Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 25.10.1979 – 4 StR 491/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 491/79 : URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Verlagskaufmann Gustav Willi N GEEEEEB aus Heiiiiie-UEEEEED, geboren am MB. EEE 1949 in KU,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundeanwältin EEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Mai 1979
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und der Mitangeklagte Schiiiip wegen . Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt sind,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten N@MB betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Mitangeklagten Schis wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. .
I. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.
Erfolglos rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie die Zeugin ToBB nicht befragt habe, aus welchem Grunde sie den Bungalow nicht verlassen habe, als der Angeklagte sich mit der Zeugin FB längere Zeit im Schlafzimmer aufhielt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Zeugin Trap ist
in der Hauptverhandlung vernommen worden. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einer Auskunftsperson nicht noch weitere Fragen gestellt,
kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt h, 125, 126). Denn das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, welche Fragen im einzelnen an die Auskunftsperson gestellt worden sind und ob der Tatrichter die vermißte Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht
hat.
II. Die Sachrüge führt hinsichtlich des Angeklagten NA zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, hinsichtlich des Mitangeklagten SCHIED zur Änderung des Schuldspruchs.
1. Name
a) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr läßt im Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zwar fehlen Jegliche Ausführungen zu dem für die Annahme fortgesetzten Handelns erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 26, 4, 7). Der Angeklagte wird hier jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht nicht mehrere Einzeltaten angenommen hat.
b) Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte sich sowohl einer sexuellen Nötigung der Heike FEB
als auch einer vollendeten Vergewaltigung der Annette TraEEB schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Insbesondere läßt die Verneinung einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) bei einem Blutalhoholgehalt um 3 %o zur Tatzeit einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat die Fähigkeit des Angeklagten, mit Annette TrEB den Geschlechtsverkehr auszuführen, lediglich als einen - wenn auch wesentlichen - von mehreren gegen eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten sprechenden Umständen gewertet (UA 11). Daneben hat die Strafkammer auf die insbesondere im Verhalten des Angeklagten gegenüber Heike FB zutage getretene Fähigkeit vernünftige Erwägungen anzustellen und auf seine weitere zielgerichtete Verhaltensweise abgestellt.
c) Dagegen hält die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Straftaten nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung der beiden Mädchen seitens des Angeklagten durch "dieselbe Handlung" im Sinne des § 52 StGB begangen worden.
Der Angeklagte veranlaßte den Mitangeklagten Scheiiiike, die Tür des Bungalows abzuschließen, um beide Mädchen an
(BGH GA 1965, 57). Diese gegenüber beiden Opfern einheitlich wirkende Gewaltanwendung sollte ebenso wie die Schläge, die er zunächst beiden Mädchen jeweils in Gegenwart des anderen gab, zur Verwirklichung seiner sexuellen Absichten bezüglich beider Mädchen dienen (vgl. UA 7).
Danach liegt eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluß beruhende, während des gesamten Geschehens fortdauernde, jedenfalls zum Teil einheitliche Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen vor. Da die sexuellen Handlungen an ihnen unter Ausnutzung auch dieser Gewalteinwirkung neben weiteren begangen worden sind, ist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Zu deren Annahme reicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; Beschluß vom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79 -).
d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Aber auch der Einzelstrafausspruch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr kann nicht bestehenbleiben, denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung wegen der Sexualstraftaten, denen hier das Übergewicht zukommt, sich auch auf diesen Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.
2. Schroedter
a) Nach § 357 StPO ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen desselben Rechtsfehlers im gleichen Umfang zugunsten des Mitangeklagten Schnee zu ändern, weil es sich insoweit auch auf ihn erstreckt. Denn der Mitangeklagte Schmp ist wegen Beteiligung an demselben einheitlichen Geschehen verurteilt worden wie der Angeklagte NM (vgl. BGH NJW 1955, 1566; BGHSt 12, 335, 341). § 265 StPO steht auch insoweit der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der Mitangeklagte Schaiii> sich bei einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
b) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier allerdings nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer, die gegen den Mitangeklagten Sch unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte eine Jugendstrafe von neun Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt hat, allein aufgrund der rechtlichen Bewertung
der Tat des Angeklagten N@WB als eine Handlung (§ 52 StGB) in Anbetracht des gleichbleibenden Schuldgehalts der Beihilfe zu einer milderen Strafe gekommen
wäre.
Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke