Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 31.05.1979 – 4 StR 183/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 183/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Peter Horst C1 EB aus Ko, dort geboren en. EB 1357,

2, Peter L EEE aus Ko, dort geboren am @. GEB 1955,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ce wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1978 dahin abgeändert, daß er wegen Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung jeweils in Tateinheit verurteilt ist.

Die weiter gehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten LeB werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten CB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten Is wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind im Ergebnis unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs

hinsichtlich des Angeklagten CB; im übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

1. Das Landgericht hat das rechtliche Verhältnis der an den beiden Mädchen Christiane Lei und Manuela Sch begangenen Straftaten zu Unrecht jeweils als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB beurteilt. Die Verbrechen nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung der beiden Mädchen seitens der Angeklagten durch "dieselbe Handlung" im Sinne des § 52 StGB begangen

worden.

a) Die beiden Beschwerdeführer und der Mitangeklagte KB hatten die Mädchen angesprochen mit dem Ziel, mit ihnen zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als diese sich abweisend verhielten, haben alle drei auf die Aufforderung des CD, "Los, die schleppen wir in den Wald", die sich wehrenden Mädchen zu dem Waldweg getragen, LIEB sie Christiane Lei, die er zuvor geschlagen hatte, und CHE zusammen mit KB die Manuela Sch@ip (UA 8). während des gesamten folgenden Geschehens wurden die Mädchen wiederholt geschlagen und von allen drei Angeklagten mit verteilten und wechselnden Rollen festgehalten und sexuell mißbraucht. Erst nachdem der Angeklagte CB zum zweiten Mal mit Christiane Lei den Geschlechtsverkehr ausgeführt hatte, wurden die Mädchen freigelassen (UA 11).

b) Danach liegt eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluß beruhende, während des gesamten Geschehens fortdauernde, einheitliche Gewaltanwendung aller drei Angeklagter gegenüber den beiden Mädchen vor. Da die sexuellen Handlungen an den Mädchen unter Ausnutzung dieser einen Gewalteinwirkung begangen worden sind, ist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Für deren Annahme reicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGHSt 18, 66, 69). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 366/75 -; Beschluß vom 3. Septenmber 1975 - 2 StR 406/75 -).

c) Der Angeklagte CHE hat somit die vollendete Vergewaltigung (mit vorsätzlicher Körperverletzung) der Christiane LeiB mit der gegenüber Manuela Schi verübten sexuellen Nötigung (mit gefährlicher Körperverletzung) in Tateinheit begangen. Die Tat gegenüber Manuela SchB könnte zwar als versuchte Vergewaltigung zu werten sein, da ein freiwilliger Rücktritt hier nicht in Betracht kam (vgl. BGHSt 20, 279). Insoweit ist das Verfahren jedoch durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 1976 auf die angeklagte sexuelle Nötigung beschränkt worden (Bd. I Bl. 62, 70; Bd. II Bl. 276; Bd. III Bl. 462 d.A.). Weitere Verwirklichungen der Tatbestände des § 177 StGB gegenüber Christiane LeiB und des § 178 StGB gegenüber Manuela Sch@B können neben der Vollendung dieser Delikte durch dieselbe einheitliche Tat des Angeklagten im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1975 - L StR 155/76 -).

Der Angeklagte Li hat sich zwar neben der Vergewaltigung (mit vorsätzlicher Körperverletzung) der Christiane Le auch der tateinheitlich versuchten Vergewaltigung der Manuela Sch schuldig gemacht, da er sich wegen der gemeinsamen Gewaltanwendung auch die sexuellen Handlungen des Angeklagten CB segenüber diesem Mädchen als Mittäter anrechnen lassen muß (BGHSt 27, 205, 206).Aber auch insoweit ist die Verfolgung auf die angeklagte Vergewaltigung beschränkt worden (Bd. I Bl. 61, 70 d.A.).

2. Da sich die rechtlichen Folgerungen aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergeben, kann der Senat den Urteilsspruch hinsichtlich des Angeklagten Ci selbst berichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die statt Tatmehrheit in Betracht kommende Tateinheit hingewiesen worden wäre (vgl. Urteil des Senats vom 28. August 1975 - 4 StR 366/75 -).

3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, daß die Jugendkammer, die gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten unter besonderer Hervorhebung der erzieherischen Gesichtspunkte (UA 16) verhängt hat, allein aufgrund der rechtlichen Bewertung der

Ss7 Tat als eine Handlung in Anbetracht ihres gleichbleiben-

den Schuldgehalts zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

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