Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 08.07.1980 – 5 StR 374/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_374/80 (alt: 5 StR 330/79)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. EMER 7 u zus Ham, geboren an WB. 1923 in Sub,

2. HE vV u aus Hmm: dort geboren am MY. EEE 1935,

3. Cm GC EEE aus Yammp, geboren am MR. EEE 1934 in Ho

4, PER H EEE zus Hu, dort geboren am u 1933,

5. Fi D EEE aus HOREREES, dort geboren am iR ENEEER 1937,

6. SEEN x GE zus Hamm, geboren am iEEEEP 1940 in Gimme (SCHEN) ,

wegen versuchten Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.Juli 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten GEM, Hummuae und DEEEEED wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.Dezember 1979, auch soweit es die Angeklagten Rum , Ve und KOMME betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur erneuten Entscheidung über die Strafen wird die Sache an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten GemAmEE, HOSE und DEEEEEN zu entscheiden hat.

Gründe§

Das angefochtene Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft, hat keinen Bestand.

Das frühere Urteil des Landgerichts vom 2.Juni 1978 war in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben worden, In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils heißt es: “In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer zum persönlichen Werdegang der Angeklagten im wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen, wie sie bereits im Urteil vom 2.Juni 1978 niedergelegt und von den Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung als zutreffend bezeichnet worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S.4 bis 7 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2.Juni 1978 ... wird Bezug genommen" (UA S.7).

- 3.

Die nachfolgenden Mitteilungen über "ergänzend!" getroffene Feststellungen (UA S. 7 bis 10) setzen die Kenntnis der Feststellungen in dem früheren Urteil voraus. In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über den Werdegang der Angeklagten, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch, Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege

der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr durchweg eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und zu ihrem Lebenslauf treffen und mitteilen müssen (BGHSt 24,274,275; BGH NJW 1977,1247; BGH Beschlüsse vom 22.Februar 1978

- 4 StR 62/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978,460 - und vom 6.Mai 1980 - 5 StR 217/80 -). Auf dem sachlichrechtlichen Mangel des Urteils beruhen auch die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten Reinholz, Vogt und Kludt, die keine Revisionen eingelegt haben. Nach § 357 StPO mußte das Urteil deshalb auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden,

-u-

Für die erneute Strafzumessung weist der Senat vorsorglich auf die Gründe seines in dieser Sache ergangenen Beschlusses vom 10.Juli 1979 (5 StR 330/79) hin. - Zur Begründung der Entscheidung, die nachträglich gebildete Gesamtstrafe gegen den Angeklagten Ga nicht zur Bewährung auszusetzen, reicht unter den Umständen dieses Falles der bloße Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs.2 StGB (UA S.18) nicht aus.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki