Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 204/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hermann w aus H/ Ho,

geboren am EEE 1955 in Cup.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

cc

OA

en X

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 2.Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer

des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Ein Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluß vom 3.August 1979 dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das neu erkennende Schwurgericht hat den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat in den Urteilsgründen ausgeführt:"In der erneuten Beweisaufnahme ist zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten im wesentlichen dasselbe wie im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Schwurgerichtskammer (dort Seite 2) verwiesen. Ergänzend sind folgende Feststellungen getroffen worden: ..." (UA S.2).

cc In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf die das Schwurgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezoyen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen und diese im Urteil mitteilen müssen. (BGHSt 24,274,275; BGH NJW 1977,1247; BGH Beschlüsse vom 22.Februar 1978 - 4 StR 62/78 - bei Holtz in MDR 1978,460 und vom 27.November 1979 - 5 StR 722/79 -). Ohne sie hat die Strafzumessung keine verläßliche Grundlage.

Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen.

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