Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.05.1981 – 4 StR 490/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 490/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen Sexueller Nötigung
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24, September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in zwei Fällen schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Falle 1 (Maisfeld) richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist die Ansicht des Landgerichts, daß diese Tat zu den nachfolgenden Handlungen im Verhältnis der Tatmehrheit steht, nicht zu beanstanden.
2. Zutreffend geht das Landgericht bei dem festgestellten Sachverhalt auch davon aus, daß der Angeklagte durch die in seinem Zimmer an den beiden Mädchen vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt hat. Zu Unrecht meint es jedoch, daß diese Handlungen zueinander ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit stünden.
Das Landgericht übersieht nämlich, daß der Angeklagte die Mädchen aus "Angst, daß sie sofort zur Polizei gehen würden" unter Drohungen in sein Zimmer gebracht und dort die Tür verschlossen hat. Die darin liegende fortdauernde Gewaltanwendung hat er dann ausgenutzt, um seine sexuellen Absichten gegenüber beiden Mädchen zu verwirklichen. Damit ist Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79).Dem steht nicht entgegen, daß sich die Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten.
Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.
3. Damit entfallen die Einzelstrafaussprüche wegen der in dem Zimmer des Angeklagten begangenen sexuellen Nötigungen (Fälle 2 und 3). Da nicht auszuschließen ist, daß diese Einzelstrafaussprüche sich auf die Bemessung der Strafe im Fal-
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le 1 (Maisfeld) ausgewirkt haben, kann auch der Einzeistrafausspruch wegen dieser Tat nicht bestehenbleiben.
Das Urteil ist somit im gesamten Strafausspruch einschließlich des Maßregelausspruchs aufzuheben.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die verminderte Schuldfähigkeit nicht nur eine Strafmilderung nach § 49 StGB begründen, sondern auch zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl. Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 21 StGB Ran. 7; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1981 - 4 StR 338/81 - ,„ jeweils m.w.Nachw.).
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke