scheint davon auszugehen, daß
derartige Fehler nicht unterlaufen sind. Denn es erörtert
diese Wöglichkeit nicht. Wohl aber hebt es hervor, daß die Sachverständigen Professor Förster und Dr. Lauer als auf ihrem Fachgebiet führende Wissenschaftler bekannt seien. Dies spricht für die Annahme fehlerfreier Bestimmung.
Fehler können weiter auf technischen Schwierigkeiten
‚bei der Ermittlung der Bluteigenschaften beruhen. Solche :/ı : Schwierigkeiten bietet in manchen Fällen gerade die
Feststellung der Faktoren NM und N. Hier hat bereits das Amtsgericht im Unterhaltsprozeß dem Umstande Rechnung
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getragen, daß sich der Ausschluß der Vaterschaft des Mei auf ein Fehlen des beim Kinde festgestellten Blutmerkmals N gründet, indem es ein Obergutachten von dem auf dem Gebiete der Hlutgruppenuntersuchung besonders sachverständigen Dr. Lauer einholte,. Das Landgericht hat Dr. Lauer ebenfalls als Sachverständigen gehört. Es sind also diejenigen Waßnahmen getroffen worden, die auch in der Allgemeinen Verfügung des keichsministers des Innern vom 20, Wärz 1939 - 3470 - Iv b 2357 - im Falle eines Ausschlusses auf Grund
des MN-Systens empfohlen wurden und die geeignet
sind, mögliche fenler zu berichtigen. Als Obergutachter sind nur besonders erfahrene Serologen zugelassen. Wenn ein solcher Obergutachter bei der Untersuchung kein N findet, so können Zweifel an der - - - = - hichtigkeit der Blutgruppenbestimmung aus der Schwierigkeit des Nachweises der - senr seltenen - schwachen Faktoren WM, und N, allein vernünftiger Weise nicht mehr hergeleitet werden, Lenn die Erfahrung hat gezeigt,
daß die schwachen Faktoren WM, und W, nachweisbar
sind. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem sie sich bei einwandfreier, sachgemässer Untersuchung durch besonders erfahrene Gutachter dem Nachweise entzogen hätten (vgl. Pietrusky, NJW 1952, .1226).
Die Erwägung, durch Entdeckung weiterer Seren könnten selbst die Ergebnisse eines so erfahrenen Forschers wie Dr. Lauer überholt werden, vermag den Beweiswert der Blutgrupsenuntersuchung bezüglich der Merkmale M und N ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Tieser Erwägung liegen keine genügend greifbaren Anahltspunkte zu Grunde.
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Zweifelt der Tatrichter an der Sachgemäßheit der | Untersuchung im Kinzelfall, so wird er in Erfüllung seiner ' Aufklärungspflicht einen weiteren besonders erfahrenen °: Gutachter hören müssen und auf die Einhaltung der für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses erforderlichen Un- . tersuchungsbedingungen zu achten haben.
Die bisherigen iirwägungen des Landgerichts rechtfertigen somit nicht die von ihm allgemein geäusserten Zweifel an dem absoluten Beweiswert der. von dem Sachverständigen Dr. Lauer getroffenen Feststellungen.
Las freisprechende Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Las Landgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob im Hinblick auf das Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens Zweifel an der fehlerfreien Bestimmung der “aktoren M und N in diesem besonderen Falle bestehen und ob diese Zweifel Anlaß geben, die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen zu wiederholen, die jede denkbare fehlerquelle E ausschliessen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob Bu es in diesem Falle nicht geboten ist, die Blutproben
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im eigenen Laboratorium des Gutachters zu entnehmen und noch am selben Tage zu untersuchen ( Böhmer-Greiner,
NJW 1951, 182).
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zugleich für den
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heit am Unterzeichnen Maass verhinderten Bundes-
richter Martin