Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 31.07.1980 – 4 StR 399/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 399/80 BESCHLUSS 2
in der Strafsache
gegen
den Steuermann Udo H muB aus EEE, zeboren am er
wegen versuchten Totschlags
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Mai 1979 wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision hat er verworfen, In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
In den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ausgeführt:
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"In der erneuten liauptverhandlung hat die Kammer zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seinen Vorverurteilungen dieselben Feststellungen getroffen wie die 2. große Hilfsstrafkammer. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 2 bis 8 des angefochtenen Urteils (Bl. 394 bis 400 zweiter Absatz Band II d.A.) verwiesen, Nachzutragen bleibt, daß der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil vom 7.4.1978 in der JVA Bielefeld-Brackwede bis zum 28.2.1980 verbüßte. An diesem Tage wurde er aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Bielefeld bedingt entlassen und befindet sich seitdem wieder im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft. Die JVA hat sich aus vollzuglicher Sicht für eine bedingte Entlassung des Angeklagten ausgesprochen, der erstmalig Freiheitsstrafe verbüßte. Während seiner Haftzeit hat der Angeklagte mehrmals Gespräche mit dem Anstaltspsychologen, dem sachverständigen Zeugen Dipl.- Psychologe RB, geführt, in denen er sich vor allem mit der Tat des vorliegenden Verfahrens befaßte. Nach RO Eindruck ist das Selbstmitleid, welches bei dem Angeklagten bisher deutlich im Vordergrund gestanden hatte, im Laufe der Haftzeit etwas zurückgetreten."
In der Bezugnahme auf die Feststellungen des früheren Urteils zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seinen Vorverurteilungen liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Feststellungen in dem Urteil vom 17. Mai 1979 zum Lebenslauf und zu den Vorverurteilungen gehörten zum Strafausspruch. Diese Feststellungen sind. durch den Beschluß des Senats vom 31. Oktober 1979 (4 StR 568/79) aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden, Der Tatrichter war vielmehr gehalten,
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umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen. Von diesem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch die Fälle erfaßt, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGH, Beschluß vom 8, Juli 1980 - 5 StR 374/80). Das neue Urteil gibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage ab; der Umstand, daß das Landgericht zusätzliche Feststellungen getroffen hat, ändert daran nichts,
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