Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 19.06.1980 – 4 StR 148/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 148/80 BESCHLUSS 11.6 '
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Muhammad Saeed BD aus SB, zetoren am
GE 195: ir LEE Pakistan,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. November 1979
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte BB wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten BE Hetrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklapten BB wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte BB sich sowohl einer sexuellen Nötigung als auch - in Mittäterschaft mit dem Angeklagten MB - einer Vergewaltigung der Monika LEE schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hält die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Straftaten nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung des Mädchens seitens des Angeklagten durch "dieselbe Handlung" im Sinne des § 52 StGB begangen worden.
Der Angeklagte handelte von Anfang an entsprechend dem vorgefaßten Plan, das Tatopfer in die Wohnung des Angeklagten "MB zu bringen, damit sowohl er als auch der Angeklagte ME dort an ihr sexuelle Handlungen vornehmen könnten (UA 4). Nachdem er das Mädchen in die Wohnung gebracht hatte, hielt er die Tür verschlossen, um das Mädchen am Weggehen zu hindern (UA 5, 6). Er veranlaßte es durch Schläge und weitere Anwendung von Gewalt, seine sexuellen Handlungen zu erdulden (UA 7, 8). Monika LGlB stand, als anschließend der Angeklagte MAmit inr verkehrte, noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung seitens des Angeklagten oO | (UA 14).
Schon das Einsperren ist eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB (BGH GA 1965, 57; Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79). Diese einheitlich wirkende Gewalt-
anwendung sollte ebenso wie die Schläge, die der Angeklagte dem Mädchen gab, zur Verwirklichung des auf sexuelle Handlungen beider Angeklagter gerichteten Gesamtplans dienen.
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Danach liegt eine auf demselben Tatentschluß beruhende, während des gesamten Geschehens fortdauernde, jedenfalls zum Teil einheitliche Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber Monika LB vor. Da alle sexuellen Handlungen an ihr unter Ausnutzung auch dieser Gewalteinwirkung begangen worden sind, ist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Zu deren Annahme reicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79),
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich,
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