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BGH Urteil vom 14.03.1960 – 1 StR 286/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 St 2 e on 061

Tm Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Friedrich M “US "EEE ih cn ar GE 1927 in ki

„ezeindo ü .„ LArs. N Opf., zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Nötigung zur Unzucht u.&,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vca 20. September 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willns Eundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter lLischer

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Zecht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

Urteil des Lanogerichts Kkegensburg vom 14. März 1960 wird verworfen.

Lie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse-

Von Rechts wegen

Mit Urteil vom 17. November 1958 verurteilte das Lendgericht den »ngeklagten wegen vewaltunzucht und Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer besamtstrafe von drei Jahren und drei Wonaten Gelängnis, Die hevision des Anuze-Klasten gegen dieses Urteil wurde vom Senat'am 28, April 1959 verworfen. Dagegen führte die dKevision der Staatsanwaltschaft zur „aulhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit das Landgericht nicht auf Unterbringung des Angexlagten in einer Heil- oder FPflegeanstalt erkannt hatie, uch auf die neue Verhandlung hat das Landgericht die Unterbringung abgelehnt, bs hai im Gegensatz zu seinem ersten Urteil nunnehr Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des 3) 51 Abs. 2 StüB bei dem Angeklagten gegeben sind, urd hält sußerdem die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 42 % StGB auch deshalb Zür nicht zulässig, weil es selbst bei Annanme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an der Rückfall- „ahrscheinlichkeit fehle. Hiergegen richtet sich die vom 4

wcncralbundesanwalt vertretene Kevision der Staatsanwaltschaft.

Tas Nechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Senat läßt es dahingestelit, ob stichhaltig ist, was die kevision im einzelnen zur Frage der erheblich ver-Zinderten Zurechnungsfähiskeit an prozeß- und sachlichrechtlichen Sedenken vorbrinst (zur frage, ob das Landgericht iaso- {irn überhaupt neue, vom früheren Urteil abweichende Feststellungen treffen durfte vgl. einerseits RGSt 69, 12; 72, 353, 355; andererseits BEuH Li Ar. 30 zu } 23 StGB); denn die angcefochtene Entscheidung wird in ihren Ergebnis auf jeden Zall von der Hilfserwägung getragen. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:

1. Werfahrensbeschwerde.

Lie küge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO, den die Revision darin erblickt, daß das Landgericht in seinen zweiten Urteil das "Schlüsselerlebnis" des Angeklagten nicht nochnals im einzelnen schilderte, sondern sich insoweit mil einer Verweisung auf sein erstes, hinsichtlich der Bestraluns rechtskräftiges Urteil begnügte, ist unbegründet. Die urundcätze für die Unzulässigkeit einer Bezugnahme auf andere Urweile (vel. RGSt 4, 367; 30, 143) können in dieser Strenge nicht gelten, wenn es sich um zwei im selben Verfahren ergangene, einander ergärzende Urteile handelt und die Bezugnakne Feststellungen betrifft, die von der teilweisen Aufhebung der Feststellungen des ersten Urteils nicht berührt wurden (vgl. Rü DJ 38, il92).

„cs ist ferner nicht ersichtlich, was das Landgericht hindern konnte, bei seiner Entscheidung die Aussage des Anstalispfarrers Fl iiber das Verhalten des Angeklagten in der Strafhaft zu berücksichtigen und die'ser Bekundung wegen der psychiatrischen Vorbildung dieses sachverständigen Zeugen, die ausärücklich hervorgehoben und damit, für das Revisions- ;ericht bindend, festgestellt wird, neben dem butachten des Sachverständigen Dr. Ziehen Bedeutung beizulegen; denn die Strolkanzer hielt sich damit im Rahmen freier tatrichterlicnher Zeveiswürdigung, vie auch bei typischen Sachverständigerfrasen keineswegs auf einen Ausschnitt der Beweiseufnahme, nänlich die uutschten der Sachverständigen, beschränkt ist. son’ern auch hier aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen hat.

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Das Landgericht hat im Anschluß an das Gutachten des uchverstindigen Dr. Ziehen festgestellt, daß dem Angeklagt:ö

oie Zusammenhänge seines Geschlechtsverhaltens mit seinen Schlüsseleriebnis in der Kindheit und seiner organischen „bnoraität im vuchirn erst im gegenwärtigen Verfehren zum bewaßtsein gekommen scien- Kraft dieser Erkenntnis aabe ur nunnehr die Nöglichkeit, diesen befahren eftgegenzuwirken- „r sei dazu auch willensmäßig in der Lage und entsprechend bemüht. Die schon bis jetzt nachhaltige Wirkung der Haft werde voraussichtlich in der weiteren »trafzeit noch verstärkt werden. &s sei deshalb nicht wahrscheinlich, daß der Angeklagte nach seiner Entlassung erneut Sexualverbrechen begenc.

Diese feststellungen und Folgerungen sind frei von „3dersprüchen und rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht veriißt dic hevision nähere Darlegungen dazu, welche Möglichkeiten der angsexlagte nunmehr habe, der Gefahr erneuter Stral- {älligkeit entgegenzuwirken, Denn der Sinn der Ausführungen des Landgerichts war ersichtlich der, daß äer Angeklagte ais in urunde sozial gerichtete Natur gerade dank der verstandesmüßisen Einsicht in äie psychologischen und erlebnismäßigen vrundlagen seines perversen Hanges und kraft seines Willens wiver den »inäruck Ger Haft in der Lage sein weräc, Giesen abarvisen Neigungen künfiig wit Erfolg zu widerstehen. Duß die suihellung der Hintergründe und ihre rationale Erfassung die uberwindung gefährlicher Neigungen wesentlich fördern kann, ivv wissenschaftlich anerkannt,

Der Senat übersieht nicht, daß die ungewöhnlich brutalen und abstoßenden Taten des Angeklagten es geradezu gebieterisch nahelegten, alle Möglichkeiten zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Ausschreitungen dieser Art auszuschöpfen, Er sicht eich jedoch außerstande, dort einzugreifen, wo der Nat-.

nn.

üings auch die volle Verantwortung für die Zukunft zu trugen

hat.

Seibert willms Hübner

Fischer Kirchhof