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BGH Urteil vom 28.01.1971 – 4 StR 518/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

04370063

gegen

1. den Gaststättengehilfen Josef Ausust L GH

aus D ‚geboren am 1940 in KB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. den Buffetier Adolf Friedrich M aus Dun geboren an is 936 in u ’ 3. den Verkaufsfahrer Friedhelm D DB aus DaB,

dort geboren an BD 340,

wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «a

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund

vom 28. April 1970 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Lguiii> und MD wegen (gemeinschaftlich verübter) Notzucht

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und zwar:

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den Angeklagten IgW unter Einbeziehung der Einzelstrafen von einem, drei und fünf Monaten

Gefängnis aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. November 1969 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren;

den Angeklagten MP zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Den Angeklagten DW hat es wegen Notzucht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-

streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. Die Angeklagten rügen übereinstimmend Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Hierzu ergibt die Verhandlungsniederschrift:

Nach der Vernehmung der Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse schloß das Landgericht durch verkündeten Beschluß die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit aus, und zwar, wie es in dem Beschluß wörtlich heißt, "zunächst für die Anhörung der Angeklagten zum Tatgeschehen und ferner für die Vernehmung der Zeugen, die unmittelbar zum Tatgeschehen Aussagen machen können, wie Frau Sg und die Polizeibeamten, die Frau S@@® vernommen haben." Sodann wurden

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in nichtöffentlicher Verhandlung die Angeklagten

zur Sache vernommen. Im unmittelbaren Anschluß hieran stellte der Verteidiger der Angeklagten Lg und Dvu> den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis in einem Eidesverletzungsverfahren gegen die Zeugin sg» rechtskräftig entschieden sei. Der Staatsanwalt nahm zu dem Antrag Stellung, das Gericht lehnte ihn ab. Sodann wurde die Zeugin Sg, das Opfer der den Angeklagten zur last gelegten Tat, vernommen. Während ihrer Vernehmung beantragten die Verteidiger der drei Angeklagten, den Staatsanwalt Sch als Zeugen über Aussagen zu vernehmen, die Frau S(@® bei einer früheren Vernehmung ihm gegenüber gemacht hatte. Ferner beantragten sie, einen medizinischen Sachverständigen der neurologischen oder psychiatrischen Fachrichtung darüber zu hören, daß die Zeugin Sg

in ihrer Merk- und Erinnerungsfähigkeit bezüglich

des in Rede stehenden Sachverhalts wegen einer Hirnschädigung, ihrer Erregung und erheblichen Alkoholgenusses zur Zeit des Geschehens eingeschränkt sei. Der Verteidiger der Angeklagten Lg und DEE veantragte außerdem eine psychologische Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin durch einen Sachverständigen sowie die Vernehmung der von Frau Sg benannten "Christa" zu dem Thema eines früheren Beweisamtrages. Nach Stellungnahme des Staatsanwalts lehnte das Gericht die Beweisamträge ab. Nach der Verkündung des Ablehnungsbeschlusses führte es die Vernehmung der Zeugin s@ zu Ende und vernahm sodann die beiden

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Polizeibeamten, den Ehemann von Frau Sg und den sachverständigen Zeugen Dr. HB, der u.a. auch darüber berichtete, was ihm Frau Sg über die Herkunft ihrer Verletzungen seinerzeit erzählt hatte. Dann wurde der Sachverständige Prof. Dr. RB aufgerufen. Er erstattete -— noch in nichtöffentlicher Sitzung - ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin SP. Im Anschluß hieran wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt und in öffentlicher Sitzung weiterverhandelt. Prof. RD erstattete im weiteren Verlauf, nachdem inzwischen noch einige Zeugen vernommen waren, ein Gutachten über die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit im Hinblick auf ibren vorangegangenen Alkoholgenuß.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß die Entgegennahme von Anträgen, die Entscheidung über diese, die Vernehmung der Zeugen Friedrich SB und Dr. HD sowie die Vernehmung des Sachverständigen in nichtöffentlicher Verhandlung durch den Inhalt des Beschlusses, durch den die Öffentlichkeit für einen Teil der Verhandlung ausgeschlossen wurde, nicht gedeckt seien. Der Senat kann jedoch diese Auffassung nicht als zutreffend anerkennen.

