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BGH Urteil vom 30.05.1984 – 2 StR 211/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ET BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 211/84 URTEIL 19.57.84

in der Strafsache

gegen

Wolfgang DONE zus KB, geboren am «EEE 1949 in ven, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

ri

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin «> in der Verhandlung, Staatsanwalt > bei der Verkündung

RO:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. WB aus x

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Küchenmessers, erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Formelle Rügen

1. Erfolglos rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie den Angeklagten und den Zeugen LED nicht befragt habe, ob der Angeklagte dem Zeugen seinen Rücken zuwandte, als er seinen Hund zurückholte, und ob er danach in der Lage war, die Wohnungstüre zu schließen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat den Angeklagten angehört und den Zeugen vernommen und stützte ihre Feststellungen zum Tathergang unter anderem auf deren Angaben (UA S. 14). Auf die Behauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einer Auskunftsperson nicht noch weitere Fragen gestellt, kann die Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. Denn das Revisionsgericht vermag nicht nachzuprüfen, welche Fragen im einzelnen an die Auskunftsperson gestellt worden sind und ob der Tatrichter die vermißte Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht hat (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - und vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75 -; : BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79 -, mitgeteilt bei Pfeiffer NStZ 1981, 96).

2. Aus demselben Grunde bleibt auch der im Hinblick auf die Beweisaufnahme zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erhobenen Aufklärungsrüge der Erfolg versagt, soweit der Beschwerdeführer eine weitere Befragung der beiden vom Gericht hierzu vernommenen Sachverständigen vermißt. Soweit er meint, die Strafkammer sei gehalten gewesen, einen dritten Sachverständigen zuzuziehen, ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen sie sich zu dieser Ausdehnung der Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.

II. Die Sachrüge

1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Nach den Feststellungen kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen iD, als dieser der Zeugin HB, die er in einem Lokal kennengelernt und nach Hause begleitet hatte, in die Wohnung des Angeklagten folgen wollte. Nach einem Gerangel und einem Wortwechsel stieß der Angeklagte LM "mehrere Schritte weit von der Wohnungstür in den Flur zurück" (UA S. 11). Anschließend befaßte er sich zunächst mit seinem Schäferhund, der die Wohnung verlassen hatte. "Als der Angeklagte sich erneut der Wohnungstür zuwandte, um diese zu schließen, stand LED wiederum in der Wohnungstür. Der Angeklagte geriet in Wut, sah rot, nahm das Messer in die rechte

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Hand und stieß Richtung LED zu" (va Ss. 11). Er "wollte LM verletzen, um ihn am Zutritt zur Wohnung zu hindern und endlich Ruhe zu haben" (UA S. 12).

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe nicht in Notwehr gehandelt, weil der Einsatz eines Messers gegen den Zeugen Lg weder erforderlich noch geboten gewesen sei. Es hätte nach seiner Meinung ausgereicht, den Zeugen wieder auf den Flur zurückzustoßen und die Türe zu Schließen. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat weiter festgestellt, "daß der Angeklagte dem Zeugen LED jeserzeit überlegen" und "sich dessen auch bewußt war" (UA S, 17).

Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht, Er verkennt, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29,

18, 20).

Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Aus dem Umstand, daß der Angeklagte die Wohnungstüre öffnete, ohne sich zunächst zu vergewissern, wer vor der Tür stand, hat das Landgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht geschlossen, daß der Angeklagte dem Zeugen Lg (objektiv) überlegen war, sondern nur, daß er sich (subjektiv) der Situation gewachsen fühlte. Das ist nicht zu beanstanden,

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Angriffe des Zeugen Lg hätten sich wiederholt und er habe sie mit anderen Mitteln nicht mehr abwehren können, entfernt er sich von den, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Zunächst sind die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 21 StGB verneint, nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols sind zwar knapp, bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal nur 1,2 %o zur Tatzeit aber noch ausreichend, zumal der Angeklagte alkoholgewohnt war. Daß die Strafkammer, durch zwei Gutachter sachverständig beraten, nicht erkannt und in ihre Erwägungen einbezogen nätte, daß bei einem reizbar und jähzornig veranlagten Angeklagten auch eine relativ unbedeutende Alkoholisierung möglicherweise die strafrechtliche Verantwortjichkeit nicht unerheblich beeinträchtigen kann, schließt der Senat aus.

b) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Die Tatsache, daß der Angeklagte "zwei Merkmale der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat" (UA S. 19), durfte ihm angelastet werden. Denn der gegen die linke Brustseite des Opfers geführte Messerstich, der neben der Brustwarze 5 bis 6 cm tief eindrang, wurde vom Landgericht zu Recht als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a StGB angesehen. Ebenso durften "die erhebliche Beeinträchtigung des Opfers" und sein "langer Krankenhausaufenthalt" (UA S. 19) als vom Angeklagten verschuldete Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) strafschärfend gewertet werden. Entgegen der Auffassung der Revision wurde hier nicht ein belastender Umstand mehrmals herangezogen, da eine das Leben gefährdende Behandlung auch ohne schwere Verletzungsfolgen bleiben kann.

Der Angeklagte hat sich darauf berufen, beim Einsatz des Messers gegen Le in Notwehr, nämlich zur Wahrung seines Hausrechts, gehandelt zu haben (UA S. 16). Das Fehlen von Reue und Einsicht durfte ihm daher bei der Strafzumessung nicht vorgeworfen werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, von einem leugnenden Angeklagten sei nicht zu erwarten, daß er

Reue an den Tag lege, weil er damit seine Verteidigungs-

position gefährden müßte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 -, vom 4. November 1980 - 1 StR 373/80 - und vom 2. Juli 1981 - 1 StR 178/81). Das gleiche gilt auch, wenn der Angeklagte, wie hier,

zwar tatbestandsmäßiges Handeln einräumt, sein Tun jedoch als gerechtfertigt darstellt (BGH, Beschluß vom

30. Juni 1982 - 2 StR 226/82). Fehlende Reue und Einsicht aber hat das Landgericht dem Angeklagten auch nicht angelastet. Es hat vielmehr im Rahmen der Abhandlung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte lediglich darauf hingewiesen, daß insoweit kein mildernder Umstand vorliege.

Auch im übrigen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht zu beanstanden. Sie hat die Umstände angeführt, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt auch noch innerhalb des Spielraumes, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, so daß sich ein

ASS

Eingreifen des Revisionsgerichts

319, 320 m.w.Nachw.; BGH, Urteil

verbietet (vgl. BGHSt 29, vom 29. Juli 1982 - 4 StR

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer