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BGH Urteil vom 09.12.1975 – 1 StR 762/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 762/75 URTEIL an, #5

in der Strafsache

gegen

1. den Automechaniker Hartmut M GB . ohne festen

Wohnsitz, geboren am u 1948 in DEE:

2. den Kaufmann Gerhard GN . ohne festen Wohn-

sitz, geboren am EEE 195 in SEEEEEE.

beide zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EIER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Juni 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die beiden Angeklagten jeweils im Falle II 2 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes und im Falle II 3

wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden und bei den angewendeten Vorschriften der § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF eingefügt wird;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in einem schweren Fall, versuchten Raubes und versuchter räuberischer Erpressung - alle Taten geneinschaftlich begangen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung

sachlichen Rechts, der Angeklagte GE beanstandet außerdem das Verfahren.

I. Die Revisionen der Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten GER, das Protokoll über die Hauptverhandlung genüge nicht den An-

forderungen des § 273 StPO, ist unbegründet. § 273 Abs. 2 StPO idF des Art. 1 Nr. 79 des 1. StVRG sieht die Protokollierung des wesentlichen Ergebnisses der Vernehmungen vor der Strafkammer nicht mehr vor. Eine Protokollierung gemäß § 273 Abs. 3 StPO war nicht beantragt; ein Anlaß, der die Anordnung der Protokollierung von Amts wegen geboten hätte, ist nicht ersichtlich.

2. Die Sachrügen decken keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

a) Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer im Falle II 2 der Urteilsgründe einen Versuch des Raubes und nicht eine bloße Vorbereitungshandlung angenommen hat.

“on wartete nach den Feststellungen im Hinterhof des Anwesens des Gastwirts St darauf, daß sich St mit der Wechselgeldkasse von der Wohnung im Obergeschoß in die im Erdgeschoß gelegene Gaststätte begab, um ihn zu überfallen und zu berauben. Als das Licht im Treppenhaus anging, glaubte er, daß St unterwegs sei, und begab sich in den Flur, um ihn dort zu treffen. Überraschend für ihn ging jedoch nicht Stadelhofer die Treppe herunter, sondern eine Frau kam zur Haustüre herein. Mg sah nun sein Vorhaben als gescheitert an und verließ das Anwesen (ua S. 9).

Mit dieser Handlungsweise hatte der Angeklagte objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, und hatte subjektiv die

Schwelie zum „Jetzt geht es los“ überschritten; er nat damit im Sinne des § 22 StGB eine Handlung begangen, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzte (zur Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch eingehend BGH, Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

b) Was die Revisionen im einzelnen gegen das Urteil vorbringen, ist offensichtlich unbegründet.

II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß die Angeklagten im Falle II 2 nicht wegen versuchten schweren Raubes und im Falle II 3 nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind.

In beiden Fällen hatte MB nit wissen und Einverständnis seines Mittäters CM eine Schreckschußpistole mit sich geführt, die zwar nicht brauchbar war, mit der jedoch bei dem jeweiligen Tatopfer der Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich dabei um eine echte, geladene Schußwaffe.

Der Senat hat bereits entschieden, daß nach der Neufassung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das Mitführen einer Scheinwaffe zur Erfüllung des Tatbestands des schweren Raubes genügt, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Waffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen; denn die Bereitschaft, notfalis ais bewaffnet

in Erscheinung zu treten, ist in der Regel Indiz eines gesteigerten verbrecherischen Willens (BGH, Urteil vom

23. September 1975 - 1 StR 436/75 - MDR 1975, 1032, 1033 = JZz 1975, 702, 703).

Die Angeklagten haben daher den versuchten Raub und die versuchte räuberische Erpressung unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begangen. Da weitere Feststellungen dazu nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern.

2. Das hat zur Folge, daß der Strafausspruch aufgehoben werden muß; denn auch bei Annahme eines minder schweren Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter unter dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt andere Strafen verhängt. Da das Schwergewicht

bei den Taten zu II 2 und II 3 liegt, erscheint es angebracht, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

Pfeiffer Mösl Pikart

zipfel Herdegen