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BGH Urteil vom 04.12.1980 – 4 StR 589/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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UF

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 589/80 URTEIL u.t?,

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Norbert K WEB :u55 DEE: ort geboren

am EB 1957,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 1980

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts, Sie hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte hat die Taxifahrerin WB noch während der Fahrt entsprechend seinem ursprünglichen Tatplan gewürgt, um sie dazu zu bewegen, ihm ihr Geld auszuhäncigen (UA 8). Nachdem auf nicht aufgeklärte Weise erst die Überfallene und dann auch der Angeklagte aus dem Taxi ins Freie gelangt waren, stellte dieser sein Vorhaben, an das Geld der Taxifahrerin zu kommen, zurück und beschloß nunmehr, zunächst mit der Überfallenen gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuführen. Zu diesem Zweck entkleidete er sie am Unterkörper vollständig, zwang sie dann aber, wieder mit ihm in den Wagen zu steigen, etwa 30 m weiterzufahren und in eine andere Straße einzubiegen. Sodann zerrte er die Taxifahrerin wieder aus dem Wagen, lehnte sie mit dem Gesicht nach vorn in Höhe der Kühlerhaube an den Wagen, um von hinten mit ihr den

Geschlechtsverkehr auszuführen. Er "stellte sich in entsprechender Stellung dahinter und schlug ihren Kopf ein oder zweimal auf die Kühlerhaube". "Inwieweit es zu einem Geschlechtsverkehr kam, konnte nicht festgestellt werden" (UA 9). Als sich ein Fahrzeug näherte, ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab und sprang in den Wagen, um damit zu flüchten. Da er sich jedoch auf dem schlammigen Untergrund festfuhr, ergriff er die in der Seitentasche der Tür steckende Geldbörse der Taxifahrerin, stieg aus dem Wagen aus und flüchtete (UA 10).

Soweit das Landgericht aus diesen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte sich des räuberischen Angriffs auf eine Kraftfahrerin und der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hält die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr sind beide Straftaten hier in Tateinheit begangen (§ 52 StGB).

Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH,Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79).Bei Vergewaltigung, einem zweiaktigen Delikt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 - und vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), und räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer ist dies schon dann der Fall, wenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung von Beischlafshandlungen als auch der Begehung einer der in § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Straftaten (hier: der räuberischen Erpressung oder des Raubes) zu dienen bestimmt ist. Dafür kommt es entscheidend auf die Vorstellung des Täters an. Nach den Feststellungen

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des Landgerichts hat der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, die Taxifahrerin dazu zu bewegen, ihm ihr Geld auszuhändigen, auch nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs nur "zurückgestellt" (UA 9), also nicht aufgegeben. Der räuberische Angriff war daher noch nicht beendet. Die nunmehr von ihm angewandte Gewalt, durch die der Angeklagte jetzt in erster Linie den Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, diente daneben seiner fortbestehenden Absicht, sich danach ungehindert in den Besitz des Geldes

der Taxifahrerin zu setzen, wie es dann auch geschehen ist.

Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Salger Spiegel Knoblich

Engelhardt Goydke