Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 09.09.1981 – 5 StR 692/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 692/81 - Er t: 5 StR 253/81) SEE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Tierpfleger Gerhard von P (ED - ı. GEN aus BEER,
geboren am EEE 1943 in mem,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8,.Dezember 1981 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9.September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil
gemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:
-2- ALL
"Auf die allgemeine Sachrüge muß das Urteil aufgehoben werden. Es handelt sich um ein Urteil, mit dem nur noch die Strafe festzusetzen war, nachdem der Schuld- ‚spruch aus dem Urteil vom 7.Januar 1981 als Folge der Revisionsentscheidung vom 26.Mai 1981 rechtskräftig geworden war. Das berechtigte und verpflichtete den zur erneuten Straffestsetzung berufenen Tatrichter, von den _ den Schuldspruch tragenden Feststellungen auszugehen, auf die im neuen Urteil auch Bezug genommen werden konnte. Das befreite ihn indessen nicht von der Verpflichtung, zu den allein die Strafe betreffenden Umständen eigene Feststellungen zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen.
Das hat das Landgericht verkannt. Es heißt in den Urteilsgründen, nachdem zum Schuldspruch auf die Feststellungen des früheren Urteils Bezug genommen worden war: 'Weitere für die Strafzumessung bedeutsame Tatsachen, die über die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 7.Januar 1981 hinausgehen, konnten in der neuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.' (UA S.2/3); was lediglich ergänzend angeführt wird, genügt ebenfalls nicht, zumal da es insbesondere an ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten mangelt.
Damit verstößt das Urteil gegen die Grundsätze von BGHSt 24,274,275; BGH in NJW 1977,1247; BGH bei Holtz in MDR 1978,460, so daß über die Strafe erneut befunden werden muß."
Der Senat tritt dem bei. Zwar hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13.Oktober 1981 - 1 StR 471/81 - eine Bezugnahme auf die in einem früheren Urteil zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen des Angeklagten getroffenen Feststellungen zugelassen.
In jenem Fall war das frühere Urteil jedoch nicht im gesamten Strafausspruch aufgehoben worden. Die Aufhebung erstreckte sich nur auf drei von insgesamt
sechs Einzelstrafen und auf die Gesamtstrafe. Dem Urteil des 1.Strafsenats liegt demnach ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es gibt dem beschließenden Senat keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, daß eine Bezugnahme auf nach § 353 Abs.2 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässig ist.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel