Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 25.03.1980 – 1 StR 125/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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CZ BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 125/80 BESCHLUSS JAyR}
in der Strafsache
gegen
den Möbelpacker Heinrich MB aus Bm, dort geboren am > 1929,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1979
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil die Schwurgerichtskammer auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts München I vom 19. September 1978 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Bezug genommen hat (UA S. 3), diese Feststellungen aber als zum Strafausspruch gehörend durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1979 aufgehoben waren.
Aufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, können für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr hat der neue Tatrichter insoweit eigene Feststellungen zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247).
Das ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Ergänzende Feststellungen allein genügen nicht. Der neue Strafausspruch ist zumindest teilweise auf nicht mehr existente Feststellungen gestützt und kann deshalb nicht bestehenbleiben.
Pikart Woesner Zipfel
Kuhn Ulsamer