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BGH Urteil vom 20.05.1981 – 2 StR 157/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 157/81 URTEIL 0.5.37

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Uwe H EB aus SB, dort geboren am

GE : 960,

2. den Arbeiter Holger S EEE zus DEE, geboren am CE 1963 in SED, zur Zeit in Strafhaft in

anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Zr

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt iWpei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GB au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten HR, Rechtsanwalt GB au: up EEE

als Verteidiger des Angeklagten SCHEN,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 10. Dezember 1980

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert und neugefaßt, daß

a) der Angeklagte Sg der schweren räuberischen Erpressung in Tatein-

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heit mit Freiheitsberaubung und Vergewaltigung, ferner des Fahrens ohne

Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe,

(§§ 177, 239, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255, 25 Abs. 2, § 52 StGB,

b) der Angeklagte HG ier schweren räuberischen Erpressung in Tatein-

heit mit Freiheitsberaubung und

sexuellem Mißbrauch einer Wider-

standsunfähigen

(§§ 179, 239, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255, 25 Abs. 2, § 52 StGB)

schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

%

Gründe§

I. Die Jugendkammer hat den Angeklagten SC wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten HR wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu einer Jugendstrafe in derselben Höhe verurteilt. Ferner hat sie dem Angeklagten HER die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Der Angeklagte SGB rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten HB wird damit begründet, daß die Jugendkamner zu Unrecht den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 (i.V.m. §§ 253, 255) StGB für gegeben erachtet und außerdem einen minder schweren Fali im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verneint habe.

Der Angeklagte Hi wendet sich in seiner Revisionsbegründung zwar nur gegen die Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung und gegen die Strafzumessung. Da sämtliche von ihm begangenen Taten - entgegen der Ansicht des Landgerichts - rechtlich zusammentreffen, scheidet jedoch eine wirksame Beschränkung auf jenen Teil des Schuldspruchs aus. Dieser ist daher in vollem Umfang angefochten.

II. Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet.

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1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die Angriffe des Angeklagten HB gegen die Ansicht des Landgerichts, daß das Mitsichführen einer Scheinwaffe in der in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzten Absicht den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt. Die Auffassung der Jugendkammer entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248; BGH bei Holtz in MDR 1979, 281; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 464/75 -, vom 26. November 1975 - 2 StR 505/74, vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75 -, vom 21. Januar 1976 - 3 StR 26/75, vom 3. März 1976 - 3 StR 526/75 - und vom 7. Dezember 1977 - 2 StR 434/77 -). Gegen diese sind im Schrifttum (vgl. hierzu u. a. die Hinweise bei Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 250 Rdn. 5) Bedenken geäußert worden. Ferner hat das Landgericht Hamburg (NJW 1977, 1931 f) einen anderen Standpunkt eingenommen. Die Einwendungen gehen vor allem dahin, daß der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keinen hinreichenden Grund zur Einordnung der Scheinwaffen-Fälle unter diesen Tatbestand biete, jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem sinnvollen Stufenverhältnis zwischen den Strafdrohungen des § 249 und denen des § 250 StGB widerspreche und auch sonst kriminalpolitisch verfehlt sei.

Diese Argumente geben dem Senat in dem jetzt zu entscheidenden Fall ebensowenig wie in den erwähnten früheren Fällen Anlaß zu einer Änderung seiner Ansicht.

Der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung unter Nr. 2 des § 250 Abs. 1 StGB liegt - anders als bei den weiteren Fällen dieser Bestimmung - in der besonderen Absicht des Täters. Nur derjenige erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der die "Waffe" (oder das sonstige Werkzeug oder Mittel) bei sich führt, "um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

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zu verhindern oder zu überwinden". Nach dem (eindeutigen) Wortlaut genügt es also, daß der Täter die Waffe allein zum Zweck der Drohung gebrauchen will. Das Merkmal der Drohung setzt aber nicht voraus, daß das angekündigte Übel überhaupt realisierbar ist (vgl. insoweit die Rechtsprechung

u. a. zu §§ 113, 240, 241, 249 StGB). Der Täter muß lediglich wollen, daß das Opfer die Drohung ernst nimmt. Demgemäß muß aber auch bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht ausreichen, gegebenenfalls mit der Scheinwaffe zu drohen.

