Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 25.10.1984 – 4 StR 572/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A 9

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter-Paul G up zus MER, dort geboren am ws 1948,

wegen Untreue

ST

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt We bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE», Kaum» als Verteidiger,

Justizangestellte ww als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

94

I. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Untreue durch anderweite Verwendung von Kautionsgeldern (Fall B II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Mai 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer Untreue schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkamner zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten (Einzelstrafen: Geldstrafe von 120 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von neun Monaten) verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. j

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten eine Untreue durch anderweitige Verwendung der geleisteten Kautionen (Fall B II 1 der Urteilsgründe - UA 11) zur Last liegt.

2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im Fall B II 2 der Urteilsgründe richtet, ist sie unbegründet.

a) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet wird, bleibt erfolglos.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkamner habe es versäumt, die bei den Akten befindlichen Urkunden (Abrechnung des Gärtnermeisters MM und die von diesem vorgelegten Bankbelege) zu verlesen und sei deswegen zu einer Schadenshöhe von 24.697,50 DM gelangt, obwohl der Schaden nur 9.635,81 DM betragen habe; dadurch seien die Feststellungen zum Schuldumfang unrichtig. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch nicht gehört werden:

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-572-84#rd_4

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht läge nur vor, wenn das Landgericht ihm bekannte Beweismittel ungenutzt gelassen hätte, deren Benutzung sich ihm hätte aufdrängen müssen; nur dann könnte es seiner Verpflichtung aus § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt haben (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 244 StPO Rdn. 46). Dazu müßte feststehen, daß das Landgericht die von dem Beschwerdeführer bezeichneten Urkunden nicht in anderer Weise als durch deren Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat und daß der Inhalt der Urkunden mit dem übrigen Beweisergebnis in Widerspruch steht. Diese beiden Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:

Das Landgericht hat den Gärtnermeister Ahrens als Zeugen vernommen und ihm dabei in den Akten befindliche Unterlagen vorgehalten (S. 17 des Protokolls der Hauptverhandlung). Das Revisionsgericht kann keine Feststellungen darüber treffen, ob bei der Vernehmung des Zeugen nicht auch die von der Revision bezeichneten Unterlagen zur Sprache gekommen sind. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eigene Beweiserhebungen darüber anzustellen, was der Inhalt der Bekundungen des Zeugen war (vgl. BGHSt 15, 347, 349). Aus dem gleichen Grund kann mit einer Aufklärungsrüge auch nicht geltend gemacht werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht voll ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79, bei Pfeiffer NStZ 1981, 96). Beweis über solche Fragen zu erheben, widerspräche der Ordnung des Revisionsverfahrens (BGHSt 17, 351, 352). Im übrigen deuten die Urteilsgründe darauf hin, daß das Landgericht die bezeichneten Urkunden - wenn auch nicht durch Verlesen - in die Verhandlung eingeführt hat; denn dort ist festgestellt, daß der Gärtnermeister Alb die eingehenden Zahlungen auf einem Kontoblatt "Objekte 090/ 080" notierte (UA 21).

HM

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die bezeichneten Unterlagen stünden mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch, wird durch diese nicht gedeckt. Das Landgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß der Betrag von 24.697,50 DM in voller Höhe gezahlt, sondern nur, daß er "geltend gemacht" worden sei (UA 15) und daß die Anwälte des Gärtnermeisters Al die einzelnen Bauherren "um Zahlung angingen" (UA 21). Daß das Landgericht von einer Zahlung hinsichtlich des gesamten Betrages ausgegangen ist, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe; vielmehr erklärt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung zutreffend, der Angeklagte habe die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, bereits dadurch mißbraucht, daß er die Restforderung des Zeugen Ahrens aus dem Objekt "Medico 090" auf den von der Gesamtheit der Wohnungseigentüner des Objekts "Medico 080" zu zahlenden Betrag aufgeschlagen habe (UA 23).

b) Die Nachprüfung des Urteils auf die - im Fall B II 2 der Urteilsgründe allgemein erhobene - Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

53. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß sich die Feststellungen im Fall B II 1 der Urteilsgründe

auf die Strafzumessung im Fall B II 2 ausgewirkt haben. Daher kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand

haben.

Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner