Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 04.08.1982 – 2 StR 147/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 147/82 URTEIL UL.
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Darwish Mohammed Hüseyin Am -
H ED zus Sm, geboren an 1943 in AB, Bezirk IP (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer
B. Maier
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter, Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEEEEEED> aus Ten I) als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte gun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
a) des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und zweifacher gefährlicher Körperverletzung und
b) der vollendeten Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und zweifacher gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechtg wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener am 19. und 26. Oktober 1980 begangener Taten verurteilt. Die Taten vom 19, Oktober 1980 hat die Strafkammer als vollendete Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin Beatrix Kefer) und als weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (zum Nachteil der Zeugin Claudia KB) bewertet. In den Taten vom 26. Oktober 1980 sieht das Landgericht einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Zeuging SCHNEE) sowie eine weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (zum Nachteil der Zeugin LI).
Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. |
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Teil Erfolg.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen der genannten Verbrechen und Vergehen. Indessen hat die Strafkamner teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die von Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen. Sie bewertet die den vier Mädchen gegenüber begangenen Delikte als vier selbständige Taten. Das ist fehlerhaft.
Der Angeklagte war in der Nacht zum 18. Oktober 19 mit den Mädchen gegen ihren Willen in den Wald gefahrer hatte Beatrix ins Gesicht geschlagen und beide gezwungen, sich auszuziehen. Anschließend hat er versucht, mj Claudia den Geschlechtsverkehr auszuüben, wobei er sie und Beatrix mit einem Würgeholz drosselte. Als er dennoch nicht zum Ziele kam, vergewaltigte er die unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewalttätigkeit stehende Zeugin Beatrix. Hiernach fallen wesentliche Teile der tatbestandlichen Ausführungshandlungen der Körperverletzung, der versuchten und der vollendeten Vergewaltigung gegenüber beiden Mädchen zusammen, so daß der Angeklagte die verschiedenen gesetzlichen Tatbestände durch ein- und dieselbe Handlung erfüllt hat. Daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79).
Das gleiche gilt für die Taten vom 26. Oktober 198C Auch hier war der Angeklagte mit beiden Mädshen gegen ihren Willen in den Wald gefahren, um eine von ihnen zu vergewaltigen. Als die Zeugin Ib zu fliehen versuchte, riß der Angeklagte sie an den Haaren zurück, schlug zuerst die Zeugin SEE mit dem Würgeholz und dann beide Mädchen gleichzeitig. Anschließend zwang er die Zeugin Si unter Drohungen und Schlägen, sich auszuziehen, drosselte sie mit dem Würgeholz zunächst, um sie körperlich zu mißhandeln, und schließlich mit Tötungsvorsatz. Als sich dann beide Mädchen gemeinsam gegen ihn zur Wehr setzten, schlug er mit dem Würgeholz auf sie ein und biß der Zeugin Lg ein Stück Fleisch aus dem Oberarm. Dieses gesamte Geschehen
stellt sich als eine einheitliche Tat im Rechtssinne dar.
Das Landgericht hat die Schläge mit dem Würgeholz auch zu Recht als gefährliche Körperverletzung gewertet. Das gilt auch, soweit die Zeugin Schließmann geschlagen wurde. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß gefährliche Körperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatausführung faßte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69; Beschluß vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75; Urteil vom 30. Juli 1980 - 2 StR 215/80).
Ob hiernach im vorliegenden Falle alle dem Tötungsversuch vorangegangenen Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber der Zeugin Sen hinter dem versuchten Tötungsverbrechen zurücktreten, kann offenbleiben; jedenfalls sind die dem Tötungsversuch nachfolgenden Schläge mit dem Würgeholz als gefährliche Körperverletzung zu bewerten. Der Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens wird durch eine unterschiedliche Beantwortung dieser Frage ohnehin nicht berührt.
Nach allem ist der Schuldspruch - wie im Urteilstenor geschehen - zu ändern.
§§ 265 steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die richtige rechtliche
Bewertung seiner Taten hingewiesen worden wäre. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Im übrigen-ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller