§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 248 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323
- EuGH, 21.10.2021 – C-282/20Zitiert von 6
- BGH, 27.09.1960 – 1 StR 308/60Zitiert von 4
- BGH, 27.03.2025 – 5 StR 567/24Reichweite der gerichtlichen Anordnung einer audiovisuellen VernehmungZitiert von 1
- BGH, 29.10.2021 – 5 StR 443/19Spruchkörperbesetzung im Strafverfahren: Anforderungen an einen Besetzungseinwand in "Altfällen"Zitiert von 31
- BGH, 11.11.2009 – 5 StR 460/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – 5 StR 652/25
- BGH, 09.07.2025 – 3 StR 194/25Erneute Zeugenvernehmung nach Entfernungsanordnung; Erfordernis eines neuen Beschlusses zur Entfernung des Angeklagten
- BGH, 04.06.2025 – 5 StR 548/24Strafverfahren: Zulässiger Umfang der Vernehmung eines präsenten Sachverständigen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.