Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 26.06.1979 – 5 StR 199/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 199/79 {2
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter Kb aus Hw, dort geboren am EB 1955, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
e0
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht 3» in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. au: ein
als Verteidiger,
Justizangestellte (m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10.Januar 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung früherer Strafen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht hat auch zu Recht Tatmehrheit zwischen der Vergewaltigung und der räuberischen Erpressung angenommen. Der Angeklagte führte den mit Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus, zog sich dann wieder an, rauchte eine Zigarette, zwang die Frau, ebenfalls eine Zigarette zu rauchen, und forderte dann Geld von ihr. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, entschloß er sich zu diesem Verlangen erst, als die Vergewaltigung schon beendet war. Demnach haben sich die Begehungshandlungen beider Delikte nicht überschnitten, auch wenn der Angeklagte die Erpressung "sowohl unter Ausnutzung der fortdauernden Zwangssituation als auch unter Anwendung neuer Gewalt" begangen, mithin die durch die vorangegangene Vergewaltigung herbeigeführte Einschüchterung des Opfers für die Erpressung ausgenutzt hat. Das Fehlen einer - auch nur teilweisen - Identität der Ausführungshandlungen unterscheidet diesen Fall von demjenigen, den der Senat in dem
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vom Generalbundesanwalt erwähnten Beschluß vom 19,.September 1978 - 5 StR 550/78 -, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1979,
106, entschieden hat. Es liegt nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit vor.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer