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BGH Urteil vom 03.07.1975 – 4 StR 255/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_255/75 URTEIL 2.7.45

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Rolf E EB zus EEE. geboren am EEE 940 in vom.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr.Dr.Spiegel Hürxthal

Dr.Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin (EEE

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 6. September 1973 wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen Fall, zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen Fall, schuldig ist (§ 176 Abs. 1 StGB nF, § 74 StGB), den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision hat er verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dieses Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie wendet sich in ihrer Begründung zwar nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Antrag ist jedoch zu entnehmen, daß sich das Rechtsmittel gegen den gesamten Strafausspruch richtet. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wäre im übrigen unwirksam, weil jedenfalls in der vorliegenden Sache die für die Aussetzung der Vollstreckung maßgebenden Gesichtspunkte so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, daß die Revision

notwendig den Strafausspruch im ganzen ergreift (vgl. BGH VRS 46, 101).

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß nach § 23 Abs. 2 StGB aF (gleichlautend § 56 Abs. 2 StGB nF) auch bei einer günstigen Sozialprognose die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen. Es erblickt solche Umstände darin, daß die Taten längere Zeit zurückliegen, der Angeklagte jetzt in günstigeren persönlichen Verhältnissen als zur Tatzeit lebe, durch seine Verlobung einen "zusätzlichen Halt" gefunden habe und die Taten in einer "Krisensituation" seiner - inzwischen geschiedenen - Ehe begangen worden seien. Er habe damals einer "durch die Mitnahme der Kinder zum Spielen entstandenen verführerischen Gelegenheit nicht zu widerstehen" vermocht. Die Kinder hätten "im Grunde das Tun des Angeklagten nicht sonderlich mißbilligt". Es handele sich "insgesamt um minderschwere Fälle, die eine Vollstreckung nicht unbedingt erforderlich machen". Außerdem habe der Angeklagte mit dem Widerruf einer ihm früher gewährten Strafaussetzung zur Bewähung zu rechnen, deshalb werde "eine Verbüßung der Strafe im vorliegenden Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht notwendig sein". Mit diesen Erwägungen verkennt das Landgericht Inhalt und. Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB aF.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,

ist die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr "grundsätzlich unangebracht" (BGHSt 24, 3, 5; BGH VRS 43, 172; 46, 101 u.a.). Einem Täter, der Straftaten begangen hat, deren Unrechtsund Schuldgehalt eine so hohe Strafe notwendig machen, darf auch bei einer günstigen Sozialprognose Strafaussetzung nur dann gewährt werden, wenn "besondere Umstände" vorliegen, die ausnahmsweise die Vollstreckung entbehrlich machen. Es muß sich dabei um "außergewöhnliche Fälle" handeln, "die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessmverantwortet wer-

den kann" (BGH VRS 43, 172, 173). In diesen eng begrenzten Rahmen fallen "namentlich" einmalige Taten,

die in einer "Konfliktslage" begangen worden sind (BGHSt 24, 3, 5), insbesondere in einer "unerwarteten und unausweislichen Konfliktslage", die "an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht" (BGHSt 25, 142, 144).

Besondere Umstände dieser Art sind in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung begründet hat, stützen sich überwiegend auf Milderungsgründe, die zu Recht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind, die aber nicht geeignet sind, die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 2 StGB aF zu rechtfertigen. Das gilt auch für den Umstand, daß der Angeklagte

die Taten "in einer Krisensituation seiner Ehe" begangen hat. Das Landgericht verkennt, daß eine solche die Strafaussetzung nur dann rechtfertigen könnte, wenn sie zu einer Konfliktslage geführt hätte, aus der heraus die einzelnen Taten begangen worden sind. Das Urteil enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt hierfür. Den im übrigen vom Landgericht zur Begründung der Strafaussetzung herangezogenen Umständen kann das Gewicht besonderer Umstände im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB aF nicht beigemessen werden. Das gilt sowohl für die in der Tat hervorgetretenen wie für die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände. Schon der Umstand, daß es sich nicht um ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt hat, daß er sich vielmehr während eines längeren Zeitraums nacheinander an vier Kindern, davon an einem Kind fortgesetzt, vergangen hat, steht der Annahme eines besonderen, die Strafaussetzung rechtfertigenden Ausnahmefalles entgegen. Auf die übrigen, vom Landgericht zur Begründung der Aussetzung herangezogenen Umstände braucht deshalb im einzelnen nicht eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann danach nicht bestehen bleiben. Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht diese Vergünstigung schon bei der Bemessung der Strafe ins Auge gefaßt hat, muß das Urteil im ganzen aufgehoben werden,

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen;

1. Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (so-

weit solche überhaupt erforderlich sind) dürfen wie

alle anderen der Entscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen nicht dadurch ersetzt werden, daß nitge-

teilt wird, in der neuen Hauptverhandlung seien "im wesentlichen dieselben Feststellungen" getroffen wor-

den wie in dem früher ergangenen, insoweit aufgehobenen Urteil (vgl. Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 267 StPO Anm. 2 b).

2. Obwohl der Schuldspruch rechtskräftig ist und nur noch Über die Strafe entschieden werden muß, ist es im Hinblick auf die Vollstreckung und die Eintragung in das Bundeszentralregister angezeigt, in der Urteilsformel anzugeben, welcher Straftaten der Angeklagte schuldig ist.

Börtzler Mayr Spiegel

Richter Hürxthal ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.

Börtzler Knoblich