Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 07.03.1979 – 2 StR 798/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR. 798/78 URTEIL Fa. 7P
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Adolf Philipp S min zus Tem, dort geboren am EEEEEED :936,
wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern
#4
- 2 - s
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Dr. Mösil Dr. Müller Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht Dr. ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom
29. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie die innere Tatseite und den Strafausspruch betreffen,
und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3. E57
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von zwei noch nicht vierzehn Jahre alten Knaben zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die nur den Strafausspruch berührende Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchgreift.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das Landgericht das von ihm festgestellte Handeln des Angeklagten. als Versuch eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB bewertet hat. Als der Angeklagte sich am 5. Juni 1978 mit den beiden Kindern von dem gemeinsamen Treffpunkt am Schwimmbad zu der Stelle begab, wo er die sexuellen Handgreiflichkeiten vornehmen wollte, hatte er damit. jedenfalls nach den hier gegebenen besonderen Umständen schon "unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt". Denn nach der bereits am Vortag von ihm bewerkstelligten, vom Landgericht näher dargestellten Einstimmung der Kinder ging er davon aus, nunmehr ohne weiteres zur Tat schreiten zu können.
Dagegen sind die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten unzureichend. Das Landgericht begnügt sich insoweit damit, auf Ausführungen in einem anderen Urteil Bezug zu nehmen. Eine solche Verweisung ist unstatthaft und nicht geeignet, eigene Feststellungen der Strafkammer
-L-
und ihre Wiedergabe in den Urteilsgründen zu ersetzen (vgl. BGH JR 1956, 307; BGH LM Nr. 3 und Nr. 19 zu
§ 267 Abs. 1 StPO). Sie macht dem Senat die Nachprüfung der Rechtsanwendung zur Frage der Schuldfähigkeit unmöglich und zwingt deshalb als sachlicher Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Dem Senat erschien es angebracht, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten (BGHSt 14, 30).
Schumacher Willms Mösl
Müller Meyer