Die Vertreter der Gegenmeinung erachten dieses Ergebnis vor allem deshalb für ungerechtfertigt, weil bereits ein einfacher Raub in der Begehungsform der Drohung nur dann gegeben ist, wenn der Täter mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht; im Verhältnis zu einem solchen Fall erscheint ihnen das bloße Mitsichführen eines objektiv ungefährlichen Gegenstandes in der Absicht, notfalls mit ihm zu drohen, weniger schwerwiegend und daher die erhöhte Strafdrohung des § 250 StGB in einem derartigen Fall unangemessen. Diese Argumentation richtet sich 'gegen die Begründung des Bundesgerichtshofs, daß die Bereitschaft, notfalls als bewaffnet in Erscheinung zu treten, in der Regel das Indiz eines gesteigerten verbrecherischen Willens darstellt (so BGH NJW 1976, 248). Wie wenig das Bedenken gerechtfertigt ist, zeigt der vorliegende Fall. Aus der Sicht der Angegriffenen erwies sich das Drohen mit den Scheinschußwaffen als die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Schon insofern trifft die Auffassung nicht zu, daß derartige Fälle zu den weniger schwerwiegenden innerhalb des Anwendungsbereichs des § 249 StGB gehören würden. Darüberhinaus wird von den Anhängern der Gegenmeinung übersehen, daß der - gegenüber den einfachen Raubfällen - "gesteigerte verbrecherische Wille" des Täters

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in Fällen wie dem hier zu entscheidenden darin begründet ist, daß die - dem Betroffenen vorgetäuschte - Realisierbarkeit des angedrohten Übels (Gefahr für Leib oder Leben) mittels einer scharfen Schußwaffe in der Vorstellung des Angegriffenen wesentlich größer und unmittelbarer ist, als wenn der Täter zum Beispiel nur mit der Anwendung seiner Körperkräfte

droht. Diese vom Täter gewollte besondere Intensität des Einschüchterungseffekts rechtfertigt die Einstufung als schwerer Raub. Soweit im Einzelfall selbst die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB zu hoch erscheint, eröffnet

§ 250 Abs. 2 StGB die Möglichkeit, auf die angemessene Strafe zu erkennen.

2. a) Der Senat hat die Schuldsprüche dahin klargestellt, daß die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden.

b) Entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil hat sich der Angeklagte HB nicht des vollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Zeugin RB war nicht betäubt. Deshalb könnte insofern nur ein versuchtes Verbrechen im Sinne von § 179 Abs. 2 StöSB in Betracht kommen.

Durch die Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen wird er indes nicht beschwert, denn er hat sich durch die Mitwirkung an der durch den Mitangeklagten SB verübten Vergewaltigung einer vollendeten Vergewaltigung schuldig gemacht. Daß sich hier sein Tatbeitrag auf die Nötigungshandlung beschränkte, steht der rechtlichen Würdigung als Mittäterschäft nicht entgegen (BGHSt 27, 205 £ ). Angesichts der Feststellung, daß er dem Geschehen "genüßlich' zusah, ergeben sich auch in subjektiver Beziehung keine rechtlichen Bedenken.

-e- #L

Diese beiden Straftaten wiegen schwerer als der vom Landgericht angenommene vollendete sexuelle Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen.

c) Die Schuldsprüche sind jedoch insoweit zu ändern, als die Jugendkammer die (schwere) räuberische Erpressung und die Freiheitsberaubung einerseits und die Vergewaltigung bzw, den sexuellen Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen andererseits als selbständige Taten gewertet hat. In Wirklichkeit treffen sie tateinheitlich zusammen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 - 5 StR 199/79 -). Vor der Beendigung der (schweren) räuberischen Erpressung entschlossen sich die Angeklagten zu den Sexualdelikten. Bei der gemeinschaftlichen Vergewaltigung nutzten sie die noch andauernde Gewalt und Drohung aus. Ferner ist zugunsten des Angeklagten HB davon auszugehen, daß das versuchte Verbrechen im Sinne des § 179 Abs. 2 StGB in natürlicher Handlungseinheit zu den anderen Straftaten steht.

d) Unbeantwortet kann bleiben, ob sich der Angeklagte SCHE (tateinheitlich mit diesen Taten) auch eines fahrlässigen Waffendelikts nach § 53 Abs. 4 WaffG schuldig gemacht hat, ferner ob das unbefugte Führen der Schußwaffe und das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Insoweit ist der Angeklagte durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert.

3. Die Strafaussprüche müssen aufgehoben werden. Hierzu gibt nicht nur die Änderung der Schuldsprüche, sondern auch der nach den Urteilsgründen naheliegende Verdacht Anlaß, daß die Jugendkammer die verhängten Strafen ausschließlich nach den Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB bestimmt und dabei den Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) nicht in dem ge-

botenen Maß beachtet hat. Der Senat kann nicht mit letzter

Sicherheit ausschließen, daß die Jugendkammer bei rechtlich bedenkenfreier Würdigung niedrigere Jugendstrafen verhängt

hätte.

Bei der zukünftigen Entscheidung wird zu beachten sein, daß das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht schon ein strafschärfender Gesichtspunkt ist (vgl. hierzu S. 37 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).

4. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die nach §§ 69 f StGB angeordnete Maßregel. Diese wird von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.

Mösl Meyer Maier

-Theune Niemöller