Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 07.09.1976 – 1 StR 490/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_490/76 BESCHLUSS TEn_
in der Strafsache
gegen
den Kunstmaler Heinrich P EEE zus TOD, geboren am@. EB 1939 in zemmm, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Mai 1976 in den Fällen VOM und ME (II 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Während der Vernehmung der Zeuginnen VE und ME war die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne daß ein entsprechender Gerichtsbeschluß vorlag. Ein die Öffentlichkeit ausschließender Beschluß war ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugin EEE beschränkt. Danach wurden die Zeuginnen VE und MB lediglich darauf hingewiesen, daß "die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei". Damit war den Anforderungen des 8 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG nicht genügt; daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen ergibt, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 20. Juni 1976 - 1 StR 335/76 m.w.N.).
Dieser Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen MP und VEEEB und damit auch des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
Der Schuldspruch im Falle EEE ist dagegen nicht betroffen. Er hält auch den weiteren Revisionsangriffen stand. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Kuhn