Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 07.09.1976 – 1 StR 514/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 str 51/6 BESCHLUSS 12% in der Strafsache gegen
den Landwirt Josef S t EEE zus Bad Sch, dort geboren am WS. EEEEEED 1922, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der i. Strafsenat: des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. September 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 17. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Schwurgericht - Ulm zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO; §§ 172, 174 GVG).
Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung vom 15. März 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
"Gemäß § 172 GVG wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten über die sexuellen Beziehungen zu Frau Erika SED ausgeschlossen."
Diese Beschlußfassung genügt nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 1 S. 3 GVG, wonach in den Fällen der 88 172, 173 GVG der Ausschließungsgrund anzugeben ist. Zwar kann nach Sachlage kaum ein Zweifel daran bestehen, daß für die Ausschließung die überwiegenden schutzwürdigen
Interessen der - krankheitshalber nicht erschienenen - Zeugin SER maßgebend waren (§ 172 Nr. 2 GVG). Nach feststehender Rechtsprechung muß jedoch der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitgeteilt werden; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang ermitteln läßt. Diesem Begründungserfordernis ist hier schon deshalb nicht genügt, weil § 172 GVG auch andere in Betracht kommende Ausschließungsgründe (vgl. § 172 Nr. 1 GVG) anführt. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGH, Urteil vom
20. Juli 1976 - 1 StR 335/76).
Da dieser Revisionsgrund das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern im ganzen erfaßt (vgl. UA S. 3, 4), führt die Revision insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne daß es auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ankommt.
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