Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 13.04.1956 – 2 StR 61/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Tatrichter verletzt sachliches Recht, wenn er nach Aufhebung seines früheren Urteils durch das Kevisionsgericht die erneute Verurteilung mit der Bezugnahme auf die aufgehobenen tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils begründet.
2243 011
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung _t
Gesetz: StPO § 8 267 Abs 1, 352
Rechtssatz: Der Tatrichter verletzt sachliches Recht, wenn er nach Aufhebung seines früheren Urteils durch das Kevisionsgericht die erneute Verurteilung mit der Bezugnahme auf die aufgehobenen tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils begründet.
Aktenzeichen: 2 StR 61/56 Urteil des BGH vom 13. April 1956 LG Düsseldorf: °
Iu Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Werner 7 EM au: Ki geboren an
er
wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Baldus ale Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Antsgerichtsrat bei der Verkündung als vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist;
In älesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die :osten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht ha’te-derfi Angeklagten durch Urteil von 26. Juli 1954 unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe und zu Geldstrafen verurteilt;
l- wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wobel äle Tat als besonders schwerer Fall (§ 263 Abs 4A StGB) bewertet wurde,
2. wegen Untreue zum Nachteil der Kreissparkasse DEEEB-
3. wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum
Nachteil der MygumuuuE.
4. wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem besonders schweren Falle zum Nachteil der Besteller von Lebensmittelpaketen für die Ostzone.
Dieses Urteil hatte der Senat am 2. Mai 1955 mit-den Feststellurigen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu den oben unter Nr 1 unä 4 genannten Beschuldigungen verurteilt war, im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch.
Das jetzt mit der Revision des Angeklagten angefochtene neues Urteil des Landgerichts hat den Angeklagten von der An- ‚klage der Untreue und Unterschlagung freigesprochen, soweit die "Vereinigung der aus der Sowjetzone verdrängten Lehrer und Beamten" als geschädigt in Frage kams: Die verbleibenden Fälle der Schädigung von Bestellern von Lebensmittelpaketen für die Ostzöne hat die Strafkamner jetzt als Betrug bewertet, der mit den anderen Betrugsfällen eine fortgesetzte Handlung bildet. Insgesamt hat sie den Angeilagten jetzt wegen Betruges im Rückfall. wegen Untreue zum Nachteil der kreisepar-
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kasse DER und üntreue in‘ Tateinheit mit Unterschla-
gung zum Nachteil Ger Muh zu einer Gesamtstrafe
von drei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision beanstandet das Varfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts,
Die Verfehrensrüge nennt zwar die 88 244 und 261 StPO als verletzt, ist aber nach § 344 Abe 2 StPO unzuläseig, weil sie die Tatsachen nicht anführt, aus denen sich eine Verletzung jener Vorschriften ergeben soll:
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich ausdrücklich gegen die Anwenäung des § 2653 StGB auf die Fälle HM, iii und "Einzelpaketversand" richtet. .
Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Nicht aufzuheben ist der Schuldspruch. in den Fällen Kreissparkasse TGEEEE un: u de er schon auf Grund des ersten landgerichtlichen Urteils rechtskräftig geworden ist.
1. Der Senat hatte das Urteil vom 26. Juli 1954 hinsichtlich des Rückfallbetruges mit den Feststellungen aufgehoben und in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich diese Aufhebung auf alle Betrugsfälle erstreckt, weil sie cine fortgesetzte Handiung derstellen (UA 7). Daraus ergab sich die Notwendigkeit, über alle dem Angeklagten vorgeworfenenBetrugsfälle erneut zu verhandeln und aueschließlich rach dem Ergebnie dieser neuen Eauptverhanilung die Tatsachen festzustellae ‚ in denen die
gesetzlichen Merkmale des § 265 StGB gefunden werden (§ 267 Abs ı Satz 1 StPO). Eine Verurteilung ohne zweifsisfreie Angabe der Tatsachen, welche die Gesetzesanwendung rechtferti.-- gen, ist ein sachlichrechtlicher Kangel des Urteils, der schon auf die allgemeine Sachrüge hin zu einer Aufhebung zwingt. Schon das Reichsgericht hat es mehrfach als eine Verlatzung dee sachlichen kechts angesehen, wenn der Tatrichter die Verurteilung eines Angeklagten allein durch
die Bezugnahme auf die Feststellungen eines vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteils begründet hatte (DRZ 1931 Nr-1355 IW 1934, 44,' 21; IW 1938, 1814, 20). Hier hat die Strafkammer neue ausdrückliche Feststellungen nur zu den Fällen getroffen, deren rechtliche Beurteilung der Senat be- ‚anstandet hatte. Bezüglich der übrigen Einzelfälle des '"fortgesetzten Betruges im Rückfall heißt es im Urteil,
daß die "ermeute Hauptverhanälung denselben Sachverhalt ergeben hat, wie er in dem ersten Urteil der Kammer niedergelegt ist. Insoweit wird auf den Inhalt des früheren Urteils Bezug genommen" (UA 3). Aus den weiteren Urteiisgründen und
:" "der-Sitzungsniederschrift ergibt sich aber, daß Über diese
Anklagevunkte eine Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung Überhaupt nicht stattgefunden hat. Im Urteil vom 26. Juli 1954 hatte das Landgericht die Einzelfälle des fortgesetzten Betruges nicht nur auf Grund des Gestänänisses des Angeklagten festgestellt, sondern zu zahlreichen Einzelfällen verschiedene Zeugen vernommen. In allen diesen Fällen wear die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten mit auf die Äussagen dieser Zeugen gegründet, die zum Teil seiner Einlassung widersprachen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß diese Zeugen in der neuen Hauptverhandlung nicht verncmmen worden sind. Die Urteilsgründe erwähnen insoweit auch keine neue Finlassung des Angeklag;en. ferner unterscheiden eie aundrücklich zwischen den vorher von ihr tatsächlich und rechtlich gewürdigten
Anklegspunkten urd "den Fällen, die bereits durch des arate Urteil äcr Kermer rechtsfehlarfrei Zsstgest3lit worden einär, Aus alleden ergibt sich, daß über dis Anklage des Betruges in Rückfall nicht erneut in voilem Umfang rerlhanäelt worden ist, Der festgesteilte sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs kinsichtlich.aller einzeinen Fälle des fortgesetzten Betruges im Rückfall.
2.’ Nach § 267 Abs 3 SetzlHalbsatz 2 -StPQ müssen die Urteilsgründe auch die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Ihr gänzliches Fehlen ist ebenfalls sowohl ein Verfahrensverstoß wie eine Verletzung sachlichen Rechts, Der Senat hatte das frühere Urteil im Strafausspruch mit_den Feststellungen auch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der Kreissparkasse DER unü wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der 3 verurteilt war. Die damals aufgehobenen Feststellungen . - zur Strafzumessung hat das neue Urteil durch nichts ersetzt. Insoweit enthält es überhaupt keine Stra®zumessungsgründe. Darum mıß auch der Strafausspruch für jene beiden Vergehen
erneut aufgehoban werden, desgleichen der Gesemtstraf-
augssprüch,
Baldus Werner
Bundesrichter Dr- Menges ist im Yrlaub ortsabwesend und dcehaib verhindert, zu unterzeichnen.
Baldus
r, Schalscha
Hoepner
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