Die Öffentlichkeit kann nach § 172 GVG auch für einen bestimmt abgegrenzten Teil der Verhandlung ausgeschlossen werden. Unzweifelhaft verletzt das Gericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, wenn es nach Erledigung des Verhandlungsteiles, für den es die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, nichtöffentlich

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weiterverhandelt, ohne vorher einen neuen Beschluß über den weiteren Ausschluß der Öffentlichkeit gefaßt und mit Begründung öffentlich verkündet zu haben

(§ 174 Abs. 1 GVG). Für die Frage, ob dem Landgericht hier ein solcher Verstoß vorzuwerfen ist, kommt es entscheidend auf die Auslegung seines Beschlusses

an. Daß auch Beschlüsse über den teilweisen Ausschluß der Öffentlichkeit auslegungsfähig sind, ist nicht bestritten (RGSt 43, 367; 70, 110; BGHSt 7, 218). Dabei ist nicht bloß der Wortlaut zu betrachten, es ist vielmehr zu ermitteln, was das Gericht erkennbar gewollt hat. Dies gilt insbesondere für den Umfang und die Dauer des Ausschlusses.

Offensichtlich gibt im vorliegenden Fall der verkündete Wortlaut des Beschlusses das Gewollte nicht genau wieder. Wie die ausdrückliche Erwähnung der beiden Polizeibeamten zeigt, wollte das Landgericht die Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer der Vernebmung der Angeklagten und der einzigen "unmittelbaren Tatzeugin", der Frau Sg ausschließen, sondern auch für die Dauer der Vernehmung aller derjJenigen Zeugen, die zum Tatgeschehen selbst, sei es auf Grund eigener Wahrnehmung, sei es auf Grund von Mitteilungen oder Aussagen der Angeklagten und der unmittelbaren Tatzeugin, Angaben machen konnten. Zu diesen Zeugen gehörten, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, auch der Ehemann SQ und Dr. HEEW, ser Frau SQ an 8. Oktober 1969 untersucht hatte. Die beiden Polizeibeamten erwähnt das Landgericht nur als Beispiele.

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Obwohl das lanägericht ausdrücklich nur von Zeugenvernehmungen spricht, läßt sich sein Beschluß darüber hinaus zwanglos so auslegen, daß es die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für den gesamten Verfahrensabschnitt ausschließen wollte, in dem Einzelheiten des eigentlichen ("unmittelbaren") Tatgeschehens erörtert werden mußten. Hierzu gehörte auch die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. RED, soweit dieser sich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Tatzeugin zu äußern hatte; denn im Rahmen dieses Gutachtens mußte er zwangsläufig auf Einzelheiten des Tatgeschehens eingehen, er mußte insbesondere auch dazu Stellung nehmen, ob die Tatzeugin etwa sexuell abnorm veranlagt sei. Zu dieser Frage hatte er sich schon in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 12. März 491 geäußert (Bd. I Bl. 138 d.A.). Darauf, daß das Ilandgericht seinen Beschluß selbst so verstanden hat, weist insbesondere der Umstand hin, daß es den Sachverständigen unter Ausschluß der Öffentlichkeit nur zu diesem einen Punkt gehört hat, während er sein Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit-der Angeklagten erst später, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit, erstattete. Der gesamte Verfahrensablauf beweist, daß das Tandgericht nicht etwa übersehen hat, die Öffentlichkeit | rechtzeitig wieder herzustellen, sondern daß es ganz bewußt den Sachverständigen zu dem fraglichen Thema noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen hat, weil es der Auffassung war, der angeoränete Ausschluß der Öffentlichkeit erstreckte sich auch auf diesen Teil der Verhandlung. Davon sind ersichtlich auch alle Verfahrensbeteiligten ausgegangen; denn sie haben keinen

Einspruch erhoben, als das Landgericht mit der Vernehmung des Sachverständigen unter Ausschluß

der Öffentlichkeit begann. Die Auffassung des Landgerichts ist vertretbar, ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe seinem eigenen Beschluß zuwidergehandelt und dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt.

Soweit die Revisionen der Angeklagten DD — __] und DB beanstanden, daß auch über Verfahrens- und

Beweisamträge nichtöffentlich verhandelt und entschieden worden sei, ist zweifelhaft, ob die Form

dieser Rüge dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht,

da in der Revisionsbegründung die Anträge, um die es sich handelt, nicht näher bezeichnet sind. Jedenfalls aber ist die Rüge unbegründet. Es kann sich bei den fraglichen Anträgen nur um den unmittelbar vor der Vernehmung der Zeugin S@@® gestellten Aussetzungseantrag und um die während dieser Vernehmung gestellten Beweisamträge handeln. Diese Anträge bezogen sich sämtlich auf die Person und die Aussage der Zeugin und verfolgten das Ziel, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Sie hingen eng mit der Vernehmung der Zeugin zum Tatgeschehen zusammen und ergaben sich zum Teil unmittelbar aus ihr. Das Reichsgericht hat anerkannt, daß sich der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer einer Vernehmung im Zweifel auch auf solche Verfahrensvorgänge erstreckt, die mit der Vernehmung in einem engen Zusammenhang stehen oder sich aus ihr unmittelbar entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war

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(RGSt 43, 367; 70, 110). Der Bundesgerichtshof

hat allerdings in BGHSt 7, 218 offen gelassen,

ob dem uneingeschränkt beizutreten sei. Er hat

aber darauf hingewiesen, daß gewisse Akte der Beweisaufnahme jedenfalls dann als zur Vernehmung

des Angeklagten gehörend betrachtet werden können, wenn sie der Vorsitzende in zulässiger Weise und

aus triftigen Gründen in die Vernehmung einfügt.

Dem liegt der Gedanke zu Grunde, daß innerlich zusammenhängende Verfahrensvorgänge auch unter

dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht unnötig auseinandergerissen werden sollen und daß es andererseits einen georäneten Verfahrensgang stören würde, wenn für jeden einzelnen Antrag oder für jede einzelne Erklärung, die sich aus einer Vernehmung ergeben, die Öffentlichkeit erneut durch einen Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden müßte. Der Senat hält die Auffassung des Reichsgerichts aus den angeführten Erwägungen grundsätzlich für zutreffend. Zur Vernehmung eines Zeugen gehören hiernach alle Erklärungen, Anträge der Verfahrensbeteiligten und alle Entscheidungen des Gerichts,

die sich aus der Zeugenvernehmung unmittelbar ergeben und mit ihr in einem inneren Zusammenhang stehen. Der Angeklagte hat das Recht, zu jeder Zeugenaussage Erklärungen abzugeben, ebenso der Staatsanwalt und der Verteidiger (§§ 257, 257 a StPO). Es ist ihnen nicht verwehrt, jedenfalls kann das Gericht sie nicht daran hindern, im Rahmen solcher

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Erklärungen Aussetzungs- und Beweisamträge zu stellen. Umfaßt aber der Ausschluß auch die sich aus der Vernehmung entwickelnden und mit ihr zusammenhängenden Anträge, so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch die Entscheidungen des Gerichts über solche Zwischenanträge als zur Vernehmung gehörend anzusehen.

Ob im Einzelfall der Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit geboten ist, ist eine Ermessensfrage. Davon, daß das Landgericht in diesem Fall, in dem es sich zum Teil um sexuelle Betätigungen sadistischer Art handelte, sein Ermessen mißbraucht habe,

wie die Revision der Angeklagten Ib uni DB

vorträgt, kann keine Rede sein.

Nach allem sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht verletzt.

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet.

a) Durch die Ablehnung des bereits erwähnten Aussetzungsamtrages ist keine Verfahrensvorschrift verletzt. § 228 Abs. 1 StPO schreibt nur vor, daß über einen solchen Antrag das Gericht entscheiden muß. Das ist geschehen. Einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Aussetzung hatten die Angeklagten nicht. Da das Landgericht selbst zu Gunsten der Angeklagten angenommen hat, daß die Zeugin s@B bei ihrer Vernehmung in der früheren Hauptverhandlung vom 9. März 1970 möglicherweise vorsätzlich falsch geschworen hat, war eine Aussetzung bis zur Erledigung eines etwaigen Strafverfahrens gegen die Zeugin auch nach

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§ 265 Abs. 4 StPO nicht veranlaßt. Aus demselben Grund war eine solche Maßnahme auch nicht durch die Aufklärungs. pflicht geboten. Die Ansicht der Revisionen, daß eine Verurteilung der Zeugin wegen Meineids eine neuerliche Vereidigung verhindert hätte, trifft nicht zu. Nach

8 60 Nr. 4 StPO in der bereits zur Zeit der Hauptverhandlung vor den Landgericht geltenden Fassung stand

die Vereidigung auch in diesem Falle im Ermessen des Gerichts. Das Landgericht hat die Zeugin in dem Bewußtsein, daß sie Verletzte ist, und daß sie am 9. März 1970 möglicherweise vorsätzlich falsch ausgesagt hat, vereidigt. Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden,

b) Über den von allen drei Angeklagten gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Staatsanwalts Sch bat die Strafkammer nicht entschieden. Auf dieser Unterlassung beruht jedoch das Urteil nicht zum Nachteil der Angeklagten, weil die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptungen im Urteil ohne Beweiserhebung als wahr behandelt hat.

c) Die ebenfalls bereits erwähnten Beweisamträge auf Vernebmung von Sachverständigen hat das Landgericht unter Berufung auf seine eigene Sachkunde und die Hinzuziehung des Prof. Dr. RP abgelehnt. Darin liegt kein Verfahrensverstoß. Prof. Dr. RD hielt es zwar für nicht ausgeschlossen, daß die Zeugin sg an einer hirnorganischsbedingten Wesensveränderung leidet. Ihre Bekun- | dungen sind jedoch durch das Geständnis des Angeklagten DD dei seiner Vernehmung durch Polizeibeante und durch die von dem Zeugen Dr. HD festgestellten Mißhandlungsspuren am Körper der Zeugin in so entscheidender

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Weise bestätigt worden, daß sich das Landgericht zutrauen durfte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin ohne Beiziehung weiterer Sachverständigen zuverlässig beurteilen zu können (UVA S. 25).

4) Den Beweisamtrag der Angeklagten Igl3> und DB auf Vernehmung der von Frau SP erwähnten

Christa hat das Landgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin sei unerreichbar.

Ob die weitere Begründung, der Antrag sei nur in Verschleppungsabsicht gestellt, einer Nachprüfung standhalten würde, kann dahinstehen. Daß das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluß von zwei Zeuginnen spricht, beruht offenbar auf einem Mißverständnis. Die Bezugnahme des Verteidigers auf einen früheren Schriftsatz kann nicht als Antrag auf Vernehmung der dort namentlich nicht genannten Person angesehen werden, da in dem Beweisamtrag selbst nur von "Christa" die Rede ist. Nachforschungen nach jener Person waren auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten. Von ihr war nur bei einer polizeilichen Vernehmung der Zeugin SP in einem gegen diese gerichteten Strafverfahren im Jahre 1966 die Rede gewesen.

e) Auch die Vernehmung des Arbeitskollegen des Ehemannes Sg mußte sich dem Landgericht ohne ausädrücklichen Antrag nicht aufdrängen, da die Angaben der Zeugin s» über die Entstehungsursache ihrer Verletzungen mit den früheren Aussagen des Angeklagten DEE üvereinstimnten.

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f) Die Rüge, gewisse beigezogene Akten seien | nicht "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" | und auszugsweise verlesen worden, ist nicht in vorschriftsmäßiger Form erhoben. Es fehlt die Angabe, welche bestimmten Urkunden nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten verlesen werden sollen und was mit ihnen hätte bewiesen werden sollen. Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht erwiesen, da die Feststellungen über frühere Strafverfahren gegen Frau Sp auf den Angaben beruhen können, die sie nach Vorhalt aus den Beiakten gemacht hat. Eine förmliche Verlesung ist in solchem Falle nicht vorgeschrieben.

Dasselbe gilt von der Rüge, die sich auf die Akten eines früheren Strafverfahrens gegen den Angeklagten | ID pezieht. Der vom Lanägericht aus der Tatsache, daß Lengersdorf in jenem Verfahren mit einer Haftbeschwerde Erfolg gehabt hatte, gezogene Schluß ist entgegen der Meinung der Revision nicht denkfehlerhaft. Gerade wenn IB denals trotz einem Teilgeatändnis in Untersuchungshaft genommen worden war, ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, er habe sich von einem falschen Geständnis hier keine Vorteile zu versprechen brauchen.

g) Die Feststellungen über den Inhalt der Aussagen der Angeklagten IB un: De vor der Polizei mögen auf den Zeugenaussagen der beiden Kriminalbeamten beruhen. Wenn diesen dabei die Vernehmungsniederschriften durch teilweise Verlesung vorgehalten worden sein sollten, was übrigens nicht bewiesen ist, so wäre dagegen kein

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verfahrensrechtlicher Einwand zu erheben. Solche Vorhalte sind durch § 254 StPO nicht verboten. Die Angeklagten haben zudem offenbar gar nicht in Abrede gestellt, seinerzeit solche Angaben gemacht zu haben.

II. Sachrüge

Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler. Die Feststellungen ergeben die Tatbestandsmerkmale der Notzucht und bei LE und > außerdem der gefährlichen Körperverletzung.

Die Feststellungen und die Beweiswürdigung verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen zwingende Erfahrungssätze. Den Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB hat das landgericht nicht verkannt. Die Gewaltanwendung braucht dem erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht unmittelbar vorausgegangen zu sein. Es genügt, wenn die mit dem Ziel, den Willen der Frau zu beugen, angewandte Gewalt zur Zeit der Ausführung des Beischlafs noch fortwirkt. Die Auffassung, eine brennende Kerze, in den After einer Frau eingeführt, sei kein gefährliches Werkzeug, ist abwegig, ebenso die Meinung, Handlungen aus sadistischen oder masochistischen Beweggründen erfüllten nicht den inneren Tatbestand der Körperverletzung. Im übrigen widerspricht das Vorbringen der Revision zum Teil den Feststellungen des landgerichts, so die Behauptung, der Angeklagte Di habe nicht

das Bewußtsein der Gewaltanwendung gehabt.

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Bestimmte Feststellungen über die Menge des von den Angeklagten genossenen Alkohols hat das Landgericht nicht treffen können. Einen die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließenden Rauschzustand hat es mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint.

Auch die Strafzumessungen bieten keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.

Meyer Börtzler Mayr

Hürxthal Salger