Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 07.12.1977 – 2 StR 434/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 434/77 URTEIL 1977

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Axel Walter F EEEEB aus

F , geboren am EEE 1949 ir MEERE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. GER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. April 1977

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt demgegenüber die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in der Form des Raubes mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Begründung verneint, der vom Angeklagten zur Begehung der Tat eingesetzte Gastrommelrevolver sei nicht geladen gewesen und habe keinen durchbohrten Lauf gehabt, der Angeklagte habe ihn auch nitht als Waffe im technischen Sinn bei sich geführt, da er sich nicht der Möglichkeit bewußt gewesen sei, ihn zum Schlagen oder Stoßen gebrauchen zu können. Diese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten nur wegen versuchten einfachen Raubes nicht.

Die von der Rechtsprechung zu den §§ 243 Abs. 1 Nr. 5, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entwickelte Unterscheidung zwischen Waffen im technischen und solchen im nicht-

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technischen Sinne, die für den inneren Tatbestand bedeutsam war, ist mit der Neufassung der beiden Vorschriften hinfällig geworden (LK 9. Aufl. StGB

§ 250 Rdn. 4; Dreher, StGB 37. Aufl. § 244 Rdn. 4).

Daß der Gastrommelrevolver nicht geladen war, der Angeklagte offensichtlich auch keine Munition mit

sich führte, hat zwar zur Folge, daß versuchter Raub mit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hier ausscheidet, schließt aber die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Diese Vorschrift legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß ihren Tatbestand auch erfüllt, wer eine nicht gebrauchsbereite Waffe, auch eine bloße Scheinwaffe, in der aaO vorausgesetzten Absicht bei sich führt (BGH NJW 1976, 248; Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 464/75 -,

vom 26. November 1975 - 2 StR 505/74 -, vom 21. Januar 1976 - 3 StR 26/75 - und vom 3. März 1976 - 3 StR 526/75). Das Urteil BGHSt 24, 339, auf das sich die Strafkammer für ihre gegenteilige Ansicht beruft, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Angleichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der jetzt gültigen Fassung durch Art. 19 Nr. 127 EGStGB an die Fassung, die § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Art. 1 Nr. 66 des 1. Strafrechtsrefornge- .setzes vom 25. Juni 1969 erhalten hatte, läßt den Gesichtspunkt der objektiv erhöhten Gefährlichkeit von Tat und Täter, dem das genannte Urteil beim Waffenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF besonderes Gewicht zuerkannt hatte (S. 342 aa0), zurücktreten; die Tatbestandsbeschreibung der neuen Fassung stellt nunmehr eindeutig auf subjektive Voraussetzungen ab (BGH NJW 1976, 248).

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Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus entsprechend ändern, ohne durch § 265 StPo hieran gehindert zu sein. Dem Angeklagten war bereits in der unverändert zugelassenen Anklage ein versuchtes Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegt worden; die Feststellung, er habe den Gastrommelrevolver mit den Worten "Hände hoch, Geld her" drohend auf die Gäste des Lokals gerichtet, beruht auf seinem glaubhaften Geständnis. Zwar stellt das Urteil nicht ausdrücklich fest, daß die Gäste nach dem Willen des Angeklagten glauben sollten, die in Wirklichkeit ungefährliche Waffe sei geeignet, ihnen nicht unerhebliche Verletzungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (vgl. BCH aa0). Nach den Umständen des Falles versteht sich Jedoch eine dahingehende Vorstellung des Angeklagten von selbst, da er sich nur dann einen Erfolg seines Überfalls versprechen konnte:

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Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Auch über die Einziehung der Tatwaffe wird die nunmehr zuständige Strafkammer erneut zu befinden haben.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Buddenberg