Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 13.10.1981 – 1 StR 471/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

nur II 2b) 316 StPo 1975 § 267 Eine Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen Feststellungen besteht jedenfalls dann nicht, wenn er auf inhaltsgleiche Feststellungen Bezug nehmen kann, die im Laufe desselben Verfahrens getroffen und durch die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend geworden sind.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja. nur II 2b)

316 StPo 1975 § 267

Eine Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen Feststellungen besteht jedenfalls dann nicht, wenn er auf inhaltsgleiche Feststellungen Bezug nehmen kann, die im Laufe desselben Verfahrens getroffen und durch die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend geworden sind.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 1981 - 1 StR 471/81 - LG Nürnberg-Fürth

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Erich B EEEED aus EEEEEB, geboren am EEE 1951 in ME, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1981,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

vom 24. Februar 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Amtsgericht Erlangen hat den Angeklagten wegen sechs Fällen von Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt (Urteil vom 19.9.1979 - Ls 891 Js 140169/79).

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Nürnberg-Fürth das Urteil vom 19.9.1979 aufgehoben und den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls in je drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt (Urteil vom 20.1 11979 - 7 Ns 891 Js 140169/79). Die Taten sind am 16.1.1979 begangen.

Auf die Revision des Angeklagten hat das Bayer. Oberste Landesgericht das Urteil vom 20.11.1979 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen (Beschluß vom 28.5. 1980 - 5 St 108/80).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten daraufhin zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt (Urteil vom 11.8.1980 - 1 Ns 891 Js 140169/79). Dieser Verurteilung liegen folgende Einzelstrafen zu Grunde:

1. Fall K@P (versuchter Diebstahl) 3 Monate

2. Fall PM (Diebstahl) 6 Monate 3, Fall SR (Diebstahl) 6 Monate 4. Fall IP (versuchter Diebstahl) > Monate 5. Fall F (Diebstahl) 6 Monate

6. Fall SB (versuchter Diebstahl) 3 Monate

Auf die Revision des Angeklagten hat das Bayer. Oberste Landesgericht das Urteil vom 11.8.1980 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die in den Fällen 41, 4 und 6 verhängten Einzelstrafen aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen (Beschluß vom 15.12.1980 - 5 St 317/80).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat abermals auf die gleichen Einzelstrafen erkannt und den Angeklagten nunmehr - unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 40 Monaten verurteilt (Urteil vom 24.2.1981 - 13 Ns 891 Js 140169/79). Der früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren liegen 417 Einzelstrafen zugrunde für Diebstähle und versuchte Diebstähle, die der Angeklagte in der Zeit zwischen 7.7.1979 und 24.11.1979 begangen hat (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.7.1980 - 7 KLs 891 Js 143549/79, rechtskräftig seit dem 23.1.1981).

Gegen das Urteil vom 24.2.1981 wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.

Il.

4, Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Bundesgerichtshof zuständig, weil die Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges entschieden (uA S. 7) und die Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten hat (vgl. Schäfer LR 23. Aufl. § 2L GVG Rdn. 21 und Kissel GVG § 24 Rdn.19, 20, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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2. Die Revision ist nicht begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nurmehr die Strafaussprüche wegen versuchten Diebstahls (Fälle 1, k und 6) sowie die aus ihnen und den rechtskräftigen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe.

a) Die Einzelstrafen wegen versuchten Diebstahls lassen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann auch der Versuch des Diebstahls der Strafschärfung des § 243 StGB unterliegen, wenn der Täter einen der dort angeführten Erschwerungsgründe verwirklicht hat (ebenso BayObLG NJW 1980, 2207 = JZ 1980, 418; OLG Stuttgart NStZ 1981, 222 = Justiz 1981, 135; Dreher-Tröndle StGB 40. Aufl. § 46 Rdn. 48, § 243 Rdn. 43; Eser in Schönke-Schröder StGB 20. Aufl. § 243 Rdn. hu, Lackner StGB 14. Aufl. § 46 Anm. 2 b, dd = S. 217; Wessels in Festschrift für Maurach 1972, S. 295, 306/ 307; Zipf in Festschrift für Dreher 1977, S. 389, 392). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB sind zwar knapp, aber unter den besonderen Umständen des Falles ausreichend dargetan.

b) Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten dieselben Feststellungen getroffen,wie sie im Urteil vom 11. August 1980 niedergelegt sind; es hat auf diese Feststellungen "zur Vermeidung von Wiederholungen" Bezug genommen (UA S.7). Dieses Verfahren kann entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts nicht beanstandet werden.

Zwar hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht die Bezugnahme oder Verweisung auf vorangegangene Urteile desselben Verfahrens dann als sachlichrechtlichen Mangel angesehen, wenn hierdurch aufgehobene, also nicht mehr existente Feststellungen in die Urteilsgründe einbezogen worden sind (RG JW 1954, hu Nr. 21; RG JW 1938, 1814 Nr. 20; RG HRR 1942 Nr. 746; BGH, U. v. 13.4.1956 - 2 StR 61/56 - IM Nr. 4 zu § 352 StPO; B. v. 17.12.1971 - 2 StR 522/71 - BGHSt 2hL, 274; B. Vv. 30.4.1976 - 5 StR 272/76; B. v. 4.6.1976 - 2 StR 247/76; B. v. 13.9.1976 - 3 StR 331/76; U. v. 7.5.1979 - 2 StR 798/78; B. v» 27.11.1979 - 5 StR 1722/79; B. v: 25.3.1980 - 1 StR 125/80; B. v. 6.5.1980 - 5 StR 217/80; B. v. 30.9.1980 - 1 StR 421/80; B. v. 13.1.1981 - 4 StR 825/80; B. V. 23.6.1981 - 5 StR 266/81). Dies soll nach ständiger Rechtsprechung auch gelten, wenn der neue Tatrichter die erforderlichen Feststellungen selbständig und in eigener Verantwortung getroffen hat und danach zu dem Ergebnis kommt, daß sie mit den aufgehobenen völlig übereinstimmen (BGH, U. v. 3.7.1975 - 4 StR 255/75 - VRS 50, 340, 342; B. v. 13.10.1976 - 3 StR 374/76; B. v. 2.5.1977 - 3 StR 18/77 - NIW 1977, 1247; B. v. 3.5.1977 - 1 StR 128/77; B. v. 22.2.1978 - 4 StR 62/78 - bei Holtz MDR 1978, 460; B. V. 15.4.1980 - 5 StR 204/80; B. v. 8.7.1980 - 5 StR 374/80; B. v. 31.7.1980 - 4 StR 399/80; B. v. 30.9.1980 - 1 StR 426/80; B. v. 5.6.1981 - 2 StR 298/81; B. v. 23.6.1981 - 5 StR 340/81; B. v. 4.8.1981 - 1 StR 446/815 B. v. 4.9.1981 - 2 StR 441/81). Es kann dahingestellt bleiben, ob der letztgenannten Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist (vgl. die Übersicht über den Meinungsstand bei Gollwitzer LR 23. Aufl., § 267 Ran. 10; Paulus KMR 7. Aufl., § 267 Rdn. 10; Fuhrmann JR 1962, 81). Eine

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Verpflichtung des Tatrichters zur eigenständigen Darstellung der erneut getroffenen Feststellungen besteht jedenfalls dann nicht, wenn er auf inhaltsgleiche Feststellungen Bezug nehmen kann, die im Laufe desselben Verfahrens getroffen und durch die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend geworden sind.

So liegt der Fall hier. Auf die Revision des Angeklagten hatte das Bayerische Oberste Landesgericht drei Einzelstrafen bestätigt, drei weitere Taten im Strafausspruch (sowie die Gesamtstrafe) "mit den zugrunde liegenden Feststellungen" aufgehoben. Hier ist schon fraglich, ob die teilweise Aufhebung auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten erfaßt, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung gewesen sind. Wird diese Frage verneint, so sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen; wird sie bejaht, so sind die bezeichneten Feststellungen jedenfalls nur in ihrer Bedeutung für die aufgehobenen Rechtsfolgen außer Kraft gesetzt, sie verlieren zwar insoweit ihre bindende Wirkung, nicht aber die Existenz. In beiden Fällen ist deshalb die Bezugnahme möglich: im ersten Fall, weil lediglich die Quelle der Feststellungen maßgeblich ist und der neue Tatrichter insoweit gar keine eigenen Feststellungen treffen darf; im zweiten Fall, weil durch die Bezugnahme auf existent gebliebene Feststellungen in der Regel keine Verwirrung oder Unklarheit hervorgerufen werden kann.

Der Grundsatz, daß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein muß (RGSt 4, 367, 370; 62, 216; 66, 8; RG DRiZ (Rspr.) 1931 Nr. 135;

RG JW 1938, 1814 Nr. 20), steht dem nicht entgegen.

Von den in § 267 StPO angeführten Ausnahmen abgesehen

hat es die Praxis seit jeher zugelassen, daß auf

das Ergebnis rechtskräftig abgeschlossener Abschnitte desselben, gegen den gleichen Angeklagten gerichteten Verfahrens - wie zum Beispiel den rechtskräftigen Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - in der verfahrensbeendigenden Entscheidung ohne weiteres Bezug genommen werden

darf (vgl. BGH, U. v. 20.9.1960 - 1 StR 286/60; U. v. 17.10.1961 - 5 StR 398/61; BGH NJW 1962, 59, 60; BGHSt

2,4, 274, 275; BGH, B. v. 4.6.1976 - 2 StR 247/76; Fuhrmann JR 1962, 81, 83). Die Verurteilung im Sinn des § 267

StPO beruht in diesem Fall eben auf mehreren sich ergänzenden gerichtlichen Erkenntnissen, die zum Verständnis der Entscheidung sämtlich herangezogen und sämtlich zur Kenntnis genommen werden müssen.

c) Auch bei der Bildung der Gesamtstrafe ist dem Landgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat die frühere Gesamtstrafe aufgelöst (UA S. 2) und die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen nach Maßgabe von 5 54 StGB in die neue Gesamtstrafe einbezogen (UA S. 10).

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Im Urteil werden sowohl die einbezogenen Einzelstrafen (BGH bei Holtz MDR 1979, 280) als auch die wesentlichen Strafzumessungsgründe (BGH NJW 1953, 1360) mitgeteilt. Damit ist den Anforderungen der §§ 54, 55 StGB, § 267 Abs. 3 StPO Genüge getan.

Pikart Herdegen Ulsamer ' Maul Schikora