Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 11.10.1983 – 4 StR 530/83

4. Strafsenat

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10. | 4

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _530/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinrich L EB aus Pe, geboren am

1955 in Es / VASSR, zur Zeit in Haft,

Eduard D aus enge] geboren A — re in De/UdSSR, zur Zeit

in Haft,

Peter F aus DEE, geboren am EEE 1967 in SCp/UASSR,

Dimitri H EEE aus Schloß H SCREEN, Scboren am EEE 1967 in K /UASSR,

wegen Vergewaltigung

3F

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1983 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4,

357 StPO beschlossen:

4. Auf die Revisionen der Angeklagten Lip, Fe» und He wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld - Jugendkammer - vom 22, März 1983, soweit es diese Angeklagten und den Mitangeklagten Dem betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten In, FEW und Hei der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte De der Vergewaltigung in einem Falle schuldig sind,

b) im gesamten Strafausspruch, soweit er die Angeklagten Le, Feb und Help sowie den Mitangeklagten DeP betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

-3-

Gründe§

Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift vom 29. August 1983 zutreffend aus, daß das Landgericht die Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen TEE und Bernet rechtsfehlerhaft jeweils als rechtlich selbständige Taten angesehen hat. "Die Jugendkammer hat hierbei verkannt, daß die Nötigungshandlungen als wesentlicher Handlungsteil beider Vergewaltigungen zusammenfielen, so daß beide Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit stehen (Dreher/Tröndle, 41. Auflage, Rdnr. 3 vor § 52 StGB). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79)." Dem tritt der Senat bei. Der Schuldspruch war daher, wie geschehen, zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen ist, daß sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Die Aufhebung war auf den Mitangeklagten Driesner gemäß § 357 StPO zu erstrecken.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner