Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 20.07.1976 – 1 StR 335/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 335/76 URTEIL a0.1. 36
in der Strafsache
gegen
1. den Dekorateur Franz L EEEEEEEEEEEE——
aus Me, dort geboren am ib. EEEEEB 1939,
2. den Kfz-Mechaniker Hans-Dieter M a MB aus ME, dort geboren am @B. EB 1950,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt END aus EB als Verteidiger des Angeklagten Mai,
Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten [EEEEEEEE»> und Ma@M® wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten je wegen gemeinschaftlicher versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung, gefähr-
öÜ
licher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Beleidigung
(§ 177 Abs. 1, §§ 22, 178 Abs. 1, §§ 223, 223 a, 25 Abs. § 52 StGB) je zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen Erfolg.
I. Zu Recht beanstanden die Revisionen, daß das Gericht während der Anhörung des Sachverständigen Gundlich die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne den Grund der Ausschließung ausdrücklich anzugeben.
1. Der Ausschließungsbeschluß vom 12. November 1975 lautete dahin, daß während der Anhörung dieses Sachverständigen "die Öffentlichkeit aus den Gründen, die dem Beschluß vom 4, November 1975 zugrunde liegen, ausgeschlossen" wird (Bl. 107 d.A.). In dem angeführten Beschluß vom 4. November 975 war die Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugin Saskia DEE, des Tatopfers, ausgeschlossen worden, weil die Erörterung von Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin, insbesondere ihres gesamten Lebenswandels und ihrer sexuellen Gewohnheiten, ihre überwiegenden schutzwürdigen Interessen verletzen würde (§ 172 Nr. 2 GVG) - Bl. 85 d.A. -.
2. Zwar kann nach Sachlage kein Zweifel daran bestehen, daß für den Ausschluß der Öffentlichkeit auch
2;
während der Vernehmung des Sachverständigen, der die Glaubwürdigkeit der Zeugin Saskia DEE beurteilen sollte, die überwiegenden schutzwürdigen Interessen dieser Zeugin bestimmend waren; das ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf den Beschluß vom 4. November 1975.
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG schreibt aber die Angabe des Ausschließungsgrundes in den Fällen der §§ 172, 173 GVG zwingend vor. Nach feststehender Rechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 2,8, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile vom 2, Juli 1974 - 1 StR 159/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).
Der Grundsatz, daß der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen angeordnete Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in engem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 28. August 1958 - 2 StR 313/58 - und vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74), kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar hat die Rechtsprechung gelegentlich auch die Anhörung des für die Frage der Glaubwürdigkeit bestellten Sachverständigen als von dem Beschluß gedeckt angesehen, der die Öffentlichkeit für die Vernehmung eines Zeugen ausschloß (BGH, Urteil vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70). In diesen Fällen blieb aber die Öffent-
lichkeit zusammenhängend über die eigentliche Vernehmung hinaus ausgeschlossen, der Ausschließungsbeschluß wurde als unmittelbar weiterwirkend in der Weise angesehen, daß er zusammenhängende Verfahrensteile mit umfaßte.
Hier jedoch war die Öffentlichkeit nach der Vernehmung von Saskia DER am 4. November 1975 wieder hergestellt (Bl. 87 d.A.), die Zeugin am selben Tage entlassen worden (Bl. 96 d.A.); erst am 12. Novenber 1975 wurde der Sachverständige gehört, so daß es für den Ausschluß der Öffentlichkeit in jedem Fall eines erneuten Beschlusses bedurfte, der den dargelegten Anforderungen genügen mußte.
II. Entsprechendes gilt für die erneute Vernehmung der Zeugin Saskia DER am 12. November 1975.
Hierzu heißt es im Sitzungsprotokoll: "Die bereits vernommene Zeugin Saskia DER wurde vorgerufen und im Hinblick auf den Beschluß vom 4. November 1975 unter Ausschluß der Öffentlichkeit nochmals zur Sache vernommen" (Bl. 108 d.A.). Ein Beschluß, die Öffentlichkeit auszuschließen, erging an diesem Tage nicht.
Dieses Verfahren war fehlerhaft. Zwar verliert eine Vernehmung nicht dadurch den Charakter als einheitliche Verfahrenshandlung, daß sie an mehreren Tagen durchgeführt wird; sie ist aber abgeschlossen, wenn der Zeuge nach ihrer Durchführung entlassen wird (vel. § 248 StPO). Wird ein Zeuge nach seiner Vernehmung entlassen und später zu nochmaliger Vernehmung
- nicht nur zu ergänzenden Fragen - wieder vorgerufen, dann handelt es sich um eine neue Vernehmung, die nicht nur eine neue Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO auslöst (RGSt 12, 403, 406), sondern auch für den Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit einen neuen Beschluß erfordert.
Davon ist der Senat bereits im Urteil vom 7. Mai 1974 (1 StR 72/74 - UA S. 4/5) ausgegangen, wo es darum ging, daß das Landgericht für die Dauer der nochmaligen Vernehmung einer Zeugin die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, ohne vorher über die Ausschließung zu verhandeln. Die Beanstandung der Revision hatte dort nur deshalb keinen Erfolg, weil auf der Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit das Urteil nicht beruhen konnte; den Beschluß als solchen hielt der Senat für erforderlich.
Da der Tatrichter für die erneute Vernehmung der Zeugin Saskia DER die Öffentlichkeit ohne ordnungsgemäßen Beschluß ausgeschlossen hat, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO auch insoweit gegeben.
III. Weil sich die beiden Rechtsverletzungen auf das angefochtene Urteil insgesamt auswirkten, ist dieses im vollen Umfang aufzuheben.
Loesdau Mösl Woesner Herdegen Kuhn
M