Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 12.10.1976 – 1 StR 496/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 496/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Gerd K ED zus Schi, Kreis DEE, geboren am WB. WEB 1944 in DaB,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht Heilbronn vom 18. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht - Schwurgericht - Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat während der Vernehmung des Angeklagten, die nach § 171 a GVG in nichtöffentlicher Sitzung stattfand, folgenden Beschluß verkündet:
"Die Öffentlichkeit bleibt weiterhin gemäß § 172 Ziff. 2 GVG ausgeschlossen, während die Zeugen SC und RE vernommen werden."
Nach Vernehmung dieser beiden Zeugen erging der in öffentlicher Sitzung verktindete Beschluß:
"Für die folgende Vernehmung des Zeugen Dietz wird die Öffentlichkeit nach § 172 Ziff. 2 ausgeschlossen."
Wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, erfüllten die genannten Beschlüsse nicht die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der
BGH GA 1975, 283; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 -
1 StR 335/76), bedarf hier keiner Erörterung. Festzuhalten ist jedenfalls daran, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen ist; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang ermitteln 1&ßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76). Diesem Erfordernis wird der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG nicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht, von welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten Ausschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden sollte (BGH bei Dallinger MDR 1976, 634). Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der nach Sachlage insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt. Dieses Ergebnis ist im übrigen auch deshalb unabweisbar, weil der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugen SB und REM entgegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76; vgl. RGSt 70, 109).
Mit dieser Entscheidung wird die in Verbindung mit der Revision eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos,.